Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Höhergruppierung. Gleichbehandlungsgrundsatz
Leitsatz (amtlich)
Die nicht mit dem Prinzip der Bestenauslese des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbare Praxis des Landes, bei der Höhergruppierung eines prozentualen Anteils der Lehrer an Gesamtschulen den Kreis der Begünstigten nach der Dauer des unbefristeten Arbeitsverhältnisses zu bestimmen (generelle Höhergruppierung bei unbefristeter Einstellung im Schuljahr 1996/1997 und früher), begründete keinen Anspruch eines im maßgeblichen Jahr befristet und erst später unbefristet eingestellten Lehrers auf Höhergruppierung nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz (im Anschluss an BAG 19.02.2003 – 7 AZR 67/02 – AP Nr. 58 zu Art. 33 Abs. 2 GG).
Normenkette
GG Art. 33 Abs. 2
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 20.12.2002 – 4 Ca 1884/02 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger erstrebt eine Bezahlung nach der Vergütungsgruppe II a BAT ab dem 01.01.2002.
Der am 09.01.1956 geborene Kläger ist bei dem beklagten L2xx als Lehrer beschäftigt. Er besitzt die Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe II und die Sekundarstufe I in den Fächern Mathematik und Sport. Vom 24.10.1994 bis zum 15.05.1997 bestand zwischen den Parteien ein befristetes Arbeitsverhältnis (Erziehungsurlaubsvertretung). Dieser Vertrag wurde am 07.04.1997 bis zum 02.07.1997 verlängert (Vertragskopien Bl. 5-9 d.A.). Nach Verstreichen der Sommerferien wurde der Kläger mit Wirkung ab dem 18.08.1997 bei der Gesamtschule B1xx-M5xxx als Angestellter auf unbestimmte Zeit eingestellt. In § 3 des Arbeitsvertrages vom 28.08.1997 ist vereinbart, dass sich die Eingruppierung nach dem jeweils geltenden Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen betreffend Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrer an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllen (Runderlass vom 16.11.1981 in der jeweils gültigen Fassung, BASS – Nr. 21 – 21 – Nr. 52) und dass der Kläger danach gemäss Ziffer 6.2 in Verbindung mit 2.2 in die Vergütungsgruppe III BAT eingruppiert ist und überwiegend in der Sekundarstufe I eingesetzt wird (wegen weiterer Einzelheiten zum Arbeitsvertrag vom 18.08.1997: Vertragskopie Bl. 10 – 12 d. A.). Inzwischen ist der Kläger zur Gesamtschule H2xxxxxxx versetzt worden. Der Kläger wird überwiegend in der Sekundarstufe I eingesetzt. Unter dem 03.12.2001 beantragte der Kläger seine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II a BAT. Mit Wirkung zum 01.01.2002 trat in Nordrhein-Westfalen das Gesetz zur Überleitung von Lehrkräften mit den Befähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) in Kraft. Dort ist unter der Überschrift „2. Überleitungsregelungen” u.a. bestimmt:
„1. Mit Wirkung vom 01. Januar 2002 sind
i. alle Lehrkräfte (Besoldungsgruppe A 12 oder A 13 -gehobener Dienst-) an Gymnasien mit den Befähigungen für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für das Lehramt für die Sekundarstufe II und
ii die Lehrkräfte (Besoldungsgruppe A 12 oder A 13 – gehobener Dienst –) an Gesamtschulen, die spätestens im Schuljahr 1996/1997 eingestellt worden sind, mit den Befähigungen für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für das Lehramt für die Sekundarstufe II
in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) – Studienrätin/Studienrat – übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen.”
(Bl. 32 d. A.).
Unter Bezugnahme auf dieses Gesetz teilte die Bezirksregierung Münster den Leiterinnen und Leitern der öffentlichen Gesamtschulen unter dem 18.01.2002 mit:
„….
Vorstehende Regelung gilt für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis unmittelbar. Vergleichbare Lehrkräfte, die sich im Angestelltenverhältnis befinden, werden durch Änderung des Arbeitsvertrages ebenfalls in die vergleichbare Vergütungsgruppe II a BAT übergeleitet (rückwirkend zum 01.01.2002), sobald der Personalrat im Einzelfall zugestimmt hat (§ 72 Abs. 1 Nr. 4 LPVG).
Zur gegebener Zeit werden die betroffenen Lehrkräfte … von hier aus benachrichtigt.
Das Ermitteln der in Betracht kommenden Lehrkräfte dauert noch an.
….
… bitte ich Sie, in geeigneter Weise zu überprüfen, welche Lehrkräfte an Ihrer Schule die Voraussetzungen für die Überleitung in den höheren Dienst erfüllen (also: Kombinationslehramt und spätestens im Schuljahr 1996/1997 beim L2xx NRW eingestellt). …”
(Bl. 13, 14 d. A.).
Unter dem 17.04.2002 beantwortete die Bezirksregierung Münster das Höhergruppierungsbegehren des Klägers vom 03.12.2001 (s.o.) abschlägig: Der Kläger könne nicht in die vergleichbare Vergütungsgruppe II a BAT übergeleitet werden, da er die Voraussetzung „s...