Tenor
Die Anträge werden abgewiesen.
Tatbestand
A.
Die Arbeitgeberin hat ein Amtsenthebungsverfahren nach § 23 Abs. 1 BetrVG gegen den Betriebsrat, hilfsweise gegen den stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden Gerisch eingeleitet. Sie begehrt die Auflösung des Betriebsrats, hilfsweise den Ausschluß des Betriebsratsmitglieds Gerisch aus dem Betriebsrat.
Die Antragstellerin beabsichtigte, ab März 1999 Kurzarbeit durchzuführen. Mitte Februar 1999 gelangten darüber Informationen an den Betriebsrat. Ob ordnungsgemäße Verhandlungen zwischen Arbeitgeberin und Betriebsrat geführt wurden ist streitig.
Am 12.02.1999 reichte die Arbeitgeberin beim Arbeitsamt Marburg eine „Anzeige über Arbeitsausfall” ein und beantragte damit die Zustimmung des Arbeitsamtes zur geplanten Kurzarbeit. Dieser Antrag erfolgte ohne Zustimmung des Betriebsrats und ohne eine entsprechende Betriebsvereinbarung.
Darauf hin forderte das Arbeitsamt Marburg den Betriebsrat zur Stellungnahme auf. In der vom stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden Gerisch unterschriebenen Stellungnahme vom 22.02.1999 an das Arbeitsamt Marburg nahm der Betriebsrat zu 14 Punkten Stellung. Er kritisierte die Vorgehensweise der Arbeitgeberseite in 11 von 14 Punkten. Der Betriebsrat behauptete, daß die Information des Arbeitgebers in diesen Punkten falsch seien.
In der Stellungnahme vom 22.02.1999 führte der Betriebsrat zu Punkt 5 a aus:
Es gelten nach Tarifvertragsgesetz § 3.3 alle Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie Hessen in voller Breite unmittelbar und zwingend. Hand- und Spanndienste sowie das „Faustrecht” des Herrn … gelten nicht.
Zum Abschluß der Stellungnahme nach Punkt 14 führte der Betriebsrat aus:
Die Anzeige über Arbeitsausfall ist aus unserer Sicht in vielen Punkten falsch. Wir wissen allerdings nicht, warum der Antragsteller so dreist die Wahrheit versteckt.
Den handschriftlichen Entwurf zu dieser Stellungnahme übergab die Prozeßvertreterin des Betriebsrats in einem anderen Verfahren auf der Rückseite einer anderen Unterlage kopiert an das Arbeitsgericht. In diesem Entwurf war noch die Formulierung enthalten, daß die Angaben der Arbeitgeberin gegenüber dem Arbeitsamt „erstunken und erlogen” seien.
Die Arbeitgeberin begehrt die Auflösung des Betriebsrats. Sie geht davon aus, daß diese Formulierung des Betriebsrats eine Diffamierung der Arbeitgeberseite beinhalten. Es liege damit ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 BetrVG und gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit vor. An einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit der Arbeitgeberin sei dem Betriebsrat offenbar nicht gelegen.
Der Betriebsrat beschuldige den Geschäftsführer Wilms, er übe ein Faustrecht aus. Faustrecht meine dabei den Zustand von fehlender demokratischer Organisation und von Anarchie. Letztlich werde zum Ausdruck gebracht, daß der Geschäftsführer Wilms mit Zwangsmitteln und unter Nichtbeachtung irgendwelcher Rechte der Belegschaft versuche, seine Interessen durchzusetzen.
Dies stelle eine nicht hinnehmbare Diffamierung der Arbeitgeberseite und eine entsprechende Beschimpfung dar. Schon dies rechtfertige die Auflösung des Betriebsrats.
Dasselbe gelte für das „Fazit” des Betriebsrats in seiner Stellungnahme. Der Arbeitgeberin werde vorgeworfen, sie belüge in der Anzeige über den Arbeitsausfall das Arbeitsamt. Damit werde letztlich die Behauptung aufgestellt, die Arbeitgeberin begehe gegenüber dem Arbeitsamt einen Betrug und versuche, sich öffentliche Leistungen zu erschleichen.
Die Arbeitgeberin weist darauf hin, daß diese Vorwürfe des Betriebsrats mit Bedacht und nach ruhiger Überlegung erhoben worden seien, nicht in einer emotionalen Situation. Diese Diffamierungen seien im übrigen nicht erforderlich gewesen, um die Interessen des Betriebsrats zu wahren. Die ehrabschneidenden Behauptungen stellten eine Überschreitung der zulässigen Grenzen der Wahrnehmung berechtigter Interessen dar.
Es müsse im übrigen von Wiederholungsgefahr ausgegangen werden, da der Betriebsrat bei seinen Behauptungen bleibe. Es sei auch zu berücksichtigen, daß der Betriebsrat von Arbeitgeberseite noch nie diffamiert oder beleidigt worden sei.
In Anbetracht der Gesamtumstände hält die Arbeitgeberseite eine Auflösung des Betriebsrats für unumgänglich.
Die Antragstellerin beantragt,
den bei der Antragstellerin bestehenden Betriebsrat aufzulösen,
hilfsweise,
das Betriebsratsmitglied … aus dem bei der Antragstellerin gebildeten Betriebsrat auszuschließen.
Die Beteiligten zu 2) und 3) beantragen,
die Anträge abzuweisen.
Sowohl der Betriebsrat als Gremium, wie auch der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende Gerisch als Beteiligter zu 3) sind der Ansicht, daß eine Amtspflichtverletzung von ihrer Seite nicht vorliege. Eine Auflösung des Betriebsrats bzw. eine Entfernung des Betriebsratsmitglieds Gerisch sei deshalb nicht gerechtfertigt.
Der Betriebsrat behauptet, daß echte Verhandlungen über Kurzarbeit nicht stattgefunden hätten. Es seien nur gewisse Mitteilungen durch den Meister Rödig an einzelne Betriebsratsmitglieder erfolgt.
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