Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.000,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage unbefristete Weiterbeschäftigung bzw. zumindest Schmerzensgeld oder Schadenersatz.

Die Klägerin war im Klinikum der Philipps-Universität Marburg als Krankenschwester befristet beschäftigt. Die Arbeitsvertragsparteien schlossen zwei befristete Arbeitsverträge ab.

Die erste Befristung war vereinbart für die Zeit vom 01.10.1995 bis zum 30.06.1996. Daran schloß sich ein zweiter befristeter Arbeitsvertrag für die Zeit vom 01.07.1996 bis zum 31.07.1997 an. Befristungsgrund war für beide Verträge die Sonderurlaubsvertretung der Krankenschwester ….

Die Klägerin erhielt Vergütung nach der Vergütungsgruppe KR IV, die sich auf ca. 4.000,– DM brutto monatlich belief.

Die Klägerin ist übergewichtig. Gleichwohl teilte der Betriebsarzt Goedecke nach der Einstellungsuntersuchung vom 18.01.1996 der Personalverwaltung des Klinikums mit, daß keine Bedenken gegen die befristete Beschäftigung der Klägerin bestehen.

Eine weitere Untersuchung der Klägerin durch den Betriebsarzt Goedecke fand im November 1996 anläßlich einer bevorstehenden Versetzung der Klägerin in die onkologische Station des Klinikums statt. Dabei wurde lediglich die gesundheitliche Eignung der Klägerin für den dort gegebenen speziellen Umgang mit krebserregenden Stoffen untersucht. Auch insoweit stellte der Betriebsarzt eine gesundheitliche Eignung der Klägerin fest.

Im Dezember 1996 und möglicherweise noch einmal im April 1997 fand ein Gespräch zwischen der Klägerin und der Oberschwester … und dem Oberpfleger … … statt. Schon bei dem Gespräch im Dezember 1996 teilte die Oberschwester der Klägerin mit, daß sie keinen weiteren Arbeitsvertrag bzw. eine unbefristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bekomme.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sie fordert die unbefristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, hilfsweise Schadenersatz bzw. Schmerzensgeld.

Die Klägerin behauptet, daß ihr die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nur deshalb verweigert worden sei, weil sie ein so hohes Körpergewicht besitze.

Schon bei dem Gespräch im Dezember 1996 habe die Oberschwester … ihr gesagt, daß sie etwas zu korpulent sei und schauen solle, daß sie woanders Arbeit bekomme.

Bei einem weiteren Gespräch im April 1997 sei ihr dann von Seiten der Oberschwester und des Oberpflegers mitgeteilt worden, daß das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen nicht unbefristet fortgesetzt werde. Allenfalls eine weitere Verlängerung für zwei Monate bis September 1997 sei möglich. Auf Nachfrage der Klägerin sei ihr dann gesagt worden, daß sie zu dick sei. Diese Auskunft komme vom Betriebsarzt.

Auf Nachfrage habe der Betriebsarzt dann mitgeteilt, daß sie zu schwer sei, er aber eine weitere Befristung auf drei Jahre befürworte.

Die Klägerin behauptet, daß die Ablehnung der Weiterbeschäftigung auf sachfremden und diskriminierenden Erwägungen beruhe. Die Ablehnung der unbefristeten Weiterbeschäftigung begründe sich lediglich darauf, daß sie zu dick sei. Diese Überlegung stelle aber einen Verstoß gegen das Willkürverbot des § 75 BetrVG und des § 56 HPVG dar.

Ihre Arbeitsleistung hänge nicht von ihrem Körpergewicht ab. Beschwerden wegen Schlechtleistung seien nicht vorhanden. Die Klägerin wolle schließlich als Krankenschwester arbeiten und nicht als Mitarbeiterin im Schaugewerbe tätig werden.

Die Klägerin ist der Ansicht, daß sie wegen Verstoßes gegen das Willkürverbot und wegen Diskriminierung einen Anspruch auf eine unbefristete Weiterbeschäftigung besitze. Hilfsweise stehe ihr zumindest aber Schmerzensgeld wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechtes zu oder Schadenersatz wegen schuldhafter Vertragsverletzung durch das beklagte Land.

Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich auch daraus, daß der stellvertretende Pflegedienstdirektor Becker noch am 06.05.1997 zu der Gewerkschaftssekretärin Kruckewitt gesagt habe, daß die Klägerin keinen festen Arbeitsvertrag bekomme, weil das Attest des Betriebsarztes Goedecke entgegenstehe.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31.07.1997 hinaus unbefristet fortbesteht

hilfsweise, der Klägerin Schmerzensgeld wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuzuerkennen

hilfsweise, der Klägerin Schadenersatz wegen Vertragsverletzung zuzuerkennen.

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land bestreitet die Behauptungen der Klägerin. Es bestreitet insbesondere die Behauptung, daß die Vertragsfortsetzung von Seiten des Landes nur deshalb verweigert worden sei, weil die Klägerin zu dick sei.

Das beklagte Land behauptet, daß das Körpergewicht der Klägerin innerhalb der Personalabteilung wie auch der Pflegedienstleitung niemals Gegenstand bei der Entscheidung über die Beendigung oder Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin gewesen sei. D...

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