Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeugniserteilung nach Tod des Arbeitgebers

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zeugniserteilung bzw -berichtigung erlischt nicht mit dem Tod des Arbeitgebers, sondern geht als Verbindlichkeit auf dessen Erbe über.

2. Der Erbe ist verpflichtet, sich anhand aller für ihn erreichbaren Erkenntnisquellen eigenes Wissen über das Arbeitsverhältnis und dessen Dauer sowie ggf über die Leistungen des Arbeitnehmern und die Führung der Dienste zu verschaffen.

 

Normenkette

BGB § 630

 

Fundstellen

Haufe-Index 444566

BB 1990, 2266 (L1-2)

ArbuR 1991, 92 (L1-2)

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