Leitsatz (redaktionell)

1. Die Verweigerung verbotener Sonntagsarbeit ist kein Grund zur fristlosen Entlassung.

2. Ist ein Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag für einen in Nordhessen gelegenen Betrieb seines Arbeitgebers eingestellt worden, so kann dieser ihn ohne seine Zustimmung nicht in einem anderen, im Ruhrgebiet gelegenen Betrieb beschäftigen. Diese Befugnis steht dem Arbeitgeber auch nicht auf Grund seines Direktionsrechts zu, denn dieses ist an den Arbeitsvertrag gebunden.

 

Normenkette

BGB §§ 611, 626 Abs. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 446581

BB 1964, 1303 (LT1-2)

MuA 1965, 62 (LT1-2)

WA 1964, 167 (LT1-2)

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