Leitsatz (redaktionell)

Ob im Einzelfall ein Verschulden des Arbeiters an seiner Arbeitsunfähigkeit vorliegt, beurteilt sich nach den allgemeinen, in Rechtsprechung und Schrifttum namentlich zu BGB § 616 entwickelten arbeitsrechtlichen Grundsätzen. Nach hM ist ein Verschulden dann zu bejahen, wenn es auf einen gröblichen Verstoß gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten zurückzuführen ist. Die Darlegungs- und Beweislast für ein solches schuldhaftes Verhalten trifft den Arbeitgeber.

Das gilt jedoch dann nicht, wenn Umstände vorliegen, die nach der Lebenserfahrung auf ein schuldhaftes Verhalten des Arbeiters schließen lassen. Insoweit gelten die Beweisregeln des ersten Anscheins. Dabei kann nicht nur von einem feststehenden Ereignis auf den Zusammenhang mit einem eingetretenen Erfolg, sondern auch umgekehrt von einem eingetretenen Erfolg auf ein bestimmtes Ereignis als Ursache geschlossen werden. Unfälle infolge Trunkenheit sind aber in jedem Falle als selbstverschuldet anzusehen, weil darin ein gröblicher Verstoß gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten liegt (vergleiche LArbG Hamm 1966-03-04 5 Sa 158/65 = BB 1966, 1066 und ArbG Berlin 1965-02-10 27 Ca 418/64 = BB 1965, 1227; Schmatz / Fischwasser).

 

Normenkette

BGB § 616; LFZG § 1 Abs. 1 S. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 445542

BB 1971, 1280 (L1)

AMBl BY BY 1972, C11 (LT1)

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