Tenor

wird der Gegenstandswert auf 38.781,25 DM festgesetzt.

 

Gründe

Der Festsetzungsbeschluß vom 19.11.1997 ist vom Beschwerdegericht unter Bezugnahme auf § 575 ZPO aufgehoben worden und damit nicht mehr existent.

Hieran ändert der Umstand nichts, daß die Beschwerdeinstanz gegen jede Literaturmeinung entschieden hat, wonach eine Zurückverweisung zu unterbleiben hat, wenn die Sache – wie vorliegend eindeutig – entscheidungsreif ist und auch kein schwerer Verfahrensmangel vorliegt, der nicht allein im Fehlen von Beschlußgründen gesehen werden kann (vgl. MüKo – Braun, § 575 ZPO Rz. 2 f.; Thomas-Putzo, ZPO, § 575 Rz. 2).

Auch zitiert die Beschwerdekammer die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein falsch, denn diese hebt in vergleichbaren Fällen nicht nach § 575 ZPO auf, sondern gibt der 1. Instanz gemäß § 571 ZPO Gelegenheit, entweder abzuhelfen oder der Beschwerdeinstanz vorzulegen. Nicht die Verfahrensweise des Arbeitsgerichts, sondern die der Beschwerdeinstanz „führt zu der vermeidbaren Belastung richterlicher Kapazitäten, zur Verzögerung und Verteuerung des Verfahrens”. Denn nunmehr müssen die Verfahrensbeteiligten, um in die II. Instanz zu gelangen, erneut Beschwerde einlegen, um das Arbeitsgericht entweder zur Abhilfe oder zur Vorlage eines Nichtabhilfebeschlusses zu veranlassen.

Völlig praxisfremd ist die Auffassung der Beschwerdeinstanz, die Beteiligten wären möglicherweise bei einer begründeten Entscheidung wegen deren Durchsichtigkeit nicht den Weg der Beschwerde gegangen. Der Beschwerderichter weiß sehr wohl, daß vorliegend die konkreten Beteiligten in vergleichbaren Fällen noch nie eine Streitwertentscheidung 1. Instanz akzeptiert haben, was weniger an ihrer Streitlust als wohl ausschließlich daran liegt, daß es den sechs Kammern des Landesarbeitsgerichts nicht gelingt, insoweit eine einheitliche Rechtsprechung zu entwickeln.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts im Beschlußverfahren gleicht somit sowohl für die erstinstanzlichen Arbeitsgerichte des Landes Schleswig-Holstein als auch für die Beteiligten einem Würfelspiel mit dem damit verbundenen Risiko und einem zweifelhaften Unterhaltungswert.

Vorliegend geht es um die Ersetzung der Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur befristeten Einstellung von 58 Arbeitnehmern und deren vorläufiger Beschäftigung. Es liegt somit eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit vor, bei der gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO eine Wertfestsetzung nach billigem Ermessen stattfindet, wobei in Ermangelung anderer tatsächlicher Anhaltspunkte der Streitwert auf 8.000,– DM, nach Lage des Falles höher oder niedriger, festgesetzt werden kann. Vom Regel- oder Hilfswert kann nur bei besonderen Umständen abgewichen werden.

Der Betriebsrat hat seine Zustimmung mit der Begründung verweigert, die Arbeitgeberin habe gegen die Betriebsvereinbarung „Stellenausschreibungen” und die Betriebsvereinbarung „Auswahlrichtlinien” verstoßen. Der Streitfall hat eine normale Schwierigkeit und Bedeutung für die Betriebsparteien. Es ist daher für die beantragte Ersetzung der Zustimmung eines Arbeitnehmers ein Gegenstandswert in Höhe von 8.000,– DM festzusetzen.

Da eine Mehrzahl von Arbeitnehmern betroffen ist, bedeutet dies einen werterhöhenden Umstand, denn bei einer streitigen Entscheidung hätte jeder Einzelfall untersucht werden müssen. Andererseits ergibt sich aus der Akte nicht, daß eine solche Untersuchung einen wesentlich höheren Arbeitsaufwand erfordert hätte, so daß für jeden einzelnen weiteren Arbeitnehmer 500,– DM anzusetzen sind (28.500,– DM).

Der Eilantrag ist von untergeordneter Bedeutung und in der Regel ein Anhängsel zum Hauptantrag und somit für den ersten Arbeitnehmer mit 500,– DM zu bewerten, für jeden weiteren ebenfalls mit 1/16 = 31,25 DM (1.781,25 DM).

Insgesamt ergibt sich somit eine Wertfestsetzung in Höhe von 38.781,25 DM.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI929254

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