Leitsatz (redaktionell)

Ein Tarifvertrag kann bestimmen, daß Urlaubsansprüche vor dem 1. April, nicht aber vor dem 1. Januar des folgenden Jahres erlöschen.

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Normenkette

BUrlG § 13 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 4 S. 3 Fassung 1949-04-09

 

Fundstellen

Haufe-Index 446657

ARST 1969, 59 (LT1)

ArbuR 1969, 121 (LT1)

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