Entscheidungsstichwort (Thema)

Stundung eines Teils des Lohns

 

Orientierungssatz

1. Befindet sich der Arbeitgeber in einer wirtschaftlichen Existenzkrise und hat er Maßnahmen eingeleitet, die zu deren Überwindung führen sollen, ist der Arbeitnehmer unter dem Gesichtspunkt der Treuepflicht (§ 242 BGB) verpflichtet, vorläufig auf das Arbeitsentgelt für jeweils einige Arbeitsstunden pro Woche zu verzichten, dh seine Forderung zu stunden (hier: vier Wochenstunden, ca 10% des Bruttomonatseinkommens).

2. Dem Arbeitnehmer kann die Stundung zugemutet werden, denn sie trägt dazu bei, ihm seinen Arbeitsplatz zu erhalten.

3. Berufung eingelegt beim LArbG München, 4 Sa 736/95.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 271, 611 Abs. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 442083

BB 1995, 1697

BB 1995, 1697-1698 (T)

BuW 1995, 855-856 (KT)

ArbuR 1995, 427 (ST1)

Bibliothek, BAG (T)

EzA-SD 1995, Nr 22, 11-12 (ST1)

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