Die Revision wird zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhergruppierung eines angestellten Lehrers. Gleichbehandlungsgrundsatz. Bestenauslese. Vereinbarkeit des Gesetzes zur Überleitung von Lehrkräften mit den Befähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) mit Art. 1 GG

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Überleitung von angestellten Lehrkräften entsprechend dem Gesetz zur Überleitung von Lehrkräften mit den Befähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 – höherer Dienst – ist weder am arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu messen (a. A. LAG Köln, Urteil vom 13.11.2003 – 5 Sa 759/03 –), noch stellt sie eine Beförderungsentscheidung i. S. des Art. 33 Abs. 2 GG dar (a. A. LAG Hamm, Urteil vom 25.09.2003 – 11 Sa 265/03 –).

2. Das Gesetz zur Überleitung von Lehrkräften mit den Befähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 – höherer Dienst – verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Arnsberg (Urteil vom 12.01.2005; Aktenzeichen 2 Ca 1098/04)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 12.01.2005 – 2 Ca 1098/04 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der am 17.04.1958 geborene Kläger ist ausgebildeter Lehrer. Er ist im Besitz der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe II und die Sekundarstufe I und weist die Fächerkombination Geschichte/Geographie auf.

Zum Schuljahresbeginn 2001/2002 bewarb er sich erfolgreich um eine Einstellung in den Schuldienst des L3xxxx N1xxxxxxx-W2xxxxxxx. Aufgrund Arbeitsvertrages vom 18.06.2001, wegen dessen genauen Inhalts auf Bl. 11 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen wird, wurde er zunächst befristet für die Zeit vom 19.06.2001 bis 31.07.2002 beschäftigt und mit der Erteilung von Unterricht an der M5xxxx-L4xxxx-K3xx-Gesamtschule in D2xxxxxx beauftragt. Seine Vergütung erfolgte nach Ziffer 6.2 des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes NW vom 16.11.1981 nach Vergütungsgruppe BAT III.

Aufgrund Arbeitsvertrages vom 16.07.2002 wurde der Kläger dann für die Zeit ab dem 01.08.2002 als Angestellter auf unbestimmte Zeit an der M5xxx-L4xxxx-K3xx-Gesamtschule in D2xxxxxx eingestellt. Nach § 2 des vorgenannten Arbeitsvertrages, wegen dessen genauen Inhalts auf Bl. 14 f. der Gerichtsakte Bezug genommen wird, richtet sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen sowie der Sonderregelung für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l BAT). Nach § 4 des Arbeitsvertrages bestimmt sich die Vergütung des Klägers nach Ziff. 6.2 des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16.11.1981 – GABl. 1982 S. 5 – in der jeweils geltenden Fassung. Danach wurde er in die Vergütungsgruppe III BAT eingruppiert.

Eingesetzt wurde der Kläger in der Folgezeit sowohl in der Sekundarstufe I, als auch in der Sekundarstufe II. Sein überwiegender Einsatz erfolgte jedoch in der Sekundarstufe I.

Mit Wirkung zum 01.01.2002 trat in Nordrhein-Westfalen das Gesetz zur Überleitung von Lehrkräften mit den Befähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) in Kraft. Dieses Gesetz enthält u.a. folgende Regelungen:

„…

1. Änderung des Lehrerausbildungsgesetzes Das Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz – LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.09.1998 (GV. NRW. S. 564), geändert durch Gesetz vom 15.06.1999 (GV. NRW. S. 386), wird wie folgt geändert:

§ 10 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender Absatz 1 eingefügt: Wer die Befähigungen für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für das Lehramt für die Sekundarstufe II erworben hat, besitzt gleichzeitig die Befähigung für das Lehramt am Gymnasium nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 7 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz – LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.03.1969 (GV. NRW. S. 176), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.1973 (GV. NRW. S. 567).

2. Überleitungsregelungen

(1) Mit Wirkung vom 01.01.2002 sind

  1. alle Lehrkräfte (Besoldungsgruppe A 12 oder A 13 – gehobener Dienst –) an Gymnasien mit den Befähigungen für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für das Lehramt für die Sekundarstufe II

    und

  2. die Lehrkräfte (Besoldungsgruppen A 12 oder A 13 – gehobener Dienst –) an Gesamtschulen, die spätestens im Schuljahr 1996/1997 eingestellt worden sind, mit den Befähigungen für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für das Lehramt für die Sekundarstuf...

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