Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 19.07.2004 nicht zum 31.10.2004 aufgelöst worden ist.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 11.550,00 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen die ihm ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung.
Der Kläger ist seit dem Jahr 1973 bei der beschäftigt. Sein letztes Bruttomonatsgehalt belief sich auf 3.850,00 EUR.
Seit dem 01.01.2004 wurde der Kläger als Filialleiter der Filiale … in B-Stadt beschäftigt. Zuvor war der Kläger als Filialleite … und … eingesetzt.
Am 01.07.2004 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der eröffnet. Zur Insolvenzverwalterin wurde die Beklagte bestellt. Am 01.07.2004 zeigte die Beklagte beim Insolvenzgericht C-Stadt Masse-Unzulänglichkeit gem. §§ 208, 209 InsO an. Seit Anfang Juni 2004 wurden mit dem Filialbetriebsrat wie mit dem im Unternehmen der Insolvenzschuldnerin gebildeten Gesamtbetriebsrat Interessenausgleichsverhandlungen geführt, die mit einem schriftlichen (Teil-)Interessenausgleich gem. §§ 111 ff. BetrVerfG, 125 InsO am 01.07.2004 abgeschlossen wurden. Noch vor Insolvenzeröffnung wurden per 30.06.2004 folgende Filialstandorte geschlossen:
Nach Einhaltung der entsprechenden Mitbestimmung gem. §§ 111 ff. wurden per 31.07.2004 weitere nachfolgende Filialstandorte geschlossen:
Mit Schreiben vom 02.07.2004 hörte die Beklagte den örtlichen Betriebsrat zur beabsichtigten Kündigung des Klägers an.
Mit Schreiben vom 19.07.2004 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.10.2004. Mit dem am 15.08.2004 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger Kündigungsschutzklage erhoben. Der Kläger ist der Auffassung, die Kündigung sei nicht sozial gerechtfertigt. Die Beklagte hätte im Rahmen der Sozialauswahl den Kläger unter Berücksichtigung der Beschäftigungsdauer mit anderen Filialleitern anderer Betriebe, die nicht geschlossen werden, vergleichen müssen. Da eine entsprechende Sozialauswahl nicht vorgenommen wurde, sei die Kündigung rechtsunwirksam.
Der Kläger beantragt:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 19.07.2004 nicht zum 31.10.2004 aufgelöst wird.
Die Beklagte beantragt
die Klage abzuweisen.
Sie trägt u.a. vor, nach allgemeiner Rechtsprechung sowie der ganz herrschenden Meinung in der Kommentarliteratur sei die Sozialauswahl schon auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlautes in § 1 Abs. 2 S. 1, 3. Alternative Kündigungsschutzgesetz „in diesem Betrieb” betriebsbezogen durchzuführen. Arbeitnehmer anderer Betriebe eines Unternehmens seien in die Sozialauswahl nicht einzubeziehen. Dies gelte auch dann, wenn die gekündigten Arbeitnehmer auf Grund ihres Arbeitsvertrages kraft Direktionsrechts des Arbeitgebers in einen anderen Betrieb auf einen frei zu kündigenden Arbeitsplatz versetzt werden könnten.
Zur Ergänzung des Parteivorbringens und der Verfahrensgeschichte wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.
Der Kläger genießt Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Die Voraussetzung des § 1 Abs. 1 KSchG, sowie § 23 Abs. 1 S. 2 KSchG liegen vor. Der Kläger hat auch innerhalb der 3-Wochenfrist Kündigungsschutzklage gem. § 4 KSchG erhoben.
Die Kündigung ist gem. § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG sozial ungerechtfertigt, da die Beklagte als Insolvenzverwalterin bei der Auswahl des Klägers die sozialen Gesichtspunkte nicht ausreichend berücksichtigt hat und ihn insbesondere nicht mit vergleichbaren Arbeitnehmern (Filialleitern) anderer Betriebe verglichen hat. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten folgt die erkennende Kammer der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts Köln im Urteil vom 09. Februar 2004, Aktenzeichen 2 (10) Sa 982/03, AuA 2004, Nr. 6, 43 - 44 und EzA - SD 2004, Nr. 13, 13. Das Landesarbeitsgericht hat in dieser Entscheidung erkannt, dass dann, wenn ein Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag betriebsübergreifend versetzbar ist, für die Beurteilung, ob die Sozialauswahl zutreffend erfolgt ist, nicht auf die zufällige Personalstruktur des letzten Arbeitsplatzes abzustellen ist, sondern alle Arbeitnehmer mit vergleichbarer Tätigkeit im Unternehmen in die Sozialauswahl einzubeziehen sind. Das Arbeitsgericht schließt sich ausdrücklich der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Köln an, dass der Umfang des arbeitgeberseitigen Direktionsrechtes bei einem betriebsübergreifenden Versetzungsrecht auch den Umfang der in die Sozialauswahl einzubeziehenden Mitarbeiter bestimmt. Da die Beklagte unstreitig in den letzten Jahren den Kläger im gesamten Bundesgebiet in verschiedenen Betrieben kraft ihres Direktionsrechtes einsetzte, muss sie auf der Kehrseite bei einer vorzunehmenden Sozialauswahl auf sämt...