Tenor
I. Es wird festgestellt,
1) daß Errichtung und Zusammensetzung des Gesamtbetriebsrats
2) daß die Betriebsvereinbarung vom 08.06.1999, abgeschlossen zwischen dem GBR der … und der … rechtsunwirksam ist,
3) daß sich der GBR der … nach der Bestimmung des § 47 Abs. 2 BetrVG zusammensetzt, solange keine Betriebsvereinbarung oder kein Tarifvertrag nach den Bestimmungen des § 47 Abs. 4 und 5 BetrVG abgeschlossen ist.
II. Diese Entscheidung ist gebührenfrei.
Tatbestand
I.
Die Beteiligte zu 16) – die Fa. … – ist der Arbeitgeber (AG).
Die Beteiligten zu 1) bis 3) und 15) sind die in den Werken München, Penzberg, München-Allach und Nürnberg des AG gewählten örtlichen Betriebsräte.
Die Beteiligten zu 17 bis 121) sind die übrigen örtlichen Betriebsräte.
Die Beteiligten zu 12) bis 14) sind Mitglieder des Beteiligten zu 15).
Der Beteiligte zu 11) ist der beim AG eingerichtete Gesamtbetriebsrat (GBR).
Die ursprünglichen Antragsteller – die Beteiligten zu 1) bis 10) – haben ihre Anträge vom 18.7.2002 in der Kammersitzung vom 8.5.2003 zurückgezogen; insoweit ist das Verfahren eingestellt worden.
Der AG (Beteiligter zu 16) beantragt:
- Es wird festgestellt, daß die Errichtung und die Zusammensetzung des Gesamtbetriebsrats der … (Beteiligter zu 11)rechtsunwirksam sind.
- Es wird festgestellt, daß die Gesamtbetriebsratsvereinbarung vom 8.6.1999, abgeschlossen zwischen dem Gesamtbetriebsrat der … (Beteiligter zu 11) und der … (Beteiligte zu 16) rechtsunwirksam ist.
- Es wird festgestellt, daß sich der Gesamtbetriebsrat der … (Beteiligter zu 11) gemäß § 47 Abs. 2 BetrVG zusammensetzten muß, solange keine verkleinernde Betriebsvereinbarung nach § 47 Abs. 5 BetrVG bzw ein Tarifvertrag nach § 47 Abs. 4 BetrVG abgeschlossen ist.
Die Beteiligten zu 1) bis 10)
schließen sich dem Antrag des AG an.
Die Beteiligten zu 11) bis 15) beantragen
Abweisung der Anträge.
Im einzelnen kann auf das weitere Vorbringen der Beteiligten Bezug genommen werden. Das Verfahren Arbeitsgericht München 21 B V Ga 43/02 wurde hinzugezogen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Anträge des AG sind – im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren – zulässig; insbesondere ist das Arbeitsgericht München sachlich und örtlich zuständig (§§ 2 a, 82 ArbGG).
Die Anträge sind auch begründet.
Die Frist des § 19 BetrVG war bei der Antragstellung nicht einzuhalten, da es hier nicht eine Betriebsratswahl, sondern um Geschäftsführungsbeschlüsse der örtlichen Betriebsräte nach § 47 BetrVG geht (vgl. BAG vom 15.8.1978 – AP 3 zu § 47 BetrVG 1972).
Es ist – jedenfalls zwischen den ursprünglichen Beteiligten zu 1) bis 16) – unstreitig, daß die Betriebsvereinbarung vom 8.6.1999 (Bl. 8/10 d.A.), abgeschlossen zwischen AG und GBR, auf seilen des GBR nicht von einem nach § 47 Abs. 2 BetrVG zusammengetretenen Gesamtbetriebsrat, sondern von einem bereits verkleinerten Gesamtbetriebsrat abgeschlossen worden ist. Dies trafen nicht nur die Beteiligten zu 1) bis 10) und der AG im vorliegenden Verfahren vor. Im Verfahren Arbeitsgericht München 21 B V Ga 43/02 haben dies ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 30.7.2002 auch die Beteiligten zu 11) bis 14) vorgetragen. Folglich wurde diese Tatsache auch in dem dieses Verfahren abschließenden Beschluß vom 30.7.2002 – unter Ziff. II. – festgestellt.
Daraus ergibt sich die Begründetheit des Antrags des AG zu 2), da der bereits verkleinerte GBR nicht wirksam mit dem AG eine Betriebsvereinbarung nach § 47 Abs. 4 und 5 BetrVG abschließen konnte. Dies hätte nur ein nach § 47 Abs. 2 BetrVG zusammengetretener Gesamtbetriebsrat tun können.
Daraus wiederum ergibt sich zwingend die Begründetheit der Anträge zu 1) und 3); der GBR ist nicht rechtmäßig nach den Bestimmungen des § 47 Abs. 4 und 5 BetrVG zustande gekommen; ein verkleinerter Gesamtbetriebsrat ist nach Maßgabe dieser Bestimmungen überhaupt erst noch zu bilden.
III.
Kosten: § 12 Abs. 5 ArbGG.
Fundstellen