Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterzeichnung der Berufungsbegründung durch Faksimilestempel. Zulässigkeit der Berufung
Leitsatz (redaktionell)
1. Im Prozess mit Vertretungszwang sind die Unterschriften derjenigen Schriftsätze, mit deren Einreichung eine wesentliche, den Gang des Verfahrens bestimmende Prozesshandlung vorgenommen wird (bestimmende Schriftsätze), vom Prozessbevollmächtigten handschriftlich zu unterzeichnen. Fehlt die Unterschrift, so ist die Prozesshandlung nicht wirksam vorgenommen. Damit soll von vornherein möglichst jeder Zweifel darüber ausgeschlossen werden, ob diese für den Gang des Verfahrens wesentlichen Prozesshandlungen von der nach dem Gesetz allein befugten Person vorgenommen sind.
2. Eine Berufungsbegründung, die lediglich mit einem Faksimilestempel der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers versehen ist, ist unzulässig.
Normenkette
ZPO § 130 Nr. 6, § 520
Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 31.10.2007; Aktenzeichen 27 Ca 1271/07) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 31.10.2007 – Az.: 27 Ca 1271/07 – wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung einer Erfolgsbeteiligung im Zusammenhang mit der geplanten Veräußerung von Geschäftsanteilen einer GmbH.
Der Kläger war bei der Beklagten ab 01.02.2003 zunächst als Bereichsleiter Servicegeschäft und ab dem 01.04.2005 als Seniormanager, Leiter der Finanzen, mit einem Bruttomonatsentgelt in Höhe von zuletzt 15.000,– EUR tätig.
Ab dem 01.10.2004 wurde der Kläger zusätzlich zum Geschäftsführer der B. GmbH angestellt.
Ab Oktober 2005 führten die Parteien Aufhebungsverhandlungen bezüglich des Arbeitsverhältnisses. Während der laufenden Verhandlungen trafen die Geschäftsführer der Beklagten die Entscheidung, die Geschäftsanteile an der B. GmbH zu veräußern.
Am 31.01.2006 schlossen die Parteien eine Aufhebungsvereinbarung, nach deren Ziff. 3) der Kläger für die Mitwirkung bei der Veräußerung der Geschäftsanteile an der B. GmbH eine Erfolgsvergütung in Form eines Anteils am Verkaufspreis erhalten sollte.
Letztlich wurde in der Gesellschafterversammlung vom 27.06.2006 wiederum beschlossen, den Verkauf der Geschäftsanteile der B. GmbH nicht fortzuführen, da der Erlös bei einem später stattfindenden Verkauf der Geschäftsanteile als wesentlich höher eingestuft wurde, als er derzeit erreichbar war.
Die Beklagte zahlte an den Kläger trotz dessen Verlangen keine Erfolgsvergütung.
Der Kläger war erstinstanzlich der Auffassung, dass eine Zahlung der Erfolgsvergütung aufgrund des Aufhebungsvertrages geschuldet sei. Aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung habe er auch bei einem unterbliebenen Verkauf der Gesellschaft Anspruch, einen Anteil am möglichen Erlös zu erhalten. Jedenfalls habe die Beklagte den Verkauf treuwidrig vereitelt. Des Weiteren sei der Anspruch jedenfalls im Rahmen einer Gesellschafterversammlung zugesagt worden. Auch aufgrund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gem. § 313 Abs. 1 BGB sei der Kläger so zu stellen, als ob der Verkauf stattgefunden habe. Dies ergebe sich auch deshalb, weil der Kläger die Erfolgsbeteiligung als Ersatz für die Übertragung von GmbH-Anteilen an der Beklagten erhalten sollte, was infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr stattgefunden habe.
Der Kläger beantragte erstinstanzlich:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 450.000,– EUR brutto nebst acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragte:
Klageabweisung.
Sie war der Auffassung, dass der Vertragsinhalt abschließend auch den Fall vorsehe, dass eine Veräußerung der GmbH nicht stattfinde. Damit komme auch eine Anpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht in Betracht. Die Erfolgsbeteiligung habe auch keine Kompensation für weggefallene Beteiligungsrechte an der Beklagten dargestellt. Ihre Entscheidung, den Verkauf einzustellen, sei auch nicht treuwidrig erfolgt, was auch der Kläger selbst anerkannt hätte.
Im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien und die Sitzungsniederschriften der ersten Instanz Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht München hat die Klage mit Endurteil vom 31.10.2007 abgewiesen. Es hat dies damit begründet, dass sich aus dem Aufhebungsvertrag selbst ein Anspruch nicht ergebe. Da der Wortlaut des Vertrages eindeutig sei, komme eine ergänzende Vertragsauslegung nicht in Betracht. Eine Zusage in der Gesellschafterversammlung sei nicht erfolgt, allenfalls eine Zusage, sich wegen des Treffens einer Vereinbarung zusammenzusetzen. Auch eine Anpassung des Vertrages wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage komme nicht in Betracht, da der Vereinbarung zwischen den Parteien zu entnehmen sei, dass lediglich bei Durchführung der Veräußerung eine Erfolgsbeteiligung geschuldet sei. Insofern sei auch klargestellt, dass im Falle einer Nichtveräußerung ein Anspruch n...