Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz und unberechtigte Ablehnung eines Erhöhungsverlangens nach § 9 TzBfG. Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verlängerungswunsches nach § 9 TzBfG
Tenor
1. D. Bekl. wird verurteilt, an d. Kläg. Euro 127,16 brutto zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2007 zu bezahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt d. Kläg.
3. Der Streitwert wird festgesetzt auf Euro 5.177,98.
4. Soweit die Berufung nicht von Gesetzes wegen zulässig ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
A
Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz wegen unberechtigter Ablehnung ihres Anspruchs auf Arbeitszeitverlängerung. Ferner begehrt die Klägerin Urlaubsabgeltung.
Die Klägerin war bei der Beklagten auf Grund befristeten geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses vom 01. Februar 2006 bis einschließlich 28. Februar 2007 zu einem Stundenlohn in Höhe von EUR 8,50 brutto tätig. Sie arbeitete gemäß arbeitsvertraglicher Vereinbarung, auf deren Inhalt verwiesen wird (Abl. 8 ff.) 47 Stunden monatlich, was eine wöchentlichen Arbeitszeit von ca. 11,75 Stunden entsprach. Die Arbeitszeit war auf unterschiedliche Zeiten im Rahmen einer 5-Tage-Woche verteilt. Die Klägerin war in der Abteilung Frachtabfertigung eingesetzt.
Zur Begründung ihres Anspruchs auf Schadensersatz trägt die Klägerin vor, dass kurz nach ihrer Tätigkeitsaufnahme bereits im April 2006 eine erhebliche Zunahme des Arbeitsaufkommens zu verzeichnen gewesen sei. Aus diesem Grund hätten sämtliche Mitarbeiter der Beklagten in der Abteilung Frachtabfertigung immer wieder gegenüber der zuständigen Vorgesetzten, Frau Prokuristin und Ausgangsleiterin xxxx, erklärt, dass eine zusätzliche Hilfe benötigt werde und hätten angeregt, die Stelle der Klägerin auszuweiten. In diesem Zusammenhang habe die Klägerin gegenüber den Kolleginnen auch die Bereitschaft erklärt, ihre Wochenstundenzahl von ca. 12 auf bis zu 25 Stunden erhöhen. Dies sei von den Kolleginnen auch so an die Vorgesetzte weitergegeben worden. Trotzdem sei ab Ende Juni 2006 eine neue Ganztageskraft, Frau xxxx, eingelernt worden.
Nachdem die Klägerin eine Vielzahl von Überstunden angehäuft habe, habe sie Mitte Juli 2006 mit ihren Kolleginnen, Frau xxxx und Frau xxxxxxx, ein weiteres Gespräch geführt. In diesem sei es darum gegangen, dass dringend eine weitere Kraft benötigt würde bzw. dass die Klägerin doch eigentlich in Teilzeit mit ca. 20 bis 25 Stunden die Woche arbeiten könne. Nach Kenntnis der Klägerin hätten die Kolleginnen hierüber auch mit der Vorgesetzten xxxx gesprochen.
Als die Klägerin im August 2006 auf Grund Abbaus von Überstunden nicht gearbeitet habe, habe sie in der Zeitung ein Stellenangebot der Beklagten für den Bereich Vorerfassung entdeckt. Obwohl die Klägerin also mehrfach ihren Aufstockungswunsch zum Ausdruck gebracht habe, habe die Beklagte eine Stellenanzeige im Mannheimer Morgen geschaltet, ohne die Klägerin hierüber zu informieren oder sie bei der Vergabe zu berücksichtigen. Mit Arbeitsaufnahme im September 2006 habe sie die Stellenanzeige erwähnt und nochmals deutlich gemacht, dass sie ihre Stundenzahl erhöhen wolle. Ein direktes persönliches Gespräch mit der Vorgesetzten xxxx sei der Klägerin nicht möglich gewesen, da ihr diese immer wieder aus dem Weg gegangen sei. Aus diesem Grund habe die Klägerin Frau xxxx per E-Mail am 11.09.2006 um einen Gesprächstermin gebeten, der jedoch aus terminlichen Gründen nicht stattgefunden habe.
Am 25.10.2006 habe die Klägerin schließlich ein Gespräch mit Frau xxxx geführt, in dem sie wiederum darauf hingewiesen habe, dass sie ihre Arbeitszeit ausbauen wolle. Dies ergebe sich auch aus dem im Kammertermin zu den Akten gereichten E-Mail vom 20.11.2006, das wie folgt lautet:
Gespräch 25.10.06
Sehr geehrte Frau xxxx,
in unserem Gespräch am 25.10.2006 erwähnten Sie mir mitzuteilen, wie meine verbliebenen Urlaubstage und Überstunden abgebaut werden sollen.
Frau xxxx hat mir heute mitgeteilt, dass noch 72 Überstunden abzubauen wären und bis 31.10.2006 ein Urlaubsanspruch von 6 Tagen offen sei.
Bis Ende des Jahres 2006 wären folgende Arbeitstermine noch von mir zu leisten: …
Frau xxxx errechnete ihrerseits, dass die offenen Arbeitstage 2006 und 2007 mit meinem Urlaubsanspruch und den offenen Überstunden abgegolten werden könnten.
Bitte teilen Sie mir verbindlich mit, ob mein Jahresurlaub auf das nächste Jahr übertragen werden soll ? Oder ob Sie mir auf Grund der 72 Überstunden und dem Resturlaub meinen Vertrag verlängern würden ?
Ich wäre in jedem Fall bereit auch über meinen Vertrag hinaus für Sie zu arbeiten, weil mit die Arbeit in der Frachtabfertigung auch viel Freude macht.
Bitte Teilen Sie mir mit, wie Sie mich im Arbeitsplan der Frachtabfertigung vorgesehen haben und wie Sie den Abbau meiner Urlaubstage und meiner
Überstunden planen würden.
Ebenfalls im November habe die Klägerin des Weiteren ein Telefonat mit der Personalreferentin der Beklagten, Frau xxxx, geführ...