Nachgehend
Tenor
Die Anträge werden abgewiesen.
Tatbestand
A.
Die Antragstellerin begehrt die Auflösung und Amtsenthebung des Betriebsrats wegen massiver Pflichtverletzung.
Die Arbeitgeberin hatte zum wiederholten Male Arbeitnehmer ohne Anhörung und Zustimmung des Betriebsrats eingestellt. Mit Schreiben vom 10.03.1999 bemängelte der Betriebsrat, daß noch 7 Arbeitnehmer im Betrieb „illegal” arbeiteten, d. h. ohne Information des Betriebsrats und Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG. Der Betriebsrat forderte in diesem Schreiben die Arbeitgeberin auf, ihm sofort alle Personaldaten dieser 7 Arbeitnehmer zu übergeben.
Mit Schreiben vom 12.03.1999 gab die Arbeitgeberin an den Betriebsrat die Personaldaten der 7 Arbeitnehmer bekannt.
Der Betriebsrat bzw. der Betriebsratsvorsitzende … stellte von der Liste mit den Personaldaten dieser Arbeitnehmer eine Fotokopie her. Der Vorsitzende Diefenbach gab diese Kopie einem der 7 betroffenen Mitarbeiter, nämlich einem Herrn …, am 16.03.1999, ohne die Zustimmung der 6 anderen Arbeitnehmer einzuholen. Die Arbeitgeberin wirft dem Betriebsrat wegen dieser Handlungsweise eine massive Amtspflichtverletzung vor und begehrt die Amtsenthebung des Betriebsrats, hilfsweise die Feststellung, daß der Betriebsrat pflichtwidrig handelt, wenn er die ihm Rahmen von § 99 BetrVG erhaltenen Informationen ohne Zustimmung der betroffenen Mitarbeiter an Dritte weitergibt.
Die Arbeitgeberseite weist darauf hin, daß der Betriebsrat mit dieser Vorgehensweise seine Verschwiegenheitspflicht nach § 99 Abs. 1 Satz 3 BetrVG ernsthaft verletzt habe. Daraus ergebe sich die Pflicht zum stillschweigen über die im Rahmen der Mitwirkung des Betriebsrats erhaltenen Informationen.
Wegen dieser schweren Pflichtverletzung des Betriebsrats gegenüber den Arbeitnehmern sei eine weitere Amtsausübung des Betriebsrats untragbar.
Aufgrund dieser Umstände sei auch zu behaupten, daß der Betriebsrat nicht nur dem Arbeitnehmer Günther, sondern allen 6 Arbeitnehmern ebenfalls je eine Kopie des Schreibens vom 12.03.1999 übergeben habe.
Die Antragstellerin beantragt,
den bei der Antragstellerin bestehenden Betriebsrat aufzulösen,
hilfsweise,
festzustellen, daß der Antragsgegner pflichtwidrig handelt, wenn er von der Antragstellerin im Rahmen einer beabsichtigten personellen Maßnahme gemäß § 99 BetrVG erhaltene Informationen ohne Zustimmung der betroffenen Mitarbeiter an Dritte weitergibt.
Der Antragsgegner beantragt,
die Antrage abzuweisen.
Der Betriebsrat räumt ein, daß er einen Fehler gemacht habe. Mit der Weitergabe der Personaldaten der 7 Arbeitnehmer an den Mitarbeiter … habe der Betriebsratsvorsitzende gegen die Verschwiegenheitspflicht des Betriebsrats in rechtswidriger Weise verstoßen.
Zu bedenken sei allerdings, daß diesem Fehler des Betriebsrats ein rechtswidriges Handeln und ein Fehler der Arbeitgeberseite vorausgegangen sei. In der Vergangenheit seien diverse Personaleinstellungen ohne Betriebsratsmitwirkung von der Arbeitgeberseite durchgeführt worden. Da die Arbeitgeberin sich nicht um eine Korrektur der Fehler bemüht habe, sei es durch gerichtlichen Beschluß sogar zur Kündigung von Arbeitnehmern und danach zu deren Wiedereinstellung gekommen.
Nach diesen Vorfällen und Gerichtsverfahren habe die Arbeitgeberin dann wiederum 7 Arbeitnehmer ohne Betriebsratsmitwirkung eingestellt. Aufgrund der Vorgänge in der Vergangenheit habe der Arbeitnehmer … nach dem erneuten Vorstoß des Betriebsrats befürchtet, ebenfalls gekündigt zu werden, wie seine Kollegen in der Vergangenheit.
Um zu zeigen und zu belegen, daß mittlerweile alles einvernehmlich mit dem Arbeitgeber geregelt sei, habe der Betriebsratsvorsitzende … dem Arbeitskollegen eine Kopie der Personaldaten übergeben.
Der Betriebsrat räumt ein, daß dies falsch war und die gesetzliche Schweigepflicht verletzt worden sei. Durch diesen einmaligen Fehler sei aber die weitere Amtsausübung des Betriebsrats nicht im Sinne des § 23 Abs. 1 BetrVG untragbar geworden.
Auch der Betriebsrat müsse in der Lage sein, Fehler zu machen, ohne sofort des Amtes enthoben zu werden. Dies gelte vor allem deshalb, weil die Arbeitgeberseite zuvor entsprechende Fehlverhaltensweisen in gehäufter Anzahl an den Tag gelegt habe. Der Betriebsratsvorsitzende Diefenbach habe seinen Fehler im übrigen zum ersten Mal gemacht. Er habe auch versucht, diesen Fehler wieder gut zu machen, in dem er sich bei den betroffenen Arbeitnehmern entschuldigt habe. Vier der Arbeitnehmer hätten durch ihre Unterschrift bekundet, daß sie die Entschuldigung angenommen haben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der von den Verfahrensbeteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 28.05.1999 (Bl. 22, 23 d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
B.
Der Hauptantrag ist zulässig, aber nicht begründet. Der Hilfsantrag ist weder zulässig, noch begründet.
Die Anträge waren deshalb ins...