Leitsatz (redaktionell)

Bei einem Wechsel des Arbeitgebers hat der Übernehmer des Betriebes die urlaubsrechtlichen Ansprüche der Arbeitnehmer auch insoweit zu erfüllen, als sie ihren Grund in ihrer Tätigkeit bei seinem Rechtsvorgänger haben.

Wie sich insbesondere aus BUrlG § 4 ergibt, knüpft nämlich im Urlaubsrecht der Gesetzgeber nicht nur an die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer an, sondern auch an die tatsächliche Beziehung des Arbeitnehmers zu einem konkreten Betrieb, weswegen auch ein Arbeitgeberwechsel, sofern die faktischen betrieblichen Verhältnisse unverändert bleiben, den Ablauf der Wartezeit nach BUrlG § 4 nicht beeinträchtigen kann.

Der Betriebsübernehmer muß aber auch deswegen für in der Zeit vor der Betriebsübernahme erdienter Urlaubsansprüche eintreten, weil andernfalls die Arbeitnehmer auf Abgeltungsansprüche gegenüber dem alten Arbeitgeber angewiesen wären und nicht in den Genuß des eigentlichen Urlaubsanspruches gelangen könnten, der nach dem Sinn und der sozialpolitischen Zielsetzung des BUrlG möglichst realisiert werden soll.

 

Normenkette

BUrlG § 4

 

Fundstellen

Haufe-Index 446608

DB 1969, 268 (LT1)

ARST 1969, 60 (LT1)

ArbuR 1969, 121 (LT1)

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