Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.600,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund einer auflösenden Bedingung. Sie begehrt die unbedingte Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses.
Die Klägerin ist zunächst am Klinikum der Philipps-Universität in Marburg zur Medizinisch-Technischen Radiologie-Assistentin (MTRA) ausgebildet worden.
Danach nahm sie ein Arbeitsverhältnis am Klinikum der Goethe-Universität in Frankfurt/Main auf.
Das Klinikum der Philipps-Universität Marburg suchte zum 01.08.1999 eine MTRA. Nach der Bewerbung der Klägerin schlossen die Parteien unter dem 02. September 1999 einen Arbeitsvertrag ab. Danach sollte die Klägerin ab dem 15.09.1999 unbefristet mit einer Probezeit von 6 Monaten eingestellt werden. Zwischen den Parteien wurde die Geltung des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) und der ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweiligen Fassung vereinbart.
Unter § 5 wurde folgende Nebenabrede vereinbart:
Der Vertrag steht für den Fall unter auflösender Bedingung, dass das Führungszeugnis (BZRG) und/oder das noch vorzulegende Gesundheitszeugnis Hinderungsgründe enthalten.
Die Klägerin ist 21 Jahre alt und ledig. Ihr Gehalt belief sich zuletzt auf ca. 3.000,00 DM brutto. Im Klinikum der Philipps-Universität Marburg sind ca. 5.000 Mitarbeiter beschäftigt.
Geraume Zeit vor Abschluss dieses Arbeitsvertrages erlitt die Klägerin einen Bandscheibenvorfall. Die Klägerin wurde im Frühjahr 1999 im Klinikum der Philipps-Universität aus diesem Grunde operiert. Die Operation verlief erfolgreich.
Die im Rahmen der Einstellung der Klägerin vorzunehmende arbeitsmedizinische Untersuchung der Klägerin fand am 26.10.1999 statt.
Der betriebsärztliche Dienst der Philipps-Universität Marburg, vertreten durch den untersuchenden Betriebsarzt Dr. Marcel Goedecke teilte der Beklagtenseite als Ergebnis der Untersuchung mit Schreiben vom 09.11.1999 folgendes mit:
Aufgrund unserer Untersuchung vom 26.10.1999 ist die Vorgenannte für die Tätigkeit als MTRA Radiologie, Abteilung Strahlendiagnostik in gesundheitlicher Hinsicht bedingt geeignet.
Es bestehen keine Bedenken gegen eine Übernahme in ein Angestelltenverhältnis, wenn ermöglicht werden kann, dass die Mitarbeiterin im Dienst maximal 10 Kilogramm Tragelast ohne mechanische Hilfe oder 2. Helfer nicht überschreiten muss.
Dieses Schreiben ging der Personalabteilung des Klinikums am 15. November 1999 zu.
Am 12. November 1999 teilte die Klägerin mit, dass sie schwanger sei.
Die Verwaltung des Klinikums informierte den betriebsärztlichen Dienst mit Schreiben vom 16.11.1999 über diese Schwangerschaft.
Außerdem teilte die Verwaltung mit Schreiben vom 16.11.1999 dem Direktor der Abteilung für Strahlendiagnostik das Ergebnis der betriebsärztlichen Untersuchung mit und informierte ihn über die Schwangerschaft der Klägerin.
Mit Schreiben vom 24.11.1999 teilte der Direktor der Abteilung für Strahlendiagnostik Prof. Dr. Klose der Kliniksverwaltung mit:
Unter den genannten Einschränkungen kann Frau … aus unserer Sicht leider nicht übernommen werden, da das Aufgabengebiet einer MTRA zum größten Teil das Lagern und Hilfestellung leisten von Patienten auf Röntgentischen beinhaltet, hier wird eine 10 kg Tragelast beinahe ausnahmslos überschritten. Auch wird das durchschnittliche Patientengut immer älter, so dass hier vermehrt mit schweren
Arbeitsbedingungen zu rechnen ist.
Begründung:
Unsere Abteilung hat eine Versorgung rund um die Uhr zu leisten. Hierzu ist es zwingend erforderlich, dass eine medizinische technische Assistentin ohne körperliche Anstrengung einsetzbar ist.
Daraufhin schrieb der Ärztliche Direktor des Klinikums an die Klägerin:
Unter Bezugnahme auf den mit Ihnen geschlossenen Arbeitsvertrag vom 02. September 1999 und der unter § 5 vereinbarten Nebenabrede sowie dass durch den Betriebsärztlichen Dienst erstellte Gesundheitszeugnis (Einstellungsuntersuchung) vom 09.11.1999 ist der Tatbestand der auflösenden Bedingung des Arbeitsvertrages gegeben. Eine Umsetzungsmöglichkeit in einen anderen Bereich ist nach eingehender Prüfung nicht möglich. Wir sehen das Arbeitsverhältnis daher mit Wirkung vom 31.12.1999 als beendet an.
Daraufhin reichte die Klägerin an die Personalverwaltung des Klinikums eine ärztliche Stellungnahme des Fachbereichs Humanmedizin, Zentrum für Operative Medizin I, Klink für Neurochirurgie vom 26. November 1999 ein. In dieser ärztlichen Stellungnahme bekunden der Direktor der Klinik für Neurochirurgie Prof. Dr. Bertalanffy sowie der Oberarzt Dr. Sure und der Assistenzarzt Dr. Heinze unter anderem folgendes:
Die Patientin wünscht eine erneute Beurteilung hinsichtlich ihrer Bandscheibenerkrankung, da sie unter Umständen auf ihren derzeitigen Arbeitsplatz als medizinisch technisch radiologische Assistentin nicht weiter eingesetzt werden könne. Sie berichtet über völlige Beschwerdefreih...