Leitsatz (redaktionell)

Nicht der Kellner, sondern der Wirt hat einen Anspruch auf Bezahlung des Bedienungsgeldes gegen den Gast; der Kellner erhebt das Bedienungsgeld für den Wirt, dieser erwirbt daran Eigentum (Vergleiche ArbG Göttingen 1957-07-22 Ca 440/57 = AP Nr 1 zu § 611 BGB Kellner mit Anmerkung von Hueck; Staudinger-Nipperdey-Mohnen-Neumann, Kommentar zum BGB § 611 Anmerkung 192). Wird das Bedienungsgeld mehrerer Beteiligter in einen Tronc eingebracht, so ist naturgemäß das so gesammelte Bedienungsgeld ebenfalls Eigentum des Wirts.

 

Normenkette

BGB §§ 611, 317 Abs. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 443701

BB 1963, 1177 (LT1)

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