Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung
Nachgehend
Tenor
I. Es wird festgestellt, daß die Klägerin seit dem 01.03.1994 als Arbeitnehmerin der Beklagten beschäftigt ist.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Der Streitwert wird festgesetzt auf DM 7.500,00.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Arbeitnehmerstatus der Klägerin.
Die Klägerin ist seit 01.03.1994 für die Beklagte als Versicherungsvermittlerin im Außendienst tätig. Dieser Tätigkeit liegt der Vertrag zwischen den Parteien vom 04.03.1994 (Bl. 41, 42 d. A.) zugrunde.
Dieser sieht zum Status der Klägerin vor:
„Sie sind als selbständiger Versicherungsvermittler gemäß §§ 84 Abs. 1, 92 HGB für uns tätig. Der Geschäftsverkehr in allen Sparten wickelt sich ab über die Organisation für Verbandsgruppenversicherungen, Filialdirektion Nürnberg Süd. Ihre Aufgaben ergeben sich aus Ziffer I 1 der allgemeinen Vertragsbestimmungen. Sie sind ständig damit betraut, Versicherungen und Bausparverträge zu vermitteln. Zu Ihren vertraglichen Aufgaben gehört es auch, alle mit dem vermittelten Auftrag zusammenhängenden Arbeiten auszuführen und aufgabenbezogenen Weisungen nachzukommen. Voraussetzung für ein erfolgreiches Tätigwerden ist die Teilnahme an Schulungen der HM, in denen Sie mit den Tarifen und Bedingungen sowie mit anderen erforderlichen Fachkenntnissen vertraut gemacht werden.”
Die in Bezug genommenen, von der Beklagten vorformulierten allgemeinen Vertragsbedingungen (Bl. 43 d. A.) sehen unter anderem vor:
„I 1 Absatz 4:
Sofern die HM einer Tätigkeit für ein anderes Unternehmen vorher nicht ausdrücklich zugestimmt hat, dürfen Sie Versicherungs- und Sparverträge aller Art. (allgemeines Sparen, Wertpapier- und Bausparen) nur für die HM und über diese für die mit ihr durch Organisationsverträge verbundenen Gesellschaften vermitteln. Über Geschäftsmöglichkeiten und Sparten, die nicht in den Einheitwert-Tafeln enthalten sind, gibt Ihnen Ihre Geschäftsstelle Auskunft. In allen anderen Branchen können Sie eine Erwerbstätigkeit für beliebige Unternehmen ausüben.
I 1 Absatz 6:
Es ist Ihnen nicht gestattet, systematisch Kunden der HM anzusprechen mit dem Ziel einer Änderung, Anrechnung oder Aufhebung eines bestehenden Vertrages, es sei denn, Sie erhalten einen entsprechenden Arbeitsauftrag.
I 5:
Die Ihnen übergebene Geschäftsausrüstung ist Eigentum der HM. Bitte bewahren Sie sie sorgfältig und behandeln Sie sie Betriebsfremden gegenüber vertraulich.
Bei Beendigung Ihrer Tätigkeit muß die Geschäftsausrüstung einschließlich HM-Ausweis ohne Verzug an die HM zurückgegeben werden. Ein Zurückbehaltungsrecht steht Ihnen nicht zu, es sei denn es wird wegen fälliger Ansprüche auf Provision oder Ersatz von Aufwendungen geltend gemacht.
I 7:
Ihnen übergebenes Adressenmaterial ist ebenfalls Eigentum der HM. Es darf nur für den bestimmungsgemäßen Zweck verwendet werden. Jede Weitergabe an Dritte ist ausdrücklich untersagt. Ebenfalls nicht gestattet ist die Vervielfältigung.
Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses muß das gesamte Adressenmaterial an die HM zurückgegeben werden.
II 1:
Wenn Sie geschäftliche Anzeigen, Bekanntmachungen oder Angebote herausgeben oder Drucksachen anfertigen lassen wollen, so bedarf das unserer vorherigen Zustimmung. Bitte bedenken Sie, daß Sie aus Unwissenheit gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen können, oder daß bestimmte Veröffentlichungen vielleicht nicht im Interesse der HM liegen könnten.
Unsere vorherige Zustimmung ist übrigens auch erforderlich, wenn die Kosten nicht zu Lasten der HM gehen.
II 3:
Um jegliche Mißverständnisse zu vermeiden, müssen Sie sich bei jedem Kundenbesuch sofort als HM-Vertreter zu erkennen geben, indem Sie Ihren HM-Ausweis vorlegen. Dies ist auch dann unabdingbar, wenn Sie den Besuch auf Empfehlung einer mit der HM zusammenarbeitenden Vereinigung durchführen.”
Mit Beklagtenschreiben vom 21.06.1995 (Bl. 44 d. A.) wurden die AVB um den Absatz ergänzt:
„Dem Vermittler ist es nicht gestattet, „versicherungsfremde Geschäfte” zu vermitteln. „Versicherungsfremde Geschäfte” sind alle Geschäfte, die die HM nicht betreiben darf. Für Sie gilt, daß Sie nur Produkte oder Dienstleistungen vermitteln dürfen, die die HM ausdrücklich für den Vertrieb freigegeben hat.”
Nach dem Vertrag vom 04.03.1994 erhält die Klägerin ausschließlich erfolgsbezogene Vergütung in Form von Abschlußprovisionen. Sie hat keinen – auch nur eingeschränkten – Gebiets- oder Kundenschutz. Sie erhält keine Bestandspflegeprovisionen.
Die tatsächliche Arbeit der Klägerin sieht so aus:
Sie erhält von der Beklagten Adreßmaterial. Dieses Adreßmaterial hat die Beklagte erlangt, indem sie beispielsweise mit dem VDK, dem Gaststättenverband oder anderen Verbänden Gruppenversicherungsverträge abschließt, aus denen einerseits die Verbände im Falle der Mitgliedschaft verbilligte Versicherungstarife für die Mitg...