Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf DM 243.872,– festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche wegen Mobbing geltend.
Sie ist seit 1.4.1978 bei der BayWa AG beschäftigt, und zwar seit 1991 als Sekretärin des Betriebsrats mit einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 5.921,– DM. 1994 wurde der Beklagte zu 1) neuer Betriebsratsvorsitzender und ihr disziplinarischer Vorgesetzter bis zu seinem Ausscheiden durch Eintritt in den Ruhestand am 1.1.2001.
Die Klägerin ist auch selbst Mitglied des Betriebsrats und Arbeitnehmervertreterin im Aufsichtsrat.
Seit 17.8.1999 ist die Klägerin lt. ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen wegen Krankheit arbeitsunfähig. Für die ersten 6 Wochen erhielt sie Entgeltfortzahlung, anschließend Krankengeld bis 30.7.2001.
Die Klägerin behauptet, ihre Krankheit sei durch Mobbing seitens des Beklagten zu 1) verursacht und später durch das Verhalten des Beklagten zu 2) aufrechterhalten worden.
Die Klägerin trägt somatische und psychische Krankheitsbefunde, vor, welche durch bestimmte Verhaltensweisen des Beklagten zu 1) verursacht worden seien, welche sie im einzelnen beschreibt. Dabei schildert sie verbale und nonverbale Ausdrucksweisen des Beklagten zu 1), welche geeignet gewesen seien und „mutmaßlich” eingesetzt worden seien, um sie psychisch zu foltern und zu terrorisieren.
Die Klägerin hat 2 ärztliche Gutachten vorgelegt, welche zu dem Ergebnis kommen, daß die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin durch Mobbing am Arbeitsplatz verursacht worden sei.
Die Klägerin bezieht sich auf eine von der Bundesarbeitsgemeinschaft kritischer Polizeibeamter in ihrer Resolution vom 29./30. Januar 2000 veröffentlichen Definition des Begriffes Mobbing.
Die Klägerin ist der Auffassung, im Falle von Mobbing finde eine Beweislastumkehr statt.
Mit Schreiben vom 13.7.2000 des Klägerinvertreters wurde ein Schriftwechsel mit dem Beklagten zu 2) als Vorstandsvorsitzenden der BayWa AG eingeleitet. Letzterer wies nach Rücksprache mit dem Beklagten zu 1) die Vorwürfe zurück. Es fanden auch Gespräche über einen Arbeitsplatzwechsel oder ein Ausscheiden der Klägerin statt. Eine Einigung wurde nicht erzielt.
Die Klägerin verlangt nun Schmerzensgeld und für die Vergangenheit sowie künftig den Unterschiedsbetrag zwischen ihrem früheren Gehalt und dem Krankengeld sowie entgangenes Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld.
Sie richtet ihre Ansprüche gegen den Beklagten zu 1) und gegen den Beklagten zu 2) als Gesamtschuldner, da Ersterer die Ursache gesetzt habe, Letzterer sich nicht im Rahmen seiner Verpflichtungen als gesetzlicher Vertreter der Arbeitgeberin für die Klägerin eingesetzt habe.
Mit ihrer am 30.1.2001 eingegangenen Klage beantragt die Klägerin,
den Beklagten zu 1. als Gesamtschuldner zu verurteilen,
- an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird und das 80.000,– DM nicht unterschreiten sollte nebst 9,26 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu bezahlen;
- an die Klägerin für den Zeitraum 28.9.1999 bis 31.12.2000 Schadensersatz wegen Mobbing in Höhe von 50.143,86 DM brutto nebst 9,26 % Zinsen seit Rechtshängigkeit sowie
- beginnend ab dem 1.1.2001 zu Beginn eines jeden Kalendermonats 2.641,10 DM brutto als Schadensersatzrente zu bezahlen.
Den Beklagten zu 2. als Gesamtschuldner zu verurteilen,
- an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird und das 20.000,– DM nicht unterschreiten sollte nebst 9,26 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu bezahlen;
- an die Klägerin für den Zeitraum 1.8.2000 bis 31.12.2000 Schadensersatz wegen Mobbing in Höhe von 17.054,15 DM brutto nebst 9,26 % Zinsen seit Rechtshängigkeit sowie
- beginnend ab dem 1.1.2001 zu Beginn eines jeden Kalendermonats 2.641,10 DM brutto als Schadensersatzrente zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen
Klageabweisung.
Sie rügen das Vorbringen der Klägerin als unsubstantiiert. Soweit es überhaupt substantiiert sei, werden die behaupteten Verhaltensweisen des Beklagten zu 1) teilweise bestritten. Bestritten wird insgesamt, daß der Beklagte zu 1) sich vorsätzlich so verhalten habe, um die Klägerin zu terrorisieren. Die Beklagten tragen auch ergänzende Umstände vor, aus welchen sich eine andere Bedeutung des Verhaltens des Beklagten zu 1) ergeben soll. Für eine Beweislastumkehr bestehe keine Rechtsgrundlage.
Der Begriff des Mobbing werde von der Klägerin unangemessen definiert und gebe auch keine eigenständige Rechtsgrundlage her.
Die Klägerin hat ergänzend Beweis angeboten durch ein vom Gericht einzuholendes fachpsychiatrisches Mobbinggutachten.
Wegen des Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf die Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
I.
Das Vorbringen der Klägerin erfüllt keine der rechtlich gegebenen Anspruchsgrundlagen.
1. Der Begriff des Mobbing selbst ist keine Anspruchsgrundlage mit Rechtsgeltung. Die von der Klägerin mitgeteilte Definitio...