Nachgehend
Tenor
1. Es wird festgestellt, daß das die Parteien verbindende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 19.04.2003 zum 30.11.2003 nicht aufgelöst wurde.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 6.440,97 brutto nebst hieraus Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.03.2004 zu bezahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Der Streitwert wird auf EUR 7.754,79 festgesetzt.
Tatbestand
Gegenstand des zur Entscheidung gestellten Streits sind die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen Änderungskündigung sowie die Berechtigung des vom Kläger eventuell kummulativ geltend gemachten Begehrens auf Zahlung von Arbeitsentgelt aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges und seines hilfsweise vorgebrachten Verlangens auf Zuerkennung eines angemessenen Nachteilausgleichs. Hintergrund dafür ist folgender Sachverhalt:
Der am … geborene, zur Zeit des vorliegend maßgeblichen Geschehens also im … Lebensjahre befindliche Kläger ist verheiratet und im Verhältnis zu Dritten nicht unterhaltspflichtig. Er stand seit 01.06.1971, zur Zeit des vorliegend maßgeblichen Geschehens also seit über 31 Jahren ununterbrochen im Dienst der Beklagten wie auch bereits ihrer Rechtsvorgängerinnen, Betreiberinnen von Unternehmen, die in bundesweit mehr als 90 Filialen, so bezeichneten Märkten, mit Produkten der Unterhaltungselektronik, weißer Ware, Computern, Tele- und Bürokommunikation, Foto und Tonträgern handelten und noch handeln. Er war als Fotoverkäufer in der Filiale PM 260, Mannheim-City, tätig, die zur Zeit des vorliegend maßgeblichen Geschehens der Einsatzort von in allem 40 Beschäftigten war. Das Arbeitsverhältnis bestimmte sich kraft Parteivereinbarung nach den Tarifverträgen für den Einzelhandel in Baden-Württemberg. Die einzuhaltende Arbeitszeit belief sich auf wöchentlich zuletzt 37,5 Stunden, das von der Beklagten bezahlte Entgelt auf monatlich zuletzt EUR … brutto, vierteljährlich im Schnitt EUR 7.754,90 brutto.
Zu einem nach Aktenlage nicht verifizierbaren, ganz ohne Frage jedoch um die Monatswende Januar/Februar 2003 gelegenen Zeitpunkt beschloß die Geschäftsleitung der Beklagten mit Rücksicht auf die aus ihrer Sicht prekäre Wirtschaftslage des Unternehmens, eine Betriebsänderung durchzuführen, ohne welche nach ihrem Dafürhalten ein Insolvenzverfahren nicht zu vermeiden gewesen wäre. In Ansehung dessen traf sie am 13.02.2003 mit ihrem nicht zuletzt auch für die Filiale PM 260 zuständigen Betriebsrat eine Vereinbarung mit u.a. folgendem Inhalt:
B) Interessenausgleich
§ 1 Betriebsänderung
Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat Planungen und sonstige Informationen zugänglich gemacht, die die Durchführung der nachfolgend beschriebenen Betriebsänderung und die damit verbundenen Maßnahmen betreffen. Der Betriebsrat bestätigt ausdrücklich, umfassend vor Abschluß dieser Vereinbarung durch den Arbeitgeber informiert worden zu sein, und zwar über folgende Änderungen:
1. Alle in der Anlage 1 aufgeführten Filialen werden zu reinen Abverkaufsstellen umgestaltet, und zwar voraussichtlich beginnend zu den dort jeweils genannten Zeitpunkten. Die Parteien sind sich dabei einig, daß eine Verschiebung der dort genannten Zeitpunkte von bis zu 4 (vier) Monaten keine wesentliche Abweichung darstellt. Angelieferte Ware wird zukünftig weitestgehend direkt vom LKW oder aus dem Lager unausgepackt auf Paletten in den Markt gefahren. Kunden müssen sich die Ware überwiegend direkt von der Palette/aus den Regalen entnehmen und zur Kasse befördern. Es findet nur noch eine eingeschränkte Kundenberatung/Serviceleistung in den einzelnen Filialen statt. Zur Durchführung dieser Maßnahme wird das bisherige Warensortiment an die neuen Verhältnisse angepaßt.
2. Aufgrund dieser Umgestaltung wird in einer durchschnittlichen Filiale nur noch ein Marktleiter sowie 9 Mitarbeiter beschäftigt. Allen diesen Mitarbeiter obliegt je nach Bedarf die Kassentätigkeit, die Pflege und das Nachfüllen der Waren, die Annahme von Kundengeräten im Rahmen der Gewährleistung bzw. der Kulanz sowie Lagertätigkeiten. Zusammen mit dem Marktleiter sind diese 9 Mitarbeiter notwendig, um das Funktionieren der Abverkaufsstelle innerhalb der täglichen Öffnungszeit zu gewährleisten. Diese Tätigkeit ist im Verhältnis zu den bisherigen im Betrieb bestehenden Arbeitsplätzen neu. Eine Versetzung im Rahmen des arbeitsvertraglichen Direktionsrechtes ist deshalb nicht möglich. Alle Arbeitnehmer – mit Ausnahme des Marktleiters – werden deshalb gekündigt. 9 Arbeitnehmer erhalten nach den nachstehenden Regelungen keine Beendigungskündigung, sondern eine Änderungskündigung.
§ 2 Durchführung der Betriebsänderung
1. Die Umbauphase beträgt pro Filiale längstens 1 (einen) Monat. Alle Arbeitnehmer des jeweils betroffenen Marktes werden unter Einhaltung der individuellen Kündigungsfristen zum Z...