Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 7.316,59 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche auf Vergütungsnachzahlung.
Die Klägerin wurde mit Arbeitsvertrag vom 19.08.1997 (Bl. 5–7 d.A.) am 25.08.1997 auf unbestimmte Zeit als nichtvollbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis zur Erteilung von Vertretungsunterricht in den … eingestellt. Nach § 2 bestimmte sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT und den ihn ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung. Im § 6 des Arbeitsvertrages war als Nebenabrede vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Ziel einer späteren Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe geschlossen wurde. Dabei sicherte … zu, dass es die Klägerin nach Ablauf einer Tätigkeit von 4 Jahren bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen in das Beamtenverhältnis berufen werde. Ferner gewährleistete das … der Klägerin mit dem Tag der Begründung des Arbeitsverhältnisses eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften. Aufgrund der Gewährleistung dieser Versorgungsanwartschaft bestand Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung, so dass insoweit Arbeitnehmeranteile von der Klägerin nicht zu entrichten sein sollten. Ferner heißt es im letzten Satz des § 6 des Arbeitsvertrages: „Für diese Zusicherungen (Vollzeitbeschäftigung als Beamtin/Beamter und entsprechender Altersversorgung unter Anrechnung der Beschäftigung im Angestelltenverhältnis) verpflichtet sich die Angestellte zu einer Gegenleistung in Höhe von 270,– DM monatlich. Dieser Betrag wird mit den laufenden Vergütungsansprüchen verrechnet.” Als weiteres Vertragsangebot war auch die Möglichkeit eines unbefristeten Arbeitsvertrages ohne die Option der späteren Übernahme in das Beamtenverhältnis angeboten worden.
Mit Wirkung vom 23.01.2002 wurde die Klägerin in das Beamtenverhältnis übernommen. Bis dahin waren die 270,– DM monatlich gemäß Nebenabrede mit ihrem Arbeitsentgelt verrechnet worden.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Nachzahlung der monatlich verrechneten 270,– DM, umgerechnet 138,05 EUR, für den Zeitraum des Arbeitsverhältnisses vom 25.08.1997 bis 23.01.2002 für 53 Monate. Wegen der Einzelheiten der Berechnung und Bezifferung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 27.04.2004 (Bl. 64–74 d.A.) Bezug genommen.
Die Klägerin hält die Nebenabrede für nichtig, so dass die Beklagte die monatlich verrechnete Gegenleistung von 138,05 EUR erstatten müsse. Nach ihrer Ansicht habe die Regelung in § 6 des Arbeitsvertrages öffentlich-rechtlichen Charakter und sei wegen Verstoßes gegen das Koppelungsverbot des § 56 Abs. 1 Satz 2 VwVfG nichtig. Die Beklagte habe ihre Auswahlentscheidung nicht nach den Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG und des § 8 NBG getroffen, sondern nach einem leistungs- und eignungsfremden Gesichtspunkt. Sie habe sich in unzulässiger Weise von der Klägerin eine Gegenleistung für die Verbeamtung versprechen lassen. Da die Voraussetzungen für die Anwendung von beamtenrechtlichen Vorschriften im Zeitpunkt des Arbeitsvertragsabschlusses nicht vorgelegen hätten, aber die Erbringung von Arbeitnehmeranteilen für die Klägerin nicht habe erfolgen sollen, handele es sich bei der Regelung um eine bedingte Verlagerung der sonst für jeden Arbeitnehmer entstehenden Belastung für die Zukunft und insoweit auch um eine Entlastung des aktuellen Haushalts des … dadurch, dass evtl. erst in der Zukunft eine Nachversicherung in Betracht komme. Die vereinbarte monatliche Gehaltskürzung weiche insoweit von der nach BAT geregelten Vergütung zu Lasten der Klägerin ab.
Auch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.03.2003, Bl. 20–30 d.A.) sehe solche Nebenabreden als rechtswidrig und nichtig an. Diese Entscheidung sei im Zeitpunkt der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts … vom 14.09.1999 (Bl. 39–49 d.A.) noch nicht bekannt gewesen und habe daher auch nicht berücksichtigt werden können. Es sei auch nicht zwischen der Übernahme in ein Beamtenverhältnis im Schuldienst einerseits und im allgemeinen Verwaltungsdienst andererseits zu unterscheiden.
Das Abstellen auf das Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen sei eine Art geheimer Vorbehalt, auf den sich … nicht berufen könne. Diese Voraussetzungen habe … bei Einstellung der Klägerin gar nicht geprüft.
Unbeachtlich sei auch, dass die Klägerin Vorteile aus der Vereinbarung gehabt habe, da den Vorteilen die entsprechenden Vorteile … gegenüberstünden.
Die Klägerin beantragt,
… zu verurteilen, an sie 7.316,59 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz...