Tenor
Der Antrag des Antragstellers und Beteiligten zu 1 vom 16.05.2002 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bzw. Beiordnung gemäß § 11 a ArbGG wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Tatbestand
I.: Der Antragsteller ist der ehemalige Betriebsrat der Firma … die von den Gesellschaftern … betrieben wurde. Mit Beschluss des Amtsgericht Magdeburg vom 02.10.2000 wurde über das Vermögen der GbR das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Antragsgegner ist der Insolvenzverwalter des Vermögens der GbR, der Gemeinschuldnerin. Betriebsrat und Insolvenzverwalter schlossen unter dem 06.12.2000 einen „Sozialplan” – auf dessen Inhalt (Bl. 13–16 d.A.) Bezug genommen wird – ab. Die Arbeitsverhältnisse aller Mitarbeiter der Gemeinschuldnerin sind zum 31.12.2000 bzw. zum 28.02.2001 wirksam beendet worden.
Mit Schreiben vom 29.01.2001 – auf dessen Inhalt (Bl. 19–21 d.A.) Bezug genommen wird – forderte der Betriebsrat den Insolvenzverwalter auf, bis zum 08.02.2001 eine Reihe von Fragen bezüglich der Insolvenzmasse zu beantworten und einschlägige Unterlagen zur Einblicknahme vorzulegen.
Am 12.04.2001 leitete der Betriebsrat gegen den Insolvenzverwalter ein Beschlussverfahren ein mit den Anträgen:
1. Dem Antragsgegner und Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, folgende Fragen zu beantworten:
- Welche konkreten Veräußerungs- und Übertragungsgeschäfte mit welchen konkreten Vertragspartnern wurden bezüglich des Vermögens der Firma … seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens und mit welchem konkreten wirtschaftlichen Ergebnis getätigt?
- Welche konkreten Gegenstände wurden in diesem Zusammenhang veräußert und welche Vermögensmittel wurden zugunsten der Masse hierdurch erzielt?
- Welche Massegegenstände wurden zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Besitz genommen und über welche Gegenstände, die vermeintlich im Eigentum der Firma … standen, wurde seitens des Insolvenzschuldners im Wege der eidesstattlichen Versicherung informiert (Vermögensverzeichnis)?
- Welches Ergebnis haben die Bemühungen bezüglich der Rückführung bestimmter Massegegenstände gehabt, auf die der antragstellende Betriebsrat konkret unter Übergabe einer Liste hingewiesen hatte, die von Seiten der Gesellschafter der Firma … nicht bei Verfahrenseröffnung ordnungsgemäß zur Kenntnis gebracht worden sind?
- Wurden strafrechtliche Maßnahmen wegen einer falschen eidesstattlichen Versicherung im Hinblick auf fehlerhafte Angaben im Vermögensverzeichnis eingeleitet?
- Welches Ergebnis haben die Bemühungen bezüglich der Nachforschung über Immobilieneigentum der einzelnen Gesellschafter der Firma … ergeben? Welches Immobilieneigentum ist auf Grundlage der Nachforschungen der Firma … selbst zuzurechnen?
- Welches Ergebnis haben die Bemühungen bezüglich der Nachforschungen über Kraftfahrzeugeigentum der einzelnen Gesellschafter der Firma … ergeben? Welche Kraftfahrzeuge sind auf Grundlage der Nachforschungen der Firma … selbst zuzurechnen?
2. Dem Antragsgegner und Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, dem Antragsteller etwaige Kaufverträge, Vermögensverzeichnisse, Inventarlisten und andere geeignete Unterlagen im Hinblick auf im Antrag zu Ziffer 1. geltend gemachten Auskunftsansprüche zur Einblicknahme vorzulegen.
Den Antrag des Betriebsrates vom 11.04.2001 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bzw. Beiordnung gemäß § 11 a ArbGG wies das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 21.05.2001 – auf dessen Inhalt (Bl. 39–43 d.A.) Bezug genommen wird – zurück. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt (Az.: 5 Ta 99/01) mit Beschluss vom 09.01.2002 – auf dessen Inhalt (Bl. 121–125 d.A.) gleichfalls Bezug genommen wird – zurück.
Mit seinem am 16.05.2002 eingereichten Antrag vom 16.05.2002 – auf dessen nähere Begründung (Bl. 149–160 d.A.) Bezug genommen wird – begehrt der Betriebsrat erneut Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwaltes … hilfsweise dessen Beiordnung gem. § 11 a ArbGG.
Auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die von ihnen zu den Akten gereichten Urkunden wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 16.05.2002 war zurückzuweisen, denn für die mit den Anträgen zu 1. Buchst. a) – g) und 2. verfolgten Begehren ist keine hinreichende Erfolgsaussicht gegeben.
Zu den Voraussetzungen, die im Bewilligungsverfahren geprüft werden müssen, gehört die Frage, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung liegt vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachdarstellung und den vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Es muss also aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass ...