Orientierungssatz

Ein Arbeitgeber ist kraft seiner Fürsorgepflicht gehalten, zum Schutze eines bei ihm angestellten Kraftfahrers oder Fahrschullehrers eine Vollkaskoversicherung abzuschließen. Erfüllt er diese Verpflichtung nicht, so muß er den Arbeitnehmer bei einem mit normaler Fahrlässigkeit verursachten Verkehrsunfall so stellen, als ob eine Kaskoversicherung bestanden hätte.

 

Normenkette

VVG § 67; BGB §§ 276, 611, 823, 254; AKB § 15 Abs. 2

 

Fundstellen

Haufe-Index 443979

DB 1973, 2200 (OT1)

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