Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.06.2001; Aktenzeichen 1 AZR 463/00)

BAG (Beschluss vom 21.05.1999; Aktenzeichen 5 AZB 31/98)

 

Tenor

1. Es wird festgestellt, daß die fristlose Kündigung des Redaktionsstatuts des „M. M.” von 1975 und dessen Ersetzung durch Schreiben an die Kläger, den Redaktionsrat des „M. M.” sowie an alle Redaktionsangehörigen des „M. M. vom 04.01.1996 rechtsunwirksam ist.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Beklagte trägt 1/3 der Kosten des Rechtsstreits, die Kläger 2/3.

4. Der Streitwert wird auf DM 8.000,– festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung des Redaktionsstatutes seitens der Beklagten und die Feststellung, daß die Beklagte die Kläger bzw. den Redaktionsrat bei der Berufungs des zweiten Chefredakteurs in Person der Herren S. und R. hätte beteiligen müssen.

Die Kläger sind Redakteure des M. M.

Der M. M. erscheint im Verlag der Beklagten. Die Kläger bilden gleichzeitig den gegenwärtigen Redaktionsrat nach dem Redaktionsstatut des M. M. vom 22.10.1969 in der Fassung vom 01.09.1975.

Die Kläger tragen vor, mit Be sei das Redaktionsstatut vom 22.10.1969 ausgehandelt worden, das nunmehr in einer überarbeiteten Fassung vom 01.09.1975 Gültigkeit habe.

Dieses Redaktionsstatut sei Bestandteil des Arbeitsvertrages eines jeden Redakteurs und mithin auch der Verträge der Kläger. Dies ergebe sich aus den Arbeitsverträgen der Redakteure.

Vergleichsweise wird auf den Anstellungsvertrag des Klägers Ziff. 1 vom 06.08.1974 (Blatt 19–21 der Akten) verwiesen, worin es unter § 3 wie folgt heißt:

Der Redakteur ist zur Innehaltung der Richtlinien für die grundsätzliche Haltung der Zeitung verpflichtet. Diese Richtlinien sind:

s. Red.-Statut.

Im übrigen wird für den Inhalt des Einstellungsvertrages auf Blatt 19–21 d. Akten verwiesen.

Das Redaktionsstatut sei darüber hinaus aber auch aufgrund einer Formulierung im Statut selbst Bestandteil der Arbeitsverträge.

Das Redaktionsstatut vom 22.10.1969 in der Fassung vom 01.09.1975, unterschrieben von den Herausgebern … und … sowie den Aufsichtsratsmitgliedern und … lautet u.a. wie folgt:

Die Tageszeitung „M. M.” dient der freien Meinungsbildung. Unterrichtung und Unterhaltung ihrer Leser.

Sie ist unabhängig von politischen, wirtschaftlichen und konfessionellen Institutionen und Interessengruppen.

Herausgeber und Redaktion bekennen sich zu den demokratischen Grundsätzen, wie sie in der Verfassung des Bundes und der Länder festgelegt sind.

Der „M. M.” berichtet über alle Bereiche des öffentlichen Lebens so wahrheitsgemäß, unvoreingenommen und vollständig wie irgend möglich. Die nachrichtliche Berichterstattung hat frei zu bleiben von persönlichen Gefühlen oder Meinungen des berichtenden Journalisten. Die Kommentierung und Kritik oder Glossierung sind im Rahmen der selbstgesetzten Grundsätze der Zeitung frei.

Den Anzeigenkunden gegenüber betrachtet sich der „M. M.” als Werbeträger. Unternehmensleitung, Verlag und Redaktion stimmen darin Überein, daß durch einen Anzeigenauftrag kein Einfluß und keine Rückwirkung auf die redaktionelle Inhaltsgestaltung ausgeübt werden darf.

Die Redaktion hat ihrer weittragenden Verantwortung entsprechend einen maßgebenden Platz im Zeitungsverlag der MMGD.

Sie ist mit der Unternehmensleitung durch die Herausgeber und die für den Zeitungsbereich verantwortlichen Gesellschafter aktiv verbunden.

Um den beratenden und anregenden Einfluß der Redakteure im Zeitungsverlag zu stärken und auch formal zu gewährleisten, wählt die Redaktion aus ihrer Mitte einen Redaktionsrat.

Dieser von der Redaktionsversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählte Redaktionsrat besteht aus fünf Redaktionsmitgliedern, darunter zwei Ressortleitern. Die Wahl ist geheim.

Wahlberechtigt sind alle Redakteure, die dem Haus mindestens ein Jahr angehören und in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen. Wählbar sind alle Redakteure, die dem Haus mindestens zwei Jahre als Redakteure angehören. Der Chefredakteur kann nicht in den Rat gewählt werden und hat kein Stimmrecht.

Gewählt sind die zwei Ressortleiter und die drei Redaktionsmitglieder, auf die die meisten Stimmen entfallen. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Beim Ausscheiden eines Redakteurs aus dem Redaktionsrat rückt das Redaktionsmitglied mit der anschließenden Stimmenzahl nach.

Der Redaktionsrat wählt aus einer Mitte einen Sprecher für die Vertretung der ihm aufgetragenen Anliegen im Zeitungsverlag oder gegenüber der Unternehmensleitung, soweit aus praktischen Gründen nicht der Gesamtrat auftreten will. Er beruft die Redaktionsversammlung ein.

Die Mitglieder des Redaktionsrates genießen den Schutz des § 15 Kündigungsschutzgesetz und der §§ 78 und 123 Betriebsverfassungsgesetz.

Die Redaktion wird von einem Chefredakteur geleitet. Dieser überwacht im Einvernehmen mit dem Sprecher des Redaktionsrates die Linie der Zeitung. In diesem Rahmen bleibt die journalistische Arbeit der Verantwortung der Ressortleiter für ihre Arbeitsgebiete überlassen.

Meinungsverschiedenheit...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge