Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Zulässigkeit einer Befristung
Orientierungssatz
1. Bereits nach Abschluß des Arbeitsvertrages und nicht erst nach Befristungsablauf ist eine Klage auf Feststellung zulässig, daß ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.
2. Haben die Parteien die Befristung des vorhergehenden Arbeitsvertrages auf einen sachlichen Grund gestützt (hier Förderung einer Maßnahme durch das Arbeitsamt), so ist eine weitere Befristung ohne sachlichen Grund bis zur Höchstdauer von zwei Jahren nach Art 1 § 1 BeschFG 1985 zulässig.
3. Berufung eingelegt unter dem Az 5 Sa 2376/97 beim LArbG Hamm.
Normenkette
BeschFArbRG § 1 Abs. 3; BeschFG 1985 Art. 1 § 1 Abs. 3
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Entfristung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses.
Der am 01.03.1958 geborene, ledige und keinem Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit dem 18.09.1989 bei der Beklagten als pädagogischer Mitarbeiter gegen ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 5.527,00 DM beschäftigt.
Die Beklagte betreibt ausweislich ihrer Firma mit mehr als 100 Arbeitnehmern ein Bildungswerk. Bei ihr ist ein Betriebsrat gewählt. Die Parteien haben in der Vergangenheit nacheinander neun befristete Arbeitsverhältnisse vereinbart und zwar in den Zeiträumen von
(1. befristeter Arbeitsvertrag) vom 20.09.1989 mit Frist zum 19.07.1990
(2. befristeter Arbeitsvertrag) vom 24.08.1990 mit Frist zum 28.09.1990
(3. befristeter Arbeitsvertrag) vom 14.09.1990 mit Frist zum 31.01.1991
(4. befristeter Arbeitsvertrag) vom 05.12.1990 mit Frist zum 01.10.1991
(5. befristeter Arbeitsvertrag) vom 15.07.1992 mit Frist zum 31.07.1993
(6. befristeter Arbeitsvertrag) vom 30.07.1993 mit Frist zum 31.07.1994
(7. befristeter Arbeitsvertrag) vom 22.07.1994 mit Frist zum 31.03.1995
(8. befristeter Arbeitsvertrag) vom 28.03.1995 mit Frist zum 31.03.1996
(9. befristeter Arbeitsvertrag) vom 01.04.1996 mit Frist zum 31.03.1997.
Im 9. Arbeitsvertrag heißt es zur Befristung u.a.: "Die Befristung der Maßnahme erfolgt laut Bescheid vom 14.03.1996 der Berufsberatung des Arbeitsamtes Herford bis zum 31.03.1997" (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtungen der einzelnen schriftlichen Arbeitsverträge Bl. 10-43 d.A. verwiesen). Unter dem 04.04.1997 hat der Kläger einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag für den Zeitraum bis zum 31.07.1997 unterzeichnet. In diesem Arbeitsvertrag ist erstmals das - unveränderte - Bruttogehalt in Höhe von 5.527,00 DM in zwei Beträge aufgeteilt, nämlich ein Grundgehalt in Höhe von 4.304,00 DM, das an den weiteren Lohnerhöhungen teilnehmen soll und eine Zulage in Höhe von 1.223,00 DM (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung dieses Arbeitsvertrages Bl. 6-9 d.A. verwiesen).
Der Kläger meint, die zuletzt getroffene Befristungsabrede sei unwirksam, weil sie gegen § 1 BeschFG verstoße, der eine Neueinstellung verlange. Im übrigen handele es sich bei der Aufsplittung seines Bruttogehalts um eine Änderungskündigung.
Der Kläger beantragt mit seiner beim Gericht am 29.04.1997 eingegangenen Klageschrift vom 28.04.1997
festzustellen, daß die vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses
der Parteien aus dem Arbeitsvertrag vom 04.04.1997, zugegangen am
08.04.1997, rechtsunwirksam ist und daß das Arbeitsverhältnis der
Parteien über den 31.07.1997 hinaus unbefristet fortbesteht,
festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die
außerordentliche noch ordentliche Änderungskündigung vom 04.04.1997,
zugegangen am 08.04.1997, rückwirkend zum 01.04.1997, abgeändert
worden ist,
festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien über den
01.04.1997 bzw. 31.07.1997 hinaus auf unbestimmte Zeit fortbesteht und
falls der Kläger mit dem Feststellungsantrag obsiegt, wird beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten Bedingungen
als pädagogischen Mitarbeiter weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte bittet darum,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist - soweit sie zulässig ist - unbegründet.
I.
Die Klage ist nur teilweise zulässig.
1) Bereits nach Abschluß des Arbeitsvertrages und nicht erst nach Befristungsablauf ist eine Klage auf Feststellung zulässig, daß ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht (BAG v. 09.11.1997 - 5 AZR 388/76 in: AP Nr. 43 zu § 620 BGB befristeter Arbeitsvertrag). Angesichts der Kürze des vereinbarten Arbeitsverhältnisses war nach Ansicht der Kammer die Klageerhebung bereits vor Befristungsablauf zulässig, damit für den Kläger einigermaßen zeitnah seine arbeitsvertragliche Situation ab dem 01.08.1997 geklärt werden konnte. Im übrigen verlangt § 1 Abs. 5 BeschFG nunmehr, daß die Feststellungsklage spätestens innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages erhoben werden muß.
2) Dieser Klageantrag ist nach Ansicht der erkennenden Kammer bereits unzulässig. Denn es liegt mit dem Abschluß des zehnten befristeten Arbeitsvertrages zwischen den Parteien keine Änderungskündigung vor. § 2 KSchG definiert eine Änderungskündigung als die Kündi...