Entscheidungsstichwort (Thema)

Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

 

Leitsatz (redaktionell)

Auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht ein Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Entfernung einer belastenden Abmahnung oder sonstiger nachteiliger Schriftstücke und Unterlagen aus der Personalakte. Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses schließt insbesondere im öffentlichen Dienst ein entsprechendes Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO nicht aus (entgegen Arbeitsgericht Wetzlar, Urteil vom 16.5.1989, 1 Ca 530/88 = BB 1989, 1979).

 

Orientierungssatz

Berufung eingelegt beim LArbG Hamm, Sa 209/90.

 

Normenkette

BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1

 

Fundstellen

BB 1990, 492

BB 1990, 492 (L1)

DB 1990, 1144 (L1)

ARST 1990, 75 (L1)

RzK, I 1 58 (LT1)

ArbuR 1990, 294 (L1)

GdS-Zeitung 1990, Nr 5, 16 (K)

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