Nachgehend

BAG (Beschluss vom 16.11.2005; Aktenzeichen 7 ABR 11/05)

LAG München (Beschluss vom 21.10.2004; Aktenzeichen 3 TaBV 16/04)

 

Tenor

Die Anträge werden zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über Wirksamkeit und Ergebnis der am 18.2.2003 durchgeführten Wahl eines Ausschusses nach § 28 BetrVG.

§ 4.2 der „Geschäftsordnung für den Betriebsrat bei der …” in der Fassung vom 18.2.2003 (Blatt 11 bis 16 der Akte) sieht vor, daß für Angelegenheiten der Betriebszentrale und Arbeitszeitfragen ein aus fünf Mitgliedern bestehender Ausschuß „nach den Regeln des § 27 Abs. 3 S. 2 und 3 (Betriebsausschuß)” gebildet wird.

Am 18.2.2003 wurden zwei schriftliche Wahlvorschläge mit jeweils drei Wahlbewerbern für diesen Ausschuß eingereicht. Der Wahlvorschlag „Transnet-Mitglieder” erhielt 10 Stimmen, der Wahlvorschlag „GDBA” 3 Stimmen der insgesamt 13 Betriebsratsmitglieder.

Da der Betriebsratsvorsitzende … die Auffassung vertritt, aus § 4.2 der Geschäftsordnung ergebe sich, daß er sowie sein Stellvertreter geborene Mitglieder dieses Ausschusses sind, stellte er fest, gewählt seien nach der d'Hondt'schen Höchstzahlverteilung die drei Bewerber des Wahlvorschlags Transnet.

Die Antragsteller sind der Meinung, aus § 28 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 27 Abs. 1 S. 2 BetrVG ergebe sich, daß der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter Ausschüssen nach § 28 BetrVG nicht als geborene Mitglieder angehörten. Diese gesetzliche Regelung könne nicht durch Betriebsratsbeschlüsse geändert werden. Daher seien unter Anwendung der d'Hondt'schen Höchstzahlverteilung neben den drei Bewerbern des Wahlvorschlags Transnet auch die beiden ersten Bewerber des Wahlvorschlags GDBA, Frau … und Herr …, in den Ausschuß gewählt worden, sofern nicht die gesamte Wahl wegen der dabei vorgefallenen Rechtsfehler für unwirksam erklärt werden müsse.

Ebenfalls am 18.2.2003 wurde eine gesonderte Wahl der Ersatzmitglieder für den Ausschuß Betriebszentrale und Arbeitszeit durchgeführt, für die ebenfalls ein Wahlvorschlag der Transnet-Mitglieder und ein Wahlvorschlag der GDBA, jeweils mit drei Bewerbern, vorlag. Auch hier erhielt der Vorschlag Transnet 10 und der Vorschlag GDBA 3 Stimmen, so daß der Betriebsratsvorsitzende feststellte, die Bewerber des Vorschlags Transnet seien die ersten drei Ersatzmitglieder.

Die Antragsteller hielten die gesonderte Wahl von Ersatzmitgliedern jedenfalls insofern für unzulässig, als zunächst, in analoger Anwendung von § 25 Abs. 2 BetrVG die nicht gewählten Bewerber des Vorschlags GDBA für die Wahl der Ausschußmitglieder als Ersatzmitglieder nachrücken müßten. Erster Nachrücker sei also Herr …

Sie stellten daher folgende Anträge:

  1. Es wird festgestellt, daß in der Betriebsratssitzung vom 18.2.2003 bei der unter Tagesordnungspunkt (TOP) 3 durchgeführten Wahl zum „Ausschuß Betriebszentrale und Arbeitszeit” die Betriebsratsmitglieder … und … als Ausschußmitglieder gewählt worden sind.

    Hilfsweise zu 1.):

  2. Es wird festgestellt, daß die in der Betriebsratssitzung vom 18.2.2003 durchgeführten Wahlen zum „Ausschuß Betriebszentrale und Arbeitszeit” unwirksam sind.
  3. Es wird festgestellt, daß die in der Betriebsratssitzung vom 18.2.2003 bei der unter Tagesordnungspunkt (TOP) 3 durchgeführte Wahl der „Ersatzbeisitzer” zum „Ausschuß Betriebszentrale und Arbeitszeit” unwirksam ist.

    Hilfsweise zu 3.):

  4. Es wird festgestellt, daß die in der Betriebsratssitzung vom 18.2.2003 bei der unter Tagesordnungspunkt (TOP) 3 durchgeführte Wahl der „Ersatzbeisitzer” zum „Ausschuß Betriebszentrale und Arbeitszeit” insofern unwirksam ist, als sie die Rechtsposition des potentiellen Nachrückers in den genannten Ausschuß, des Herrn … (Antragsteller zu 3.) vereiteln würde.

Der Beteiligte zu 4) beantragt,

die Anträge abzuweisen.

Er ist der Auffassung, in § 4.2 der Geschäftsordnung des Betriebsrats sei über eine Bezugnahme auf § 27 BetrVG zulässigerweise festgelegt worden, daß der Vorsitzende und sein Stellvertreter ebenso wie dem Betriebsausschuß auch dem weiteren Ausschuß als geborene Mitglieder angehörten sollten. Daher seien nur drei weitere Ausschußmitglieder zu wählen gewesen. Die Wahl der Ersatzmitglieder sei zulässigerweise in einem eigenen Wahlgang durchgeführt worden.

Wegen des weiteren beiderseitigen Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Beteiligten mit den dazugehörigen Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Anträge sind zulässig, aber nicht begründet.

Der Betriebsrat kann für Ausschüsse nach § 28 BetrVG nicht nur Größe und Aufgaben festlegen, sondern auch Vorgaben für die Zusammensetzung des Ausschusses machen und zwar auch dahingehend, daß der Betriebsratsvorsitzende und/oder sein Stellvertreter, welche diesen Ausschüssen im Gegensatz zum Betriebsausschuß nicht von Gesetzes wegen angehören, auch geborene Mitglieder eines solchen Ausschusses sein sollen, so daß nur die weiteren Mitglieder zu wählen sind (Fitting, 21. Aufl., Rn. 24 zu § 28 BetrVG und DKK-Wedder, 8. Aufl., Rn. 14 zu § 28 BetrVG).

Die in § 4.2 der Geschäftsordnung erfolgte Bezugnahme ...

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