Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 75,96 brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2004 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger bezogen auf die 1,5%ige Tariferhöhung ab dem 1.3.2004 in der Metallindustrie Schleswig-Holstein Auskunft über die Höhe der von der Beklagten gem. Ziffer 4.3. Satz 6 des von der Beklagten betriebseinheitlich angewandten „Leistungspakets” für den Kläger vorgesehenen Tarifweitergabe zu geben.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen Kläger zu 80 % und Beklagte zu 20 %.
5. Die Berufung wird zugelassen.
6. Der Streitwert beträgt EUR 887,14.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Weitergabe von Tariflohnerhöhungen der Metallindustrie Schleswig-Holstein im Zusammenhang mit der Einführung des Entgelt-Rahmen-Abkommens (ERA) aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung (Parallelverfahren – 2 Ca 3254/03 –).
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.04.1986 als Angestellter beschäftigt. Er ist Vorsitzender des bei der Beklagten gebildeten Betriebsrats. Im Monat April 2003 erhielt er ein Grundgehalt von EUR 3.515,10 brutto zuzüglich einer erfolgsbezogenen Prämie in Höhe von EUR 249,29. Im Monat September 2003 belief sich sein Grundgehalt auf EUR 3.590,39. Die erfolgsbezogene Prämie betrug EUR 277,41. Im März 2004 erhielt der Kläger 3.617,32 EUR Grundgehalt.
Inhalt des zwischen den Parteien vereinbarten Arbeitsverhältnisses ist das sogenannte Leistungspaket der Beklagten (Bl. 15 d.A. ff.), das auf das Arbeitsverhältnis i.d.F. Stand Juli 1996 Anwendung findet. Dieses lautet auszugsweise:
„4.1 In der … werden marktgerechte Gehälter gezahlt. Es erfolgt mangels Tarifbindung keine Eingruppierung, z.B. entsprechend den Bestimmungen der Metallindustrie. Das Gehalt unterteilt sich in ein Grundgehalt als anforderungsbezogenem Entgeltbestandteil und einen freiwilligen, erfolgsbezogenen Prämienanteil.
4.2 Es wird ein Jahresgehalt vereinbart, welches sich unterteilt in 12 Monatsentgelte. Das Monatsentgelt besteht aus einem anforderungsbezogenen und einem erfolgsbezogenen Teil gemäß Ziffer 1.4.
(…)
4.3 Die … wird die in der Metallindustrie Schleswig-Holstein zwischen den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Gehaltssteigerungen in Summe, bezogen auf das anforderungsbezogene Entgelt freiwillig an alle Beschäftigten weitergeben, soweit dies aus wirtschaftlichen Gründen vertretbar ist und soweit es sich nicht um strukturelle Änderungen handelt. Die Beurteilung der wirtschaftlichen Situation wird dabei an den Plan- und Ist-Zahlen sowie der generellen Einschätzung der weiteren Geschäftssituation erfolgen. Hierüber entscheidet die Geschäftsleitung jeweils nach entsprechendem Tarifabschluß. Die Entscheidung ist mit dem Betriebsrat vor Umsetzung zu beraten. Die zur Verfügung stehende Summe wird zu 50 % als generelle, kollektive Erhöhung auf das anforderungsbezogene Gehalt weitergegeben. Die übrigen 50 % sind der individuellen Gehaltsüberprüfung vorbehalten.”
Die Beklagte selbst ist nicht tarifgebunden.
Die Mitglieder des Nordverbund e.V., bestehend aus Nordmetall, Hamburg, Metall Unterweser, Bremen, Nordwestmetall, Wilhelmshaven und der IG Metall Bezirk Küste, Hamburg, haben u.a. für das Tarifgebiet Schleswig-Holstein ihre Verhandlungsergebnisse in den Erklärungen vom 24. Mai 2002 (Bl. 8 ff d.A.) und vom 20. Februar 2004 (Bl. 19 ff. d.A.) niedergelegt.
Die Beklagte zahlte die nach Ziffer 3.2.1 a. des Verhandlungsergebnisses vom 24. Mai 2002 vorgesehene Einmalzahlung aus und gab die 3,1%ige Erhöhung mit Wirkung ab 01. Juni 2002 an den Kläger weiter. Auch die 2,6%ige Erhöhung ab dem 01.06.2003 gab die Beklagte weiter. Gegenstand des Parallelverfahren ist die Verpflichtung der Beklagten zur Weitergabe der Einmalzahlungen nach dem 1.1.2003 bis zum 31.5.2003 in Höhe von 0,9 % sowie ab dem 1.6.2003 bis zum 31.12.2003 in Höhe von 0,5 % (sog. Einmalzahlung aus der ersten und zweiten ERA-Strukturkomponente).
Bis zum 31.12.2003 ist der ERA-Tarifvertrag für die Metallindustrie Schleswig-Holstein abgeschlossen worden.
Zum 1.3.2004 hat die Beklagte eine Entgelterhöhung um 2,25 % vorgenommen.
Der Kläger meint, ihm stehe auch für den Zeitraum vom 01.01.2004 bis zum 28.02.2004 eine Tariflohnerhöhung zu. Diese belaufe sich auf EUR 105,04 und rechtfertige sich aus Ziffer 6 des Verhandlungergebnisses vom 24. Mai 2002 (Bl. 10 d.A.), wonach bei Nichtabschluß des ERA-Tarifvertrags bis zum 31.12.2003 die Tabellenwerte um 1,3645 % zu erhöhen seien. Es handele sich um die Fortsetzung der als Einmalzahlung geltend gemachten 0,9 % und 0,5 % aus dem Parallelrechtstreit, die aufgrund der individuellen Verteilungskriterien im Ergebnis 1,4628 % betragen müsse. Zwar sei bis zum 31.12.2003 der ERA-Tarifvertrag abgeschlossen worden, so dass die beiden Einmalzahlungen bestehend aus der ersten und zweiten ERA-Strukturkomponente in den sog. Anspartopf fließen sollen. Da jedoch bei der Beklagten als nicht tarifgebundenem Unternehmen ein solcher ...