Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Der Streitwert wird auf 13.689,36 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Der am 09.01.1956 geborene, verheiratete und keinen Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger verfügt über die Befähigung zum Lehramt in den Sekundarstufen I und II in den Fächern Mathematik und Sport.
Zwischen den Parteien wurde zunächst für die Dauer vom 24.10.1994 bis zum 15.05.1997 ein befristeter Arbeitsvertrag als EZU-Vertrag abgeschlossen, nach dem der Kläger an der Gesamtschule Buer-Mitte in Gelsenkirchen tätig war. Mit Vertrag vom 07.04.1997 wurde das Arbeitsverhältnis für die Dauer bis zum 02.07.1997 verlängert. Seit dem 18.08.1997, somit Beginn des Schuljahres 1997/98 ist der Kläger als Angestellter auf unbestimmte Zeit eingestellt. Tätig war der Kläger zunächst weiterhin an der Gesamtschule Buer-Mitte in Gelsenkirchen, nunmehr an der Gesamtschule Havixbeck.
Nach § 3 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 28.08.1997 richtet sich die Eingruppierung nach dem jeweils geltenden Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen betreffend Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrer an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllen. Eingruppiert ist der Kläger, der überwiegend in der Sekundarstufe I eingesetzt wird, in die Vergütungsgruppe BAT III.
Mit Wirkung zum 01.01.2002 trat, bezogen auf verbeamtete Lehrkräfte, das Gesetz zur Überleitung von Lehrkräften mit den Befähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 (Höherer Dienst) in Kraft.
Gemäß Ziffer 2 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes sind mit Wirkung vom 01.01.2002 die Lehrkräfte an Gesamtschulen, die spätestens im Schuljahr 1996/97 eingestellt worden sind, mit den Befähigungen für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II in die Besoldungsgruppe A 13 übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen.
Mit Rundschreiben vom 18.01.2002 teilte die Bezirksregierung Münster mit, dass vorgenannte Regelung auch auf vergleichbare Lehrkräfte, die sich im Angestelltenverhältnis befänden, angewendet würde, sobald der Personalrat im Einzelfall zugestimmt habe. Die Überleitung sollte auch für die angestellten Lehrkräfte rückwirkend zum 01.01.2002 erfolgen.
Mit Schreiben vom 03.12.2001 machte der Kläger seine Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe BAT II a geltend. Unter Hinweis darauf, dass der Kläger nicht „spätestens im Schuljahr 1996/1997 eingestellt” gewesen sei, wies die Bezirksregierung Münster den geltend gemachten Anspruch des Klägers unter dem 17.04.2002 zurück.
Mit der am 05.06.2002 beim Arbeitsgericht Münster eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Höhergruppierungsansinnen weiter.
Der Kläger ist der Auffassung, sein Anspruch auf Höhergruppierung ergebe sich aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Er werde gegenüber vergleichbaren Lehrkräften, die spätestens im Schuljahr 1996/1997 eingestellt worden seien ungleich behandelt, obgleich ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung nicht gegeben sei. Allein der Umstand, dass der Kläger sich allein während der Sommerferien 1997 nicht in einem Arbeitsverhältnis zu dem beklagten Land befunden habe, könne diese Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen. Er sei vielmehr ununterbrochen im Schuldienst und in derselben Beschäftigungsdienststelle tätig gewesen. Wie die übrigen Lehrkräfte auch habe er sich ebenfalls in den Sommerferien auf das neue Schuljahr vorbereiten müssen. Die Befristung von Lehrerarbeitsverhältnissen bis zum Beginn der Ferien und die Wiedereinsstellung nach Ende der Ferien habe allein das Ziel, Vergütungskosten zu sparen. Ein Rechtfertigung, das Arbeitsverhältnis des Klägers anders zu behandeln als die Arbeitsverhältnisse solcher Lehrkräfte, die im Schuljahr 1996/1997 in einem unbefristetem Arbeitsverhältnis gestanden haften, bestehe jedoch nicht.
Darüber hinaus, so meint der Kläger, ergebe sich der geltend gemachte Anspruch auch daraus, dass eine Ungleichbehandlung gegenüber solchen Lehrkräften bestehe, die an Gymnasien beschäftigt seien. Bei den Lehrkräften, die an Gymnasien tätig seien, sei, was im übrigen unstreitig ist, bei der Überleitung in die Vergütungsgruppe BAT II a keine Unterscheidung hinsichtlich solcher Lehrkräfte gemacht worden, die sich bereits im Schuljahr 1996/1997 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befunden hätten zu denen, die später eingestellt worden seien. Für diese Ungleichbehandlung zwischen Lehrern an Gymnasien und an Gesamtschulen gebe es keinen sachlichen Grund.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01...