Entscheidungsstichwort (Thema)

Homosexuelle Betätigung

 

Orientierungssatz

1. Das Verbot homosexueller Betätigung in der katholischen Morallehre steht im Widerspruch zu Grundprinzipien der Rechtsordnung, wie sie sich im allgemeinen Willkürverbot des Art 3 Abs 1 GG und den Begriff der guten Sitten und dem ordre public nach Art 6 EGBGB finden.

2. Berufung ist unter dem Aktenzeichen 11 Sa 39/93 beim LArbG Stuttgart eingelegt.

 

Normenkette

GG Art. 1, 140; EGBGB Art. 6; WRV Art. 137; BGB §§ 138, 242; GG Art. 3 Abs. 1

 

Nachgehend

LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 24.06.1993; Aktenzeichen 11 Sa 39/93)

 

Fundstellen

Haufe-Index 442669

ArbuR 1993, 151-153 (ST1)

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