Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitszeit. Bereitschaftsdienst. Arbeitsbereitschaft. Richtlinie 93/104/EG. Rettungsdienst
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.216,68 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt zuletzt noch die Bezahlung von geleisteter verlängerter Arbeitszeit nach § 14 Abs. 2 DRK-TV, soweit er mehr als 48 Wochenstunden gearbeitet hat. Die ursprünglichen Anträge, mit denen der Kläger den zeitlichen Umfang seiner Wochenarbeitszeit festgestellt wissen wollte, hat der Kläger mittlerweile fallen gelassen, nachdem er aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten ausgeschieden ist.
Der Beklagte hat etwa 100 Mitarbeiter und ist auf den Gebieten des Rettungsdienstes, der mobilen Pflege, des Behindertenfahrdienstes, der Verwaltung tätig. Zudem betreibt der Beklagte einen Kinderhort und die Rettungsleitstelle. Im Bereich des bodengebundenen Rettungsdienstes werden die Rettungswachen …, … und … betrieben und zwar rund um die Uhr. Die weitere Rettungswache in … ist 12 Stunden tagsüber besetzt.
Der Kläger war bei dem Beklagten als Rettungsassistent von 1994 bis 31.3.2001 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand kraft Vereinbarung der Parteien im Arbeitsvertrag der DRK-Tarifvertrag-West in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung. Der Kläger wurde zuletzt nach Vergütungsgruppe VI b bezahlt, dies waren zur Zeit der Klagerhebung monatlich 4.415,64 DM brutto = 2.257,68 EUR brutto.
§ 14 des hier anwendbaren Tarifvertrages lautet:
§ 14 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stunden (ab 01.04.1990: 38 ½ Stunden) wöchentlich. Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist in der Regel ein Zeitraum von 26 Wochen zugrunde zu legen. (*) …
(2) Die regelmäßige Arbeitszeit kann verlängert werden (**)
- bis zu zehn Stunden täglich (durchschnittlich 49 Stunden wöchentlich), wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens zwei Stunden täglich fällt,
- bis zu elf Stunden täglich (durchschnittlich 54 Stunden wöchentlich), wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei Stunden täglich fällt,
- bis zu zwölf Stunden täglich (durchschnittlich 60 Stunden wöchentlich), wenn der Mitarbeiter lediglich an der Arbeitsstelle anwesend sein muss, um im Bedarfsfall vorkommende Arbeiten zu verrichten.
(3) Die regelmäßige Arbeitszeit kann bis zu zehn Stunden täglich (durchschnittlich 50 Stunden wöchentlich) verlängert werden, wenn Vor- und Abschlussarbeiten erforderlich sind.
…
In der Protokollnotiz zu § 14 Abs. 2 DRK-TV West wird die Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 14 Abs. 2 DRK-TV mit Wirkung ab 01. Juli 1991 und mit Wirkung ab 01. Januar 1993 weiterhin wie folgt eingeschränkt:
§ 14 Abs. 2 a: Von 47 Stunden/Woche auf 45 Stunden/Woche.
§ 14 Abs. 2 b: Von 51 Stunden /Woche auf 49 Stunden/Woche.
§ 14 Abs. 2 c: Von 56,5 Stunden/Woche auf 54 Stunden/Woche.
Zum Zeitpunkt der Klageerhebung wurde beim Beklagten in der Notfallrettung mit 12-Stunden-Schichten bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 49 Stunden gearbeitet. Mittlerweile ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die tariflichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 b DRK-TV für eine Arbeitszeitverlängerung auf 49 Stunden wöchentlich vorlagen, d.h. dass Arbeitsbereitschaft im erforderlichen Umfang anfiel.
Der Kläger ist der Auffassung, die tarifliche Arbeitszeitregelung verstoße aber gegen Europäisches Recht und das deutsche Arbeitszeitgesetz. Deshalb sei der Kläger lediglich zu einer Arbeitstätigkeit von höchstens 48 Wochenstunden verpflichtet gewesen. Diese rechtliche Begrenzung ergebe sich aus europarechtlichen Vorgaben. Er, der Kläger, habe tatsächlich aber im Zeitraum von Juni 2000 bis März 2001 insgesamt 2.220,85 Stunden (einschließlich Urlaub), mithin 156,85 Stunden über die durchschnittliche 48-Stunden-Woche hinaus gearbeitet. Wegen der genauen Zeiten wird auf den Schriftsatz des Klägervertreters vom 22.8.2001 mitsamt Anlagen (Abl. 162 ff.) Bezug genommen. Die über eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 48 Stunden hinaus geleistete Arbeit habe der Beklagte zu bezahlen und zwar mit der Überstundenvergütung von 29,91 DM brutto/Stunde. Daraus ergebe sich der – zuletzt allein noch geltend gemachte, anfangs als Hilfsantrag angekündigte – Klagbetrag.
Der Kläger beantragt zuletzt noch – nach Antragsumstellung/Teilklagrücknahme – :
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.216,68 EUR brutto (4.335,45 DM) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte stimmt der Teilklagrücknahme zu und beantragt
Klagabweisung.
Der Beklagte hält eine Wochenarbeitszeit von 49 Stunden für rechtmäßig. Die Anordnung stehe im Einklang mit dem Arbeitszeitgesetz und den Bestimmungen des DRK-Tarifvertrages.
Tatsächlich habe der Kläger im hier interessierenden ...