Entscheidungsstichwort (Thema)
sonstiges
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 1.000,00 (i.W.: Deutsche Mark eintausend) nebst 10 % Zinsen hieraus seit 28.11.1996 zu zahlen.
II. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Klägerin trägt 4/5, die Beklagte 1/5 der Kosten des Rechtsstreits.
IV. Der Streitwert wird auf DM 5.005/00 festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten im wesentlichen um die Erstattung eines Kassenfehlbetrags vom 05.09.1996.
Die Klägerin betreibt ein Großhandelsunternehmen. Die Beklagte war vom 26.11.1994 bis 31.12.1996 als Kassiererin zu einem monatlichen Stundenlohn von DM 14,20 bei 32 Stunden monatlich beschäftigt. Zwischen den Parteien war eine Mankoabrede getroffen (Bl. 12 d. A.). Danach erhielt die Beklagte monatlich ein Mankogeld in Höhe von DM 30,00 netto. Etwaige Mankobeträge, die bei den täglichen Abrechnungen entstehen, waren von der Beklagten aus eigenen Mitteln in voller Höhe auszugleichen. Im übrigen richtete sich das Arbeitsverhältnis nach dem Arbeitsvertrag vom 26.11.1994 (Bl. 10 d. A.).
Am 05.09.1996 wurde bei der Beklagten ein Kassenfehlbetrag in Höhe von DM 5.000,00 festgestellt.
Diesen Betrag nebst 5,00 DM vorgerichtlicher Kosten sowie 10 % Zinsen wegen Inanspruchnahme von Bankkredit machte die Klägerin per Mahnbescheid vom 19.11.1996, eingegangen beim Arbeitsgericht Nürnberg am 25.11.1996, der Beklagten zugestellt am 27.11.1996, geltend. Hiergegen legte die Beklagte mit Schreiben vom 28.11.1996, eingegangen beim Arbeitsgericht Nürnberg am 29.11.1996, Widerspruch ein.
Die Klägerin stützt ihren Anspruch zunächst auf die Mankoabrede. Auf die näheren Umstände der Entstehung komme es nicht an. Der geltend gemachte Zinsanspruch rechtfertige sich aus der fortlaufenden Inanspruchnahme von Bankkredit durch die Klägerin mindestens in Höhe des Klagebetrags zum angegebenen Zinssatz.
Die Klägerin beantragt daher:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 5.000,00 nebst 5,00 DM vorgerichtlicher Kosten der Klägerin sowie 10 % Zinsen seit dem 19.11.1996 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt folgendes vor:
Am 05.09.1996 seien an der Kasse der Beklagten zwei Trickbetrüger auf getreten. Einer – klein und dick – habe die Beklagte gefragt: „Do you speak English?”. Die Beklagte habe auf englisch geantwortet, daß sie ein bißchen spräche. Der Betrüger habe ein Päckchen Geldscheine lose in seiner Hand gehabt und die Beklagte gefragt, ob sie „collections” hätte. Die Beklagte habe ihn fragend angesehen und nicht gewußt, was er damit denn meinte. Zuerst habe sie gedacht, er wolle ein paar Banderolen für sein Geld haben. Der Betrüger habe angefangen, DM-200-Scheine zu zählen. Die Beklagte habe gedacht, er wolle die Scheine gewechselt haben, und habe ihn gefragt: „to 1.000?”. Er habe gesagt: „Yes, yes”. Die Beklagte habe in ihrer Kasse nachgeschaut, habe dort aber keinen 1000-Mark-Schein mehr gehabt. Hinter dem Trickbetrüger habe die Kollegin der Beklagten, … gestanden.
Der Mann habe der Beklagten dann 10,00 DM Trinkgeld angeboten, das sie jedoch nicht angenommen habe. Die Beklagte habe dann eine Geldbombe, die sich bei der Kasse befand, genommen, fünf DM-200-Scheine des Mannes im Echtheitsgerät geprüft, sie in die Geldbombe gesteckt und ihm daraufhin einen DM-1000-Schein gegeben.
Während dieses Vorganges habe …, die Kassenaufsicht, neben der Beklagten gestanden und das Vorgehen beobachtet.
Dann habe der Mann nach „more collections” gefragt, habe dabei aber noch eigenes Geld in den Händen gehabt. Es schien, als habe er sich höflich benommen, er habe immerzu „excuse me” gesagt und auf das Geld in seinen Händen gezeigt. Die Beklagte habe gedacht, daß der Mann weitere kleine Geldscheine in größere umgetauscht haben wollte und habe „500?”, gefragt. Der Mann habe dies verneint. Plötzlich sei noch ein zweiter Mann – lang und dünn – herangekommen und habe sich hinter … gestellt. Er habe diese abgelenkt, indem er sie etwas gefragt habe.
Der kleine dicke Mann habe wieder auf das Geld in der Geldbombe gezeigt und zwar dort auf zwei gebündelte Päckchen mit DM-100-Scheinen, also insgesamt DM 10.000,00. Die Beklagte habe schon ihre Hand an dem Geld gehabt. Der Mann habe unter den Worten „Excuse me, excuse me” die erste Banderole einfach abgezogen, dann auch die zweite Banderole. Er habe dann plötzlich lose Geldscheine in der Hand gehabt und auf die Registriernummer gezeigt. … und … hätten den gesamten Vorgang beobachtet. … habe dann gesagt, die Beklagte solle das Geld wegtun. Der Mann habe daraufhin das Geld losgelassen, die Beklagte habe es in die Geldbombe zurückgelegt.
Die Beklagte habe die Bombe wieder geschlossen. Sie habe nichts davon gemerkt, daß Geld weggekommen gewesen war, … und … ebensowenig. Gleichwohl habe die Beklagte ein schlechtes Gefühl gehabt und … gefragt, ob sie Kassensturz machen solle. Nach der Pause wurde Kassensturz gemacht. Dabei sei festgestellt worden, daß DM 5.000,00 fehlten.
Nachfolgend sei Anzeige gegen die beiden Trickbetrüger erstattet word...