Nachgehend
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten zu 1. vom 30.10.2003 nicht aufgelöst wurde.
2. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, die Klägerin als kaufmännische Sachbearbeiterin/Sekretärin bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits weiter zu beschäftigen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte zu 1. zu ¾ und die Beklagte zu 2. zu ¼ zu tragen.
4. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.
Die 1970 geborene Klägerin war seit 1998 zunächst bei der GmbH … als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Im Zuge der Auslagerung des kaufmännischen Bereichs auf die als Holdinggesellschaft neu gegründete Beklagte zu 1) ging dieses Arbeitsverhältnis auf diese über.
Mit Unternehmenskaufvertrag vom 25.04.2003 verkaufte die Beklagte zu 1) die wesentlichen Teile des aktiven Geschäftsbetriebes zweier Tochtergesellschaften an die Beklagte zu 2). Zugleich wurde zwischen den beiden Beklagten ein Dienstleistungsvertrag geschlossen, aufgrund dessen die Beklagte zu 1) weiter kaufmännische Leistungen für die übergegangenen Betriebe wie zuvor erbrachte. Die Beklagte zu 2) kündigte diesen Dienstleistungsvertrag sukzessive zum 31.12.2003 und erfüllt nunmehr diese Aufgaben mit eigenem Personal, jedoch unter Nutzung der bisher von der Beklagten zu 1) verwendeten Betriebsmittel in denselben Räumlichkeiten wie zuvor.
Zur Begründung ihrer gegen die seitens der Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 30.10.2003 zum 31.12.2003 ausgesprochenen Kündigung erhobenen Klage beruft sich die Klägerin auf einen auf die Beklagte zu 2) erfolgten Betriebsübergang.
Die Klägerin beantragt,
- festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die mit Schreiben der Beklagten zu 1) vom 30.10.2003 - übergeben am gleichen Tage - ausgesprochene Kündigung zum 31.12.2003 nicht aufgelöst ist,
- die Beklagte zu 2) zu verurteilen, die Klägerin über den 31.12.2003 hinaus aus kaufmännische Sachbearbeiterin/Sekretärin weiter zu beschäftigen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gem. § 313 Abs. 2 ZPO auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst ihren Anlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet, da das Arbeitsverhältnis der Klägerin gemäß § 613 a Abs. 1 BGB auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist. Die seitens der Beklagten zu 1) ausgesprochenen Kündigung ist daher nach § 613 a Abs. 4 BGB unwirksam und die Beklagte zu 2) in entsprechender der Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zum Weiterbeschäftigungsanspruch unwirksam gekündigter Arbeitnehmer zur Weiterbeschäftigung der Klägerin verpflichtet.
Nach § 613 a Abs. 1 BGB tritt bei Übergang eines Betriebes oder Betriebsteiles durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber dieser in die Rechte und Pflichten der im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Da diese Vorschrift auf die Richtlinie 77/187/EWG zurückzuführen ist, haben die deutschen Arbeitsgerichte nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (z.B. Urteil vom 10. April 1984, RS 19/83, Hartz ./. Deutsche Tradax) bei ihrer Auslegung die hierzu ergangene Rechtsprechung des EuGH zu beachten.
Nach dessen Urteil vom 20. November 2003 reicht es für die Annahme eines Betriebsüberganges beispielsweise auch aus, dass ein Auftraggeber, der einen ersten Unternehmer vertraglich mit der gesamten Verpflegung in einem Krankenhaus betraut hatte, diesen Vertrag beendet und über dieselbe Leistung einen neuen Vertrag mit einem zweiten Unternehmer abschließt, wenn der zweite Unternehmer zuvor von dem ersten Unternehmer benutzte und beiden nacheinander vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte wesentliche materielle Betriebsmittel benutzt.
Unter Beachtung dieser Grundsätze ist auch vorliegend ein Betriebsübergang zu bejahen.
Die Beklagte zu 1) war bei Ausspruch der Kündigung allein für die Beklagte zu 2) tätig. Die Kündigung des zwischen den beiden Beklagten bestehenden Dienstleistungsvertrages veranlasste die Beklagte zu 1) zur Kündigung sämtlicher Arbeitsverhältnisse. Einziger Betriebszweck war damit die Erbringung kaufmännischer Leistungen für die Beklagte zu 2). Da der Dienstleistungsvertrag „zunächst auf die Dauer von 12 Monaten abgeschlossen” wurde, ist allein in dieser Tätigkeit bereits eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit zu sehen, die einen Betrieb im Sinne von § 613 a Abs. 1 BGB darstellt.
Die entsprechenden Arbeiten werden künftig nicht mehr von der Beklagten zu 1), sondern von der Beklagten zu 2) selbst erbracht, was für sich betrachtet allein eine Funktionsnachfolge - die wohl auch nach der neuesten Rechtsprechung des EuGH allei...