Tenor
Die Anträge werden abgewiesen.
Tatbestand
I
In einer Gesamtbetriebsvereinbarung vom 8.6.1999 (Bl. 35–36 d.A.) wurde die Zahl der Mitglieder des Gesamtbetriebsrats auf 20 verkleinert. Diese werden von drei sog. Entsendungskreisen gewählt. Die Zusammensetzung der Entsendungskreise ist in einer Anlage (Bl. 37 d.A.) geregelt. In einer weiteren Gesamtbetriebsvereinbarung vom 2.8.2001 (Bl. 71 d.A.) haben die Betriebspartner die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 8.6.1999 um eine neue Ziffer 2.5. ergänzt. Dort ist geregelt, dass es hinsichtlich des Erlöschens der Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat bei der gesetzlichen Regelung des § 49 BetrVG verbleibt. Eine Abberufung von Mitgliedern des Gesamtbetriebsrats kann ausschließlich durch die örtlichen Betriebsratsgremien erfolgen.
Der Entsendungskreis Süd hat in seiner Sitzung vom 23.5.2002 die Beteiligten zu 4–10 als Mitglieder des Gesamtbetriebsrats benannt.
Der Beteiligte zu 12 als Vorsitzender des Beteiligten zu 11 hat zur Gesamtbetriebsratsitzung vom 5. bis 7.8.2002 in München die Beteiligten zu 4–10 nicht eingeladen.
Die Beteiligten zu 1–10 meinen, die Beteiligten zu 4–10 seien Mitglieder des Gesamtbetriebsrats. Der Beteiligte zu 12 als Vorsitzender des Beteiligten zu 11 sei daher verpflichtet, die Beteiligten zu 4–10 zur Gesamtbetriebsratsitzung vom 5. bis 7.8.2002 in München einzuladen.
Die Antragsteller beantragen:
1) Der Beteiligte zu 11 wird verpflichtet, zu seiner Sitzung vom 5. bis 7.8.2002 in München die Beteiligten zu 4–10 als auf der Sitzung des Entsendungskreises Süd am 23.5.2002 gewählte Gesamtbetriebsratsmitglieder einzuladen und stimmberechtigt an der Sitzung teilnehmen zu lassen.
2) Dem Beteiligten zu 11 wird angedroht, dass für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1 ausgesprochene Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR festgesetzt werden kann.
Die Antragsgegner beantragen die Abweisung der Anträge.
Die Beteiligten zu 11–14 meinen, die Beteiligten zu 4–10 seien nicht Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, da die örtlichen Betriebsräte die alten 8 Gesamtbetriebsräte nicht abberufen haben. Der Beteiligte zu 12 als Vorsitzender des Beteiligten zu 11 sei daher nicht verpflichtet, sie zur Gesamtbetriebsratsitzung vom 5. bis 7.8.2002 in München einzuladen.
Für das weitere Vorbringen der Beteiligten wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 30.7.2002.
Entscheidungsgründe
II
Der zulässige Antrag 1) ist nicht begründet.
Die Verpflichtung der Antragsgegner, die Beteiligten zu 4–10 zur Gesamtbetriebsratssitzung vom 5. bis 7.8.2002 in München einzuladen und stimmberechtigt an der Sitzung teilnehmen zu lassen, setzt u.a. voraus, dass eine Gesamtbetriebsratssitzung im Rechtssinne stattfinden soll. Dies setzt wiederum voraus, dass der Gesamtbetriebsrat rechtmäßig zusammengesetzt ist.
Das ist nicht der Fall, zumindest aber sehr fraglich. Der Gesamtbetriebsrat in seiner jetzigen Zusammensetzung ist aufgrund der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 8.6.1999 zusammengesetzt. Diese Gesamtbetriebsvereinbarung ist unwirksam, da sie zwischen dem bereits „verkleinerten” Gesamtbetriebsrat und der Beteiligten zu 11 abgeschlossen worden ist. Dies steht fest, da dies die Beteiligten zu 11–14 in der Sitzung vom 30.7.2002 unbestritten behauptet haben.
Zum Abschluss dieser Gesamtbetriebsvereinbarung kann aber nur der nicht „verkleinerte” Gesamtbetriebsrat zuständig sein, da diese Gesamtbetriebsvereinbarung nicht nur unwesentliche Verfahrensregelungen enthält, sondern erstmals ein neues Strukturelement, die sog. „Entsendungskreise”, eingeführt hat.
III
Der zulässige Antrag 2) ist nicht begründet, da bereits Antrag 1) ist nicht begründet ist.
IV
Die Entscheidung ergeht gemäß § 12 Abs. 5 ArbGG kostenfrei.
Fundstellen