Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Wert des Streitgegenstands beträgt DM 6.741,60.
Tatbestand
Der Kläger macht Zahlungsansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis geltend.
Der Inhaber der Beklagten übernahm zum 16.05.1998 eine Schlachterei mit angegliedertem Imbiß in Grömitz. Der Kläger war ab dem Eröffnungstag auf der Grundlage eines mündlichen Arbeitsvertrags als Imbißverkäufer für die Beklagte tätig. Einen schriftlichen Nachweis über die Arbeitsbedingungen erstellte die Beklagte nicht. Der Kläger war vor seiner Beschäftigung bei der Beklagten bei der … tätig. Im Einstellungsgespräch bot der Inhaber der Beklagten dem Kläger eine Vergütung von DM 3.800,– brutto an sowie ab Herbst 1998 eine Vergütung auf Provisionsbasis. Ob der Kläger mit dem vorgeschlagenen Gehalt einverstanden war, ist streitig.
Die Beklagte rechnete durch ihren Steuerberater in den folgenden Monaten jeweils ein Gehalt von DM 3.800,– brutto ab und zahlte den Nettobetrag an den Kläger aus.
Am 23.08.1998 stellte der Inhaber der Beklagten das Fehlen von ca. DM 8.000,– aus seiner Kasse fest. Nach einer am 25.08.1998 ergebnislos verlaufenen Hausdurchsuchung beim Kläger durch die Polizei erschien der Kläger an einem der folgenden Tage beim Inhaber der Beklagten und erklärte, er fasse im Hause der Beklagten kein Geld mehr an.
Die Beklagte rechnete das Arbeitsverhältnis noch bis zum 31.08.1998 ab.
Am 10.09.1998 fuhr der Kläger zusammen mit seiner Mutter zum Inhaber der Beklagten, um seine Arbeitspapiere (Lohnsteuerkarte, Sozialversicherungsnachweis) abzuholen. Wegen des Verbleibs dieser Papiere telefonierte die Ehefrau des Inhabers der Beklagten mit dessen Steuerberater. Ob und was in diesem Telefonat im Hinblick auf das vereinbarte Gehalt besprochen wurde, ist streitig. Am 11.09.1998 erschien die Mutter des Klägers noch einmal beim Inhaber der Beklagten, um die Arbeitsbescheinigung abzugeben. Ob in diesem Zusammenhang etwas über das vereinbarte Gehalt vom Inhaber der Beklagten erklärt wurde, ist ebenfalls streitig.
Der Kläger behauptet:
Das Angebot, für DM 3.800,– für die Beklagte tätig zu werden, habe er abgelehnt und als Vergütung DM 5.000,– verlangt. Hierüber sei man sich einig geworden. In Anwesenheit der Ehefrau des Inhabers der Beklagten habe sich dieser immer entschuldigt, der Steuerberater würde ihn nicht verstehen, wenn die vereinbarten DM 5.000,– von ihm – dem Kläger – angesprochen wurden.
In ihrem Telefonat mit dem Steuerberater am 10.09.1998 habe die Ehefrau des Inhabers der Beklagten dem Steuerberater gegenüber erklärt, es seien als Gehalt DM 5.000,– vereinbart worden. Auch am darauffolgenden Tag habe der Inhaber der Beklagten seiner Mutter bestätigt, daß DM 5.000,– vereinbart gewesen seien.
Er habe bei seinem alten Arbeitgeber einen Party-Service in der Fleischerei betrieben. Es habe daher den Parteien daran gelegen, Party-Service-Kunden durch ihn zu gewinnen. Man habe das bei einer Provisionsvergütung zu erzielende Gehalt auf ca. DM 5.000,–geschätzt und sich dann auf diesen Betrag als Festgehalt geeinigt.
Im Gespräch am 25.08.1998 habe man sich darauf verständigt, daß das Arbeitsverhältnis durch die Beklagte zum 15.09.1998 betriebsbedingt gekündigt werden solle und er bis zu diesem Zeitpunkt unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleistung freigestellt bleibe.
Mit seiner Klage macht der Kläger die Differenz zwischen der von ihm behaupteten und der von der Beklagten gezahlten Vergütung vom Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zum 15.09.1998 geltend.
Er beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, DM 6.741,60 brutto für die Vergütungszeiträume wie folgt
1.1 Bruttovergütung für Mai 1998 DM 651,60 nebst 4 % Zinsen aus dem entsprechenden Nettobetrag seit dem 15.06.1998,
1.2 Bruttovergütung für Juni 1998 DM 1.200,– nebst 4 % Zinsen aus dem entsprechenden Nettobetrag seit dem 15.07.1998,
1.3 Bruttovergütung für Juli 1998 i. H. von DM 1.200,– nebst 4 % Zinsen aus dem entsprechenden Nettobetrag seit dem 15.08.1998,
1.4 Bruttovergütung für August 1998 i. H. von DM 1.200,– nebst 4 % Zinsen aus dem entsprechenden Nettobetrag seit dem 15.09.1998
zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet:
Zu keinem Zeitpunkt habe der Kläger die ihm ausgehändigten Abrechnungen sowie die erhaltenen Zahlungen beanstandet. Er habe gegenüber dem … selbst sein Gehalt mit DM 3.800.– angegeben. Am 25.08.1998 habe sich ihr Inhaber bereiterklärt, das Arbeitsverhältnis noch bis zum 31.08.1998 abzurechnen; es sei eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart worden. Weder am 10. noch am 11.09.1998 sei über das vereinbarte Gehalt gesprochen worden. … könne Angaben zur Höhe des Gehalts und zum Inhalt der Besprechung am 10.09.1998 machen.
Das Gericht hat Beweis gemäß den Beweisbeschlüssen vom 21.01.1998 erhoben. Wegen des Inhalts der Beweisbeschlüsse und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 21.01.1998 verwiesen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im ein...