Die Revision wird zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhergruppierung eines angestellten Lehrers. Gleichbehandlungsgrundsatz. Bestenauslese. Vereinbarkeit des Gesetzes zur Überleitung von Lehrkräften mit den Befähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) mit Art. 3 Abs. 1 GG

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Überleitung von angestellten Lehrkräften entsprechend dem Gesetz zur Überleitung von Lehrkräften mit den Befähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 – höherer Dienst – ist weder am arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu messen (a. A. LAG Köln, Urteil vom 13.11.2003 – 5 Sa 759/03 –), noch stellt sie eine Beförderungsentscheidung i. S. des Art. 33 Abs. 2 GG dar (a. A. LAG Hamm, Urteil vom 25.09.2003 – 11 Sa 265/03 –).

2. Das Gesetz zur Überleitung von Lehrkräften mit den Befähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 – höherer Dienst – verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Münster (Urteil vom 15.11.2004; Aktenzeichen 4 Ca 887/04)

 

Nachgehend

BAG (Aktenzeichen 4 AZR 314/05)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 15.11.2004 – 4 Ca 887/04 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der am 11.07.1958 geborene Kläger ist ausgebildeter Lehrer. Er ist im Besitz der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe II und die Sekundarstufe I und weist die Fächerkombination Pädagogik/Sozialwissenschaften auf.

Zum Schuljahresbeginn 1998/1999 bewarb er sich erfolgreich um eine Einstellung in den Schuldienst des L3xxxx N1xxxxxxx-W3xxxxxxx. Aufgrund Arbeitsvertrages vom 17.08.1998, wegen dessen genauen Inhalts auf Bl. 49 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen wird, wurde er zunächst befristet für die Zeit vom 10.08.1998 bis 31.07.1999 beschäftigt und mit der Erteilung von Unterricht an der Martin-Luther-King-Gesamtschule in M3xx beauftragt. Seine Vergütung erfolgte nach Ziffer 6.2 i.V.m. 2.2 des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes NW vom 16.11.1981 nach Vergütungsgruppe BAT III.

Aufgrund Arbeitsvertrages vom 10.06.1999 wurde der Kläger dann für die Zeit ab dem 01.08.1999 als Angestellter auf unbestimmte Zeit an der M4xxx-L4xxxx-K4xx-Gesamtschule in M3xx eingestellt. Nach § 2 des vorgenannten Arbeitsvertrages, wegen dessen genauen Inhalts auf Bl. 9 und 10 der Gerichtsakte Bezug genommen wird, richtet sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen. Des Weiteren gelten die Sonderregelungen der Anlage 2 l I (Lehrkräfte) zum BAT. Nach § 3 des Arbeitsvertrages richtet sich die Eingruppierung des Klägers nach dem jeweils geltenden Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des L3xxxx N1xxxxxxx-W3xxxxxxx betreffend Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrer an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllen. Danach erfolgte eine Eingruppierung des Klägers gemäß Ziffer 6.2 i.V.m. 2.2 in die Vergütungsgruppe III BAT. Im Übrigen vereinbarten die Parteien unter § 3 des Arbeitsvertrages vom 10.06.1999, dass der Einsatz des Klägers überwiegend in der Sekundarstufe I erfolgen sollte.

Mit Wirkung zum 01.01.2002 trat in N1xxxxxxx-W3xxxxxxx das Gesetz zur Überleitung von Lehrkräften mit den Befähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) in Kraft. Dieses Gesetz enthält u.a. folgende Regelungen:

„…

1. Änderung des Lehrerausbildungsgesetzes

Das Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz – LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.09.1998 (GV. NRW. S. 564), geändert durch Gesetz vom 15.06.1999 (GV. NRW. S. 386), wird wie folgt geändert:

§ 10 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender Absatz 1 eingefügt:

Wer die Befähigungen für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für das Lehramt für die Sekundarstufe II erworben hat, besitzt gleichzeitig die Befähigung für das Lehramt am Gymnasium nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 7 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz – LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.03.1969 (GV. NRW. S. 176), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.1973 (GV. NRW. S. 567).

2. Überleitungsregelungen

(1) Mit Wirkung vom 01.01.2002 sind

  1. alle Lehrkräfte (Besoldungsgruppe A 12 oder A 13 – gehobener

    Dienst –) an Gymnasien mit den Befähigungen für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für das Lehramt für die...

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