Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
III. Der Streitwert beträgt 10.333,72 EUR.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die richtige Berechnung einer Abfindungszahlung.
Die Parteien verband bis zum 31. März 2003 ein Arbeitsverhältnis, das aufgrund gerichtlichen Vergleiches vorn 27. Februar 2003 einvernehmlich beendet wurde. In dem geschlossenen Vergleich heißt es unter Ziffer III:
Die Beklagte zahlt an den Kläger unter Anrechnung der Sozialplanabfindung als Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes gemäß §§ 9, 10 KSchG in Verbindung mit § 3 Ziffer 9 EStG den Betrag von 30.635,00 EUR brutto gleich netto.
Die Beklagte rechnete daraufhin in der Folge die Abfindungssumme in Höhe von 30.635,00 EUR brutto ab. Den über die Steuerfreigrenze des § 3 Ziffer 9 EStG hinausgehenden Betrag unterwarf sie der Steuer und zahlte den sich dann ergebenden Nettobetrag an den Kläger aus.
Der Kläger meint, die Abfindungssumme hätte der Steuer nicht unterworfen werden dürfen, da die Parteien einen Nettovergleich geschlossen hätten. Aus dem Wortlaut des gerichtlichen Vergleiches „brutto gleich netto” ergebe sich, dass die vereinbarte Abfindung netto geschuldet sei. Darüber hinaus hätten die Parteien während des Rechtsstreits ausschließlich über Nettozahlungen gestritten, so dass auch dieser Vergleich als eine Nettovereinbarung auszulegen sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.333,72 EUR nebst 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, bei der getroffenen Vereinbarung handele es sich um eine Bruttoabfindungsvereinbarung. Die Bezeichnung „brutto gleich netto” in Verbindung mit den zugrunde liegenden Vorschriften der §§ 9, 10 KSchG, 3 Ziffer 9 EStG bedeute lediglich, dass die Beklagte den Betrag brutto abzurechnen und den Nettobetrag auszuzahlen habe.
Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Parteien haben eine Bruttovereinbarung über die Abfindungssumme geschlossen, die innerhalb der Grenzen des § 3 Ziffer 9 EStG netto an den Kläger auszuzahlen ist. Aus dem Hinweis auf die §§ 9, 10 KSchG ergibt sich, dass Bruttobeträge geschuldet sein sollen. Dem Hinweis auf § 3 Ziffer 9 EStG ist zu entnehmen, dass der genannte Betrag eben nur teilweise steuerfrei ist und entsprechend auch nur soweit zulässig netto an den Arbeitnehmer ausgezahlt wird. Diese Auslegung entspricht der ständigen Rechtsprechung (vgl. BAG vom 21.11.1985, 2 AZR 6/85 m.w.N.). Hätten die Parteien an dieser Stelle etwas anderes vereinbaren wollen, so hätte es an ihnen gelegen, die Vergleichssumme ausdrücklich als geschuldete Nettosumme zu bezeichnen. Dass und ob der zugrunde liegende Rechtsstreit ausschließlich Nettobeträge zum Inhalt hatte, ist daher an dieser Stelle irrelevant.
Die Nebenentscheidungen ergehen gemäß § 91 ZPO, § 12 Abs. 7 ArbGG.
Fundstellen