Entscheidungsstichwort (Thema)
Sicherung des Betriebsratsamts nach Teilbetriebsübergang im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Zulässigkeit einer sog. Feststellungsverfügung im Beschlussverfahren
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Tatbestand
A
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens um die Feststellung, dass die Betriebsratsmitglieder Dr. H. und Dr. S. über den 30.06.2008 hinaus Mitglieder des Betriebsrates der Beteiligten zu 3.) sind. Hilfsweise begehrt der Antragsteller, die Beteiligte zu 2.) zu verpflichten, vorgenannte Betriebsratsmitglieder für die Betriebsratstätigkeit bei der Beteiligten zu 3.) freizustellen.
Der antragstellende Betriebsrat vertritt die 88 Beschäftigten der Beteiligte zu 3.), am Standort in W.. Er wurde am 11.05.2006 in der Niederlassung W. gewählt und setzt sich aus fünf Mitgliedern, darunter die Beteiligten zu 4.) und 5.), Herr Dr. H. und Herr Dr. S., zusammen.
Bis zum 30.06.2008 waren die vom Antragsteller vertretenen Beschäftigten der Beteiligten zu 3.) am Standort W. in den Bereichen kundenorientierte Softwareentwicklung, Vertrieb, Geschäftsprozesstransformationen, IBM S, IBM D. sowie im Bereich G. tätig. Anlässlich der konzernweiten Umstrukturierungsmaßnahme O. hat die IBM C. mit ihrem Konzernbetriebsrat einen Interessenausgleich, auf dessen Inhalt verwiesen wird (Abl. 8 ff.), geschlossen. Ein Bestandteil der hierin festgelegten Konzernumstrukturierung ist die Neugründung der IBM D., der Beteiligten zu 2.). Ziel der Maßnahme ist es seitens des Konzerns, die bisher bei der Beteiligten zu 3.) angesiedelte Tätigkeit der kundenorientierten Unternehmenssoftwareentwicklung zukünftig bei der Beteiligten zu 2.) zu konzentrieren. In Umsetzung dieses Vorhabens erhielten die Beteiligten zu 4.) und 5.), wie auch weitere in dem betroffenen Geschäftsbereich tätige Beschäftigte ein auf den 20.05.2008 datiertes umfangreiches Schreiben der Beteiligten zu 3.), in dem detailliert auf den Übergang der Arbeitsverhältnisse mit der Beteiligten zu 3.) auf die Beteiligte zu 2.) mit Wirkung zum 01.07.2008 hingewiesen wurde. Bezüglich des konkreten Inhaltes des Schreibens wird auf Abl. 14 ff. verwiesen.
Nach vorprozessualen Angaben der Beteiligten zu 3.) seien neben etwa 10 Beschäftigten des Standortes W. weitere 20 Beschäftigte der IBM D., Niederlassung M., sowie ein Beschäftigter aus der Niederlassung in K., beziehungsweise 2 Beschäftigte der Niederlassung S. betroffen. Beschäftigungsort aller Mitarbeiter solle W. sein, weshalb sich für die Beteiligten zu 4.) und zu 5.) in Bezug auf die betriebliche Organisation nichts ändere. Wie bereits zuvor seien nämlich tatsächlich alle arbeitsvertraglichen Verpflichtungen, soweit nicht im Einzelfall projektbedingt anders angewiesen, am Standort in W. zu erbringen. Dabei sei die Arbeit unter denselben Vorgesetzten wie zuvor zu leisten. Beide Beteiligten hätten, so der Antragsteller, Nutzungsmöglichkeiten der gleichen materiellen und immateriellen Betriebsmittel und benützten die Sozialeinrichtung wie z.B. Kantine wie zuvor. Trotz der Abspaltung des auf die Beteiligte zu 2) übergegangenen Betriebsteils der Beteiligten zu 3.) und des Betriebsüberganges mit der Folge des § 613 a BGB liege demnach in W. ein gemeinschaftlicher Betrieb der Beteiligten zu 2.) und zu 3.) vor.
Daher ist der antragstellende Betriebsrat der Auffassung, dass die Beteiligten zu 4.) und 5.) weiterhin auch nach dem 30.06.2008 dem Betriebsratsgremium bei der Beteiligten zu 3.) angehören. Die Klärung der aufgeworfenen betriebsverfassungsrechtlichen Zuordnungsfrage sei auch eilbedürftig, da der Betriebsrat als kollektives Organ ganz besonders im Hinblick auf die zu fassenden Beschlüsse darauf angewiesen sei, dass diese rechtmäßig erfolgten. Dies könne aber nur dann der Fall sein, wenn die Beschlüsse in der richtigen Zusammensetzung des Betriebsratsgremiums erfolgten.
Der Antragsteller b e a n t r a g t
- Es wird festgestellt, dass die Betriebsratsmitglieder Dr.H. und Dr. S. über den 30.06.2008 hinaus Mitglieder des Betriebsrates der Firma IBM D., Niederlassung W. sind.
- Es wird festgestellt, dass die Betriebsratsmitglieder Dr. H. und Dr. S. über den 30.06.2008 hinaus Mitglieder des Betriebsrats der Firma IBM D., Niederlassung W., sind, längstens jedoch bis zum 31.05.2010.
Die Firma IBM D.
wird verpflichtet, die Betriebsratsmitglieder Dr. H. und Dr. S. auch nach dem 30.06.2008 für erforderliche Betriebsratsarbeit im Rahmen ihrer fortdauernden Mitgliedschaft
im Betriebsrat IBM D., Niederlassung W.,
freizustellen.
Die Antragsgegnerinnen, die Beteiligten zu 2.) und zu 3.) kündigten mit Schriftsatz vom 28.07.2008 an, die Zurückweisung der Anträge zu beantragen. Im Anhörungstermin vor der Kammer sind die Beteiligten zu 2.) und3.) säumig geblieben.
Nach richterlichem Hinweis im Erörterungstermin, dass es vorliegend aus mehreren Gründen wohl an einem hinreichenden Verfügungsgrund mangele, erklärten die Beteiligten zu 4.) und zu 5.), dass ihnen das Mitteilungsschreiben vom 20.0...