keine Zulassung

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Auskunftserteilung und Vorlage von Unterlagen

 

Leitsatz (amtlich)

Der Betriebsrat hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein Beschlussverfahren gegen den Insolvenzverwalter, wenn er nicht hinreichend darlegt, dass die Masse zur Begleichung seiner Anwaltskosten gem. § 40 BetrVG voraussichtlich nicht ausreichen wird.

 

Normenkette

BetrVG § 40 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Magdeburg (Beschluss vom 21.05.2002; Aktenzeichen 8 BV 15/01)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen denBeschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 21.05.2001 – 8 BV 15/01 – wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I. Der Antragsteller ist der ehemalige Betriebsrat der Firma St.und S. Malerfachbetrieb GbR, die von den Gesellschaftern T., K. und R. Str. betrieben wurde. Am 02.10.2000 wurde über das Vermögen der GbR das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Antragsgegner ist der Insolvenzverwalter des Vermögens der GbR, der Gemeinschuldnerin.

Am 06.12.2000 schlossen der Betriebsrat und der Insolvenzverwalter einen Sozialplan ab; des Näheren wird auf Bl. 13– 16 d.A. Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 29.01.2001 forderte der Betriebsrat den Insolvenzverwalter auf, bis zum 08.02.2001 mehrere Fragen zur Vermögenslage der Gemeinschuldnerin zu beantworten. Auf. Bl. 19–21 d.A. wird des Näheren Bezug genommen.

Am 12.04.2001 leitete der Betriebsrat gegen den Insolvenzverwalter ein Beschlussverfahren ein mit den Anträgen

  1. Dem Antragsgegner und Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, folgende Fragen zu beantworten:

    1. Welche konkreten Veräußerungs- und Übertragungsgeschäfte mit welchem konkreten Vertragspartnern wurden bezüglich des Vermögens der Firma St. & S. Malerfachbetrieb GbR seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens und mit welchen konkreten wirtschaftlichen Ergebnis getätigt?
    2. Welche konkreten Gegenstände wurden in diesem Zusammenhang veräußert und welche Vermögensmittel wurden zugunsten der Masse hierdurch erzielt?
    3. Welche Massengegenstände wurden zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Besitz genommen und über welche Gegenstände, die vermeintlich im Eigentum der Firma St. & S. Malerfachbetrieb GbR standen, wurde seitens des Insolvenzschuldners im Wege der eidesstattlichen Versicherung informiert (Vermögensverzeichnis)?
    4. Welches Ergebnis haben die Bemühungen bezüglich der Rückführung bestimmter Massegegenstände gehabt, auf die der antragstellende Betriebsrat konkret unter Übergabe einer Liste hingewiesen hatte, die von Seiten der Gesellschafter der Firma St. & S. Malerfachbetrieb GbR nicht bei Verfahrenseröffnung ordnungsgemäß zur Kenntnis gebracht worden sind?
    5. Wurden strafrechtliche Maßnahmen wegen einer falschen eidesstattlichen Versicherung im Hinblick auf fehlerhafte Angaben im Vermögensverzeichnis eingeleitet?
    6. Welches Ergebnis haben die Bemühungen bezüglich der Nachforschung über Immobilieneigentum der einzelnen Gesellschafter der Firma St. & S. Malerfachbetrieb GbR ergeben? Welches Immobilieneigentum ist auf Grundlage der Nachforschungen der Firma St. & S. Malerfachbetrieb GbR selbst zuzurechnen?
    7. Welches Ergebnis haben die Bemühungen bezüglich der Nachforschungen über Kraftfahrzeugseigentum der einzelnen Gesellschafter der Firma St. & S. Malerfachbetrieb GbR ergeben? Welche Kraftfahrzeuge sind auf Grundlage der Nachforschungen der Firma Sr. & S. Malerfachbetrieb GbR selbst zuzurechnen?
  2. Dem Antragsgegner und Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, dem Antragsteller etwaige Kaufverträge, Vermögensverzeichnisse, Inventarlisten und andere geeignete Unterlagen im Hinblick auf im Antrag zu Ziffer 1. geltend gemachten Auskunftsansprüche zur Einblicknahme vorzulegen.

Für dieses Beschlussverfahren beantragte der Betriebsrat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung, der Insolvenzverwalter habe zu erkennen gegeben, dass nicht ausreichend Masse für die Erstattung der Betriebsratskosten vorhanden sei.

Das Arbeitsgericht hat diesen Antrag durch Beschluss vom 21.05.2001 zurückgewiesen mit der Begründung, die Hauptsache habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die Anträge offenbar nicht begründet seien.

Des Näheren wird auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses (Bl. 39–43 d.A.) Bezug genommen.

Der Beschwerde des Betriebsrats hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 26.06.2001 nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde des Betriebsrats ist im Ergebnis unbegründet.

Der Betriebsrat kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegend nicht verlangen. Er hat die erforderlichen Voraussetzungen nicht dargelegt.

1. Dabei kann sowohl die Frage unentschieden bleiben, ob ein Betriebsrat für ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren grundsätzlich überhaupt Prozesskostenhilfe erhalten kann – der Betriebsrat ist nämlich institutionell vermögenslos, materieller Kostenträger ist stets der Arbeitgeber –, als auch die Frage, ob dem Betriebsrat die begehrten Auskunftsanspruche zustehen – d...

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