Leitsatz (redaktionell)

Das Erfordernis 6monatiger Beschäftigung für den Erwerb des Kündigungsschutzes nach dem KSchG ist im Falle des Wechsels des Arbeitgebers während dieses Zeitraumes nur erfüllt, wenn in rechtlicher und wirtschaftlicher Beziehung die betriebliche Identität fortbesteht. Das ist insbesondere der Fall bei der Veräußerung von Betrieben, Verpachtungen, Änderung der Rechtsform oder auch dem bloßen Eintritt in die bestehenden Arbeitsverhältnisse. Umgekehrt beginnt jedoch die Sechsmonatsfrist des KSchG § 1 Abs 1 neu zu laufen, wenn eine Betriebsnachfolge im aufgezeigten weitesten Sinne nicht vorliegt. Das ist dann der Fall, wenn Reinigungsarbeiten auf Grund behördlicher Ausschreibungen nacheinander verschiedenen Unternehmern übertragen werden und bei ihrem Wechsel die betriebliche Identität nicht gewährt bleibt. Dann macht es auch keinen Unterschied, ob ein Arbeitnehmer bei dem alten wie bei dem neuen Arbeitgeber denselben Arbeitsplatz einnimmt.

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Normenkette

KSchG § 1 Abs. 1 Fassung 1969-08-25

 

Fundstellen

Haufe-Index 446866

DB 1969, 1654 (LT1)

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