Nachgehend

LAG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 14.07.1997; Aktenzeichen 8 Ta 94/97)

 

Tenor

Das Verfahren ist gem. § 240 ZPO unterbrochen.

 

Gründe

Die Eröffnung des Konkursverfahrens gegen die Beklagte in Luxemburg unterbricht auch den vorliegenden Prozeß entsprechend § 240 ZPO.

Die Frage ist streitig und wird in der Rechtsprechung unterschiedlich behandelt. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen lehnt in seiner Entscheidung vom 20.07.1995 (AZ: 7 Sa 1518/93) eine Unterbrechung der durch eine Konkurseröffnung in Frankreich ab. Das Oberlandesgericht Karlsruhe in seiner Entscheidung vom 21.02.1992 (AZ: 9 B 83/91; MDR 92, 707) und der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 07.07.1988 (AZ: I ZB 7/88; NJW 1988, 3096) vertreten eine differenzierte Ansicht. Es wird jedoch auch die Auffassung vertreten, daß die Konkurseröffnung im Ausland auch den Prozeß in der Bundesrepublik Deutschland gem. § 240 ZPO unterbricht (Landgericht Düsseldorf 30.08.1994, 6 O 658/93, ZIP 1994, 1616; Landgericht München 1 vom 21.03.1994, 21 O 18187/89; NJW 1994 3303; Landgericht Aachen vom 27.08.1993, 6 T 28/93, MDR 93, 1235; Oberlandesgericht Karlsruhe vom 11.05.1990, 10 U 70/89, ZIP 1990, 665). Gegen die Unterbrechnung wird vor allem angeführt (vgl. BGH a.a.O.), daß in den gerichtlichen Verfahren die Rechtssicherheit im Vordergrund steht und diese bei einer Eröffnung des Konkurses im Ausland, die oft schwer in Erfahrung zu bringen ist, berührt wird. Dieses Argument greift im vorliegenden Verfahren nicht ein. Sobald die Konkurseröffnung bekannt war, wurde das auch der Klägerseite unverzüglich mitgeteilt.

Die Entscheidung in denen eine differenzierte Ansicht vertreten wird unterscheiden danach, ob im Ausland der Konkurs auch Unterbrechungswirkung hätte (vgl. Oberlandesgericht Karlsruhe vom 21.02.1992, 9 W 83/91, NWR 1992, 707) bzw. ob die Verfügungsbefugnis der Partei entzogen wurde (vgl. Landgericht Aachen vom 27.08.1993, 6 T 28/93, MDR 1993, 1235). Nach der telefonischen Auskunft des luxemburgischen Konkursverwalters ist der Beklagten mit der Konkurseröffnung die Verfügung über das Vermögen entzogen worden, die Konkurseröffnung hat auch in Luxemburg eine verfahrensunterbrechende Wirkung.

Für die Unterbrechung spricht aber vor allem die Gleichbehandlung der inländischen und ausländischen Gläubiger, die dann an dem luxemburgischen Insolvenzverfahren teilnehmen, das nach Auskunft des Konkursverwalters, ähnlich zu sein scheint wie das in der Bundesrepublik Deutschland.

Nach alledem war der Auffassung zu folgen, daß die ausländische Konkurseröffnung auch das vorliegende Verfahren unterbricht.

Gegen diese Entscheidung ist die einfache Beschwerde möglich entsprechend § 252 ZPO (vgl. Zöller-Greger § 252 ZPO RdNr. 1).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1076592

IPRspr. 1997, 218

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