Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 14.357,40 festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt mit seiner Klage höhere Vergütung im Wege des Fallgruppenaufstieges.
Nach erfolgreichem Abschluß seines Medizinstudiums war der Kläger zunächst in der Zeit vom 15.12.1988 bis zum 14.06.1990 beim Beklagten im Klinikum der Philipps-Universität in Marburg als „Arzt im Praktikum” (AIP) tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand für diesen Zeitraum durch vertragliche Vereinbarung der Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Ärzte/Ärztinnen im Praktikum vom 10.04.1987 und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für die Tarifgemeinschaft der Länder geltenden Fassung Anwendung.
Am 15.06.1990 erhielt der Kläger die volle Approbation als Arzt. Seit dem 15.06.1990 ist der Kläger am Klinikum der Philipps-Universität als Assistenzarzt beschäftigt. Er ist im medizinischen Zentrum für Frauenheilkunde und Geburtshilfe tätig, wo er auch schon als AIP zuvor arbeitete.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet aufgrund vertraglicher Vereinbarung der Bundesangestelltentarifvertrag (Bund/Länder) Anwendung. Seit dem 15.06.1990 erhält der Kläger Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT.
Mit Schreiben vom 02.11.1993 beantragte der Kläger, die Zahlung von Vergütung nach der Vergütungsgruppe I b ab dem 15.12.1993. Die Vergütungsdifferenz belief sich zum damaligen Zeitpunkt auf 407,15 DM brutto monatlich.
Mit seinem Antrag berief sich der Kläger darauf, daß er entsprechend der Fallgruppe 13 der Vergütungsgruppe I b BAT unter Einbeziehung seiner Tätigkeitszeiten als Arzt im Praktikum 5 Jahre ärztlicher Tätigkeit abgeleistet habe.
Mit Schreiben vom 08.12.1993 lehnte das beklagte Land die Zahlung einer höheren Vergütung und damit den beantragten Fallgruppenaufstieg ab. Es begründet die Ablehnung damit, daß die Tätigkeit als AIP keine ärztliche Tätigkeit im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 13 BAT sei. Nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte erfasse das genannte Tätigkeitsmerkmal nur ärztliche Tätigkeit vollapprobierter Ärzte. Ärzte im Praktikum seien davon nicht erfaßt, da ärztliche Tätigkeit in diesem tariflichen Sinne nur die Tätigkeit sei, die nach der Erteilung der uneingeschränkten Approbation ausgeübt werde.
Der Kläger begehrt Vergütung nach der Vergütungsgruppe I b BAT ab dem 15. Dezember 1993. Er ist der Ansicht, daß er die tariflichen Voraussetzungen ab diesem Zeitpunkt erfülle, da die Zeit der Tätigkeit als Arzt im Praktikum ebenfalls ärztliche Tätigkeit im tariflichen Sinne sei. Eine Benachteiligung des Klägers durch den Ausschluß dieser Tätigkeitszeit sei tarif- und rechtswidrig.
Die Pflicht zur Anrechnung dieser Dienstzeiten ergebe sich schon daraus, daß unstreitig die AIP-Zeiten auf die Facharztweiterbildung angerechnet werden bzw. angerechnet werden können. Da nach dem Wortlaut des Tarifvertrages nur eine „ärztliche Tätigkeit” ohne irgendwelche formellen Zusatzanforderungen verlangt werde, müsse die AIP-Zeit berücksichtigt werden, da es sich dabei ebenfalls unzweifelhaft um eine ärztliche Tätigkeit handele.
Der Kläger habe als AIP funktionell und verantwortlich ärztliche Tätigkeit wahrgenommen. Angesichts der engen Personaldecke sei er in vollem Umfange als Arzt eingesetzt gewesen. Die AIP-Ärzte seien in der klinischen Praxis voll integriert. Wenn Aktivitäten des Arztes im Praktikum ausreichen, um für die Facharztweiterbildung zu zählen, so sei kein plausibler Grund erkennbar, warum diese Zeit nicht auch für die tarifliche Bewährungszeit in vollem Umfange maßgeblich sein solle.
Der Kläger verweist darauf, daß er als Arzt im Praktikum sich schon mit einer erheblich geminderten Vergütung habe zufrieden geben müssen. Wenn die AIP-Zeit auf den Fallgruppenaufstieg des BAT nicht anzurechnen sei, so bedeutet dies eine doppelte, letztendlich unzumutbare Belastung für jeden Arzt. Eine solche doppelte Benachteiligung hätte ausdrücklich Gegenstand der Vergütungsordnung des BAT sein müssen. Eine derartige Klarstellung sei jedoch von Seiten der Tarifvertragsparteien nicht erfolgt.
Damit sei alleine vom Tarifwortlaut auszugehen, der nur von ärztlicher Tätigkeit spreche und nicht zwischen den verschiedenen ärztlichen Tätigkeiten differenziere.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, daß der Kläger mit Wirkung ab 15. Dezember 1993 Anspruch auf tarifgerechte Vergütung nach der Vergütungsgruppe I b BAT hat mit der Maßgabe, daß dieser rückwirkende Vergütungsanspruch mit dem 15. eines jeden Monats gestaffelt mit 4 % Zinsen zu verzinsen ist.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land ist der Ansicht, daß die Tätigkeit des Arztes im Praktikum keine ärztliche Tätigkeit im Sinne der Fallgruppe 13 der Vergütungsgruppe I b BAT sei. Nach der Systematik des Tarifvertrages und dem Willen der Tarifvertragsparteien könne für eine „5-jährigen ärztlichen Tätigkeit” im tar...