Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterbrechung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens. Konkurseröffnung in Luxemburg. Verfahrensunterbrechung
Leitsatz (amtlich)
Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Arbeitgebers, der seinen Sitz in Luxemburg hat, führt zu einer Unterbrechung des vor einem deutschen Arbeitsgerichts geführten Rechtsstreites, falls dieser die Konkursmasse betrifft.
Normenkette
ZPO § 46 Abs. 2 S. 1, § 240
Verfahrensgang
Tenor
1.Die Beschwerde des Klägers gegen denBeschluß desArbeitsgerichts Ludwigshafen vom08.04.1997 – 1 Ca 3356/96 – betreffend die Unterbrechung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
2.Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Tatbestand
I.
Zwischen den Parteien sind drei Prozesse anhängig. Im vorliegenden Rechtsstreit geht es um die Wirksamkeit einer fristgemäßen Kündigung. Nachdem über das Vermögen der Beklagten, die ihren Sitz in Luxemburg hat, der Konkurs eröffnet worden war, stellte das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluß fest, daß das Verfahren gem. § 240 ZPO unterbrochen sei.
Gegen diese Feststellung im Beschluß vom 08.04.1997 legte der Kläger am 16.04.1997 Beschwerde ein, der das Arbeitsgericht nicht abhalf.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist gem. § 253 ZPO statthaft und gem. § 78 (1) ArbGG i.V.m. § 569 ZPO formgerecht eingelegt und damit insgesamt zulässig.
Die Beschwerde ist indessen unbegründet.
Der Rechtsstreit betrifft gem. § 240 ZPO die Konkursmasse. Der vorliegende Rechtsstreit berührt zumindest auch das Inlandsvermögen der Beklagten. Daher ist der Prozeß unterbrochen, da das Insolvenzverfahren in Luxemburg dort ebenfalls eine Verfahrensunterbrechung zur Folge hat und das luxemburgische Insolvenzverfahren die Gleichbehandlung der inländischen und ausländischen Gläubiger vorsieht. Die entsprechenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluß sind von dem Beschwerdeführer nicht angegriffen worden.
Die Rechtssicherheit erfordert in einem solchen Falle nicht das Absehen von der Unterbrechung des Prozesses durch einen Konkurs im Ausland. Weder gibt es grundlegende Unterschiede der Beschlagnahmewirkung, noch kann der Gesichtspunkt ausschlaggebend sein, daß der Auslandskonkurs im Gegensatz zum Inlandskonkurs dem Prozeßgericht unbekannt bleiben kann. Abgesehen davon, daß letzteres ohnehin kein wesentlicher Maßstab für Ungleichbehandlung sein kann, besteht die Möglichkeit, daß das Prozeßgericht von der Konkurseröffnung im Inland ebenso wenig erfährt, wie von derjenigen im Ausland (vergl. zu allem mit Nachweisen Zöller/Greger ZPO, 19. Aufl. Rdnr. 1 b zu § 240).
Das Arbeitsgericht hat daher in dem angefochtenen Beschluß zu Recht festgestellt, daß das Verfahren unterbrochen ist.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben, § 78 (2) ArbGG.
Fundstellen
Haufe-Index 996182 |
KTS 1998, 209 |
RIW 1998, 633 |
IPRspr. 1997, 218 |