Tenor

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsklägerin.

Der Streitwert wird auf 17.680,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung von beiden Verfügungsbeklagten die Unterlassung von Konkurrenztätigkeiten bis zum 30.06.2000.

Die Verfügungsklägerin betreibt ihr Unternehmen, die europaweite Vermarktung von (Produkt-)Lizenzen, seit März 2000 in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft. Zuvor bestand die … die nach der Handelsregistereintragung vom 20.03.2000 unter gleichzeitiger Namensänderung in die Verfügungsklägerin umgewandelt wurde.

Daneben bestand zu diesem Zeitpunkt die …. Diese Gesellschaft wurde ausweislich der entsprechenden Handelsregistereintragung mit Wirkung ab 28.03.2000 mit der Verfügungsklägerin als übernehmendem Rechtsträger durch Übertragung des Vermögens als Ganzes verschmolzen (Bl. 47 d. A.).

Mit der genannten GmbH hatten beide Verfügungsbeklagten am 25. bzw. 26.01./01.02.2000 schriftliche Arbeitsverträge geschlossen; danach sollten sie jeweils ab 01.04.2000 im Projektteam Strumpfwaren ihre Tätigkeit aufnehmen, und zwar die Verfügungsbeklagte zu 1) als Sachbearbeiterin im Verkaufsinnendienst zu einer Bruttomonatsvergütung in Höhe von 4.350,00 DM und die Verfügungsbeklagte zu 2) als Designerin zu einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von 6.700,00 DM.

In § 10 der Arbeitsverträge heißt es gleichlautend u. a.:

„Das Anstellungsverhältnis kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 8 Wochen zum Quartalsende gekündigt werden.

Das Recht zur Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus einem gesetzlichen wichtigen Grund bleibt hierdurch unberührt …

Die fristgemäße Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist vor dem vereinbarten Dienstantritt nicht zulässig.”

Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses standen beide Verfügungsbeklagten noch in einem Arbeitsverhältnis zur … die – insoweit in direkter Konkurrenz zur Verfügungsklägerin – u. a. auch Strumpfwaren vertreibt, die mit Lizenzrechten Dritter unterstehenden Motiven versehen sind, z. B. mit Motiven der Marke Looney Tunes.

Unter dem 29.02.2000 wandten sich beide Verfügungsbeklagten an die damals noch bestehende … mit dem Ziel, „in Folge einer unvorhergesehenen Entwicklung” die Arbeitsverhältnisse einvernehmlich vor deren Beginn aufzuheben.

Nachdem dies in der Folgezeit von der Gegenseite abgelehnt wurde, ließen die Verfügungsbeklagten durch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 30.03.2000 das Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich kündigen. Zur Begründung stützte man sich auf das nicht mehr gegebene Vertrauensverhältnis, weil man sie mit unlauteren Methoden versucht habe, abzuwerben. Hinsichtlich der Einzelheiten wird verwiesen auf die mit Verfügungsklageschriftsatz vom 03.04.2000 eingereichten Kopien der Kündigungsschreiben (Bl. 23 ff. d. A.).

Mit einem bei Gericht am 04.04.2000 eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wendet sich die Verfügungsklägerin dagegen, dass die beiden Verfügungsbeklagten, die sich für einen Verbleib bei der … entschieden haben, dort oder bei einem anderen Konkurrenzunternehmen bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 30.06.2000 arbeiten.

Die am 30.03.2000 ausgesprochene außerordentliche Kündigung sei unwirksam, weil von einer unlauteren Abwerbung keine Rede sein könne; schließlich hätten ja auch beide Verfügungsbeklagten durch den Abschluss der Arbeitsverträge dabei mitgewirkt.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

  1. der Verfügungsbeklagten zu 1) bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, Ordnungshaft für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, zu gebieten, bis zum 30.06.2000 jedwede Konkurrenztätigkeit, insbesondere für die … als Sachbearbeiterin im Verkaufsinnendienst zu unterlassen,
  2. der Verfügungsbeklagten zu 2) bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, Ordnungshaft für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, zu gebieten, bis zum 30.06.2000 jedwede Konkurrenztätigkeit, insbesondere für die … als Designerin zu unterlassen.

Die Verfügungsbeklagten beantragen,

die Anträge zurückzuweisen.

Sie rügen die Aktivlegitimation der Verfügungsklägerin. Die Arbeitsverträge habe man abgeschlossen mit der …. Wie man nun in der mündlichen Verhandlung am 07.04.2000 durch Vorlage der entsprechenden Handelsregisterauszüge erfahren habe, sei es Ende März 2000 zu einer Verschmelzung mit der Verfügungsklägerin gekommen. Diesem Arbeitgeberwechsel habe man noch in der mündlichen Verhandlung widersprochen, so dass die Verfügungsklägerin nicht neue Arbeitgeberin geworden sei.

Im Übrigen habe man zu Recht eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen, weil versucht worden sei, durch Abwerbung des gesamten … Teams diese Firma als Konkurrenzunternehmen auszuschalten.

Wegen des weiteren Vorbringens beider Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten S...

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