Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung
Nachgehend
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf DM 12.000,– festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten, ob das zwischen ihnen unter der Bezeichnung „selbständiger Versicherungsvertreter gemäß §§ 84 Abs. 1, 92 HGB” begründete Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis anzusehen ist.
Der jetzt 55-jährige Kläger schloß mit der Beklagten unter dem 09.05.1995 einen ab 01.05.1995 geltenden Vertrag, nach welchem er als selbständiger Versicherungsvertreter für die Beklagte tätig werden sollte. Er meldete ein Gewerbe an, zahlt seither Steuern aufgrund von Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit im Sinne der §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 18 EStG. In diesem Vertrag (Anlage K 1 zur Klageschrift, Bl. 24 ff. d.A.) finden sich, soweit vorliegend von Interesse, folgende Regelungen:
1 Aufgaben
11 Ihre Aufgabe besteht darin, Versicherungs- und Bausparanträge zu vermitteln. Dafür erhalten Sie Abschluß-Einheiten (s. Ziff. 21).
12 Ferner ist es Ihre Aufgabe, Kunden der Hamburg-Mannheimer hinsichtlich der von Ihnen nach novellierten und neuen Tarifen vermittelten Versicherungsverträge laufend zu betreuen, und zwar so lange, wie der Kunde die Prämien noch nicht für drei Jahre entrichtet hat. Zu Ihren Betreuungsaufgaben gehören insbesondere regelmäßige Kontaktbesuche, Maßnahmen zur Rettung stornogefährdeter Verträge, Inkasso von Beitragsrückständen nach Einzelauftrag, Unterstützung und Hilfe bei Kundenanfragen und in Leistungsfällen sowie Unterstützung bei der Klärung von Bankrückläufern. Dafür erhalten Sie Bestandserhaltungs-Einheiten (s. Ziffer 22).
Die Hamburg-Mannheimer kann Ihnen für die genannten Betreuungsaufgaben Spezialisten zur Seite stellen bzw. diese in bestimmten Fällen exclusiv einsetzen.
Wir geben Ihnen Gelegenheit, als unser Geschäftspartner an dem Ausbildungsprogramm der HM zur Ausbildung zum Versicherungsfachmann (BWV) gemäß den Richtlinien des Berufsbildungswerkes der Deutschen Versicherungswirtschaft teilzunehmen und die Prüfung vor dem Prüfungsausschuß des Berufsbildungswerkes der Deutschen Versicherungswirtschaft abzulegen.
In der Anläge erhalten Sie als Bestandteil dieses Vertrages die Allgemeinen Versicherungsbedingungen
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2 Einheiten und Bewertung
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21 Abschluß-Einheiten
Sie erhalten für Ihre Vermittlungstätigkeit gemäß Ziffer 11 Abschluß-Einheiten.
22 Bestandserhaltungs-Einheiten
Für die Bestandsarbeit gemäß Ziffer 12 gewähren wir Ihnen Bestandserhaltungs-Einheiten. Bei automatischer Erhöhung von Beitrag und Versicherungsleistung (WZA) und für die Vermittlung von Versicherungsanträgen nach ALTEN TARIFEN erhalten Sie keine Bestandserhaltungs-Einheiten.
23 Bewertungssatz
Das von Ihnen vermittelte Neugeschäft wird mit DM 30,– je Einheit gemäß Teil III. der AVB und den Einheitswert-Tafeln bewertet. Das gilt sowohl für die Abschluß-Einheiten, als auch für die Bestandserhaltungs-Einheiten.
Der Bewertungssatz erhöht sich auf
- DM 31,– je Einheit, sofern die von Ihnen vermittelte, abzurechnende Monatsproduktion mindestens 100 Netto-Einheiten-Gesamt (NG) beträgt;
- DM 32,– je Einheit, sofern die Monatsproduktion mindestens 115 NG beträgt;
- DM 33,– je Einheit, sofern die Monatsproduktion mindestens 130 NG beträgt;
- DM 34,– je Einheit, sofern die Monatsproduktion mindestens 145 NG beträgt;
- DM 35,– je Einheit, sofern die Monatsproduktion mindestens 160 NG beträgt.
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Hinsichtlich der Vermittlung von Kraftfahrtversicherungen ist Voraussetzung für die Zahlung der vorstehenden Vergütungssätze, daß Sie Ihr überwiegendes Einkommen aus der persönlichen Vermittlung von Versicherungsanträgen erzielen (siehe Allgemeine Vertragsbestimmungen, Teil III. A. Ziff. 1) und daß Sie ein regelmäßiges Neugeschäft vermitteln, das der erwarteten monatlichen Mindestproduktion aller hauptberuflich tätigen Versicherungsvermittler der HM entspricht. Diese Mindestproduktion beträgt derzeit 90 NG pro Monat. Ist Ihre monatliche Durchschnittsproduktion niedriger, so ermäßigt sich der Bewertungssatz für Kraftfahrtversicherungen auf 18,– DM je Einheit.
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Die als Bestandteil des Vertrages in Bezug genommenen Allgemeinen Vertragsbestimmungen (Anlage K 5 zum Schriftsatz der Klägervertreter vom 07.06.1996, Bl. 76 ff. d.A.) regeln hinsichtlich des Vertragsverhältnisses unter anderem folgendes:
I. Pflichten aus dem Vertragsverhältnis
1. Vertragsverhältnis
Aufgaben
Für Ihr Vertragsverhältnis gelten nur die schriftlich festgelegten Vereinbarungen. Änderungen oder Zusagen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die HM. Sie sind selbständiger Gewerbetreibender und Versicherungsvertreter im Sinne der §§ 84, 92 HGB. Soweit es nach den geltenden gewerberechtlichen Bestimmungen erforderlich ist, sind Sie verpflichtet, ein Gewerbe anzumelden. Sie sind verpflichtet. Ihre Einkünfte selbst zu versteuern. Sie können Ihre Tätigkeit im wesentlichen frei gestal...