Leitsatz (redaktionell)
Nicht der Kellner, sondern der Wirt hat einen Anspruch auf Bezahlung des Bedienungsgeldes gegen den Gast; der Kellner erhebt das Bedienungsgeld für den Wirt, dieser erwirbt daran Eigentum (Vergleiche ArbG Göttingen 1957-07-22 Ca 440/57 = AP Nr 1 zu § 611 BGB Kellner mit Anmerkung von Hueck; Staudinger-Nipperdey-Mohnen-Neumann, Kommentar zum BGB § 611 Anmerkung 192). Wird das Bedienungsgeld mehrerer Beteiligter in einen Tronc eingebracht, so ist naturgemäß das so gesammelte Bedienungsgeld ebenfalls Eigentum des Wirts.
Normenkette
Fundstellen
Haufe-Index 443701 |
BB 1963, 1177 (LT1) |
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