Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
III. Der Streitwert wird auf DM 23.457,70 festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger verlangt eine Erfolgsvergütung für die Ausweitung des Bestandes an Versicherungsverträgen anläßlich der Einführung der Pflegeversicherung.
Der Kläger war vom 01.08.1993 bis 31.03.1995 bei der Beklagten beschäftigt. Auf den zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag (Bl. 4–12 d.A.) wird Bezug genommen.
Dem Kläger stand u.a. eine Erfolgsvergütung gemäß der Regelung „Erfolgsvergütung” (Bl. 13–16 d.A.) zu.
Zum 01.01.1995 wurde die Pflegeversicherung neu eingeführt.
Der Kläger ist nun der Meinung, daß ihm auch hinsichtlich der abgeschlossenen Pflegeversicherungsbeträge eine Erfolgsbeteiligung zustehe.
Der Kläger beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 23.457,70 nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 01.12.1995 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte lehnt die Bezahlung ab, eine Erfolgsbeteiligung hinsichtlich der Pflegeversicherung sei nicht vereinbart.
Diese falle nicht unter den Bereich Krankenversicherung. Zudem handele es sich um eine automatische Bestandserhöhung kraft Gesetzes, welche ausdrücklich nicht unter die Erfolgsbeteiligungsansprüche des Klägers falle.
Im übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet, dem Kläger steht der Anspruch nicht zu.
1. Dem Kläger steht ein Anspruch aus seinem Arbeitsvertrag inklusive der separaten Anlagen zu diesem Vertrag nicht zu. Ein solcher Anspruch ist dort ausdrücklich nicht genannt. Die Pflegeversicherung unterfällt auch nicht dem Begriff Krankenversicherung.
a) Der Anspruch des Klägers auf „Erfolgsbeteiligung” ergibt sich grundsätzlich aus dem Zusatz Nr. 1 zum Arbeitsvertrag „Erfolgsvergütung”, der unstreitig Teil des Arbeitsvertrages ist. Ziff. 1.1 beschränkt den Anspruch auf Erfolgsvergütung auf bestimmte Bereiche. Der Bereich Pflegeversicherung ist dort nicht genannt, so daß schon vom Wortlaut des Vertrages ein Anspruch des Klägers nicht gegeben ist.
b) Die Pflegeversicherung kann auch nicht unter dem Begriff „Krankenversicherung” subsumiert werden.
Die Parteien haben bei Abschluß des Vertrages den Begriff „Pflegeversicherung” noch nicht gekannt, sie haben deshalb auch nicht daran gedacht, diesen Bereich in den Vertrag einzuführen.
Wenn nun der Kläger meint, mit dem Begriff „Krankenversicherung” sei selbstverständlich auch die Pflegeversicherung gemeint, so kann ihm die Kammer nicht folgen.
Die Pflegeversicherung hat ganz andere Voraussetzungen als die Krankenversicherung, es sind andere Grundsätze zu beachten. Allein die unstreitige Tatsache, daß alle Vollversicherten verpflichtet sind, die Pflegeversicherung abzuschließen, zeigt, daß schon für den Abschluß dieser Versicherungsverträge andere Überlegungen und Grundsätze wie etwa für die Krankenversicherung gelten müssen. Dies gilt insbesondere auch für Vereinbarungen über eine Erfolgsvergütung.
Auch die unterschiedlichen Versicherungsleistungen, die anderen Betreuungsvoraussetzungen usw. zeigen, daß es sich um eine andere Sparte der Versicherung, jedenfalls nicht um die von den Parteien gemeinte „Krankenversicherung” handelt.
2. Ein Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt der ergänzenden Vertragsauslegung.
Unstreitig hat der Kläger zusätzlich zu seiner bisherigen Tätigkeit eine weitere, nämlich die Betreuung der Pflegeversicherten, übernommen. Dieser Umstand ist im Arbeitsvertrag nicht berücksichtigt. Damit ist eine Lücke im Arbeitsvertrag zu erkennen, die über die ergänzende Vertragsauslegung geschlossen werden muß. Die Parteien haben den Vertrag demnach so zu behandeln, wie sie es getan hätten, wenn sie bei Vertragsschluß an die Pflegeversicherung gedacht haben würden.
Das Gericht geht davon aus, daß auch dann, wenn die Parteien an die Pflegeversicherung gedacht hätten, ein Anspruch des Klägers nicht gegeben wäre.
Dies ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang des Vertragsverhältnisses und dem abgeschlossenen Arbeitsvertrag.
Danach haben die Parteien vereinbart, daß der Kläger die Erfolgsvergütung für die erfolgreiche Betreuung und die Erhaltung und Mehrung der Vertragsbestände erhalten soll. So der Grundsatz in Ziff. 1.1 des Zusatzes zum Arbeitsvertrag.
Dieser Grundsatz wird in den folgenden Ziffern konkretisiert. So soll dann konkret eine Erfolgsvergütung gezahlt werden, wenn sich der Nettobestand erhöht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Neukunden geworben oder die Versicherungssummen erhöht werden.
Unschwer läßt sich erkennen, daß der Kläger dann eine Erfolgsprämie erhalten sollte, wenn sich der Versicherungsbestand durch sein Zutun erhöht.
Die Pflegeversicherung ist aber als Pflichtversicherung ausgelegt. Der vom Kläger genannte Versicherungszuwachs ist mithin nicht im vom Vertrag gemeinten Sinne durch sein Zutun erhöht worden. Dies ist vielmehr zwangsweise...