Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsvertragliche Nebenabrede und öffentlich-rechtlicher. Erstattungsanspruch. sonstiges
Leitsatz (amtlich)
1. Die im Arbeitsvertrag vereinbarte Nebenabrede – Zusicherung der Übernahme in das Beamtenverhältnis, Gewährleistung beamtenähnlicher Versorgung und Gehaltskürzung – ist so auszulegen, dass die Gehaltskürzung Gegenleistung für die gewährleistete Versorgungsanwartschaft ist.
2. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch besteht nicht.
3. Die Nebenabrede verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und entspricht den Anforderungen des § 315 BGB.
Normenkette
VwVfG § 56 Abs. 1; BGB § 315
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 21.06.2004, 2 Ca 798/03, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 7.316,59 EUR festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Zahlung von 7.316,59 EUR mit der Begründung, das beklagte Land habe in der Zeit vom 25.08.1997 bis 22.01.2002 zu Unrecht monatlich 270,– DM vom Gehalt einbehalten. Sie stützt die Klage insbesondere auf einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch.
Die Klägerin war vom 25.08.1997 bis zum 22.01.2002 als Lehrerin im Anstellungsverhältnis beim beklagten Land beschäftigt, und zwar als Teilzeitkraft zu etwa ¾ der regelmäßigen Arbeitszeit. Zum 23.01.2002 wurde sie in das Beamtenverhältnis übernommen. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der Arbeitsvertrag vom 19.08.1997 (Bl. 5 – 7 d.A.), in dem die Anwendung des BAT sowie die Eingruppierung entsprechend Eingruppierungserlass in Vergütungsgruppe III BAT vereinbart ist. § 6 des Vertrages enthält folgende Nebenabrede:
Zwischen den Arbeitsparteien besteht Einvernehmen, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Ziel einer späteren Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe geschlossen wird.
Der Arbeitgeber sichert zu, dass er die Angestellte nach Ablauf einer Tätigkeit von 4 Jahren bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen in das Beamtenverhältnis berufen wird. Der Arbeitgeber gewährleistet der Angestellten mit dem Tage der Begründung des Arbeitsverhältnisses eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften.
Aufgrund der Gewährleistung dieser Versorgungsanwartschaft besteht Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung, so dass insoweit Arbeitnehmeranteile von der Angestellten nicht zu entrichten sind.
Für diese Zusicherungen (Vollzeitbeschäftigung als Beamtin/Beamter und entsprechender Altersversorgung unter Anrechnung der Beschäftigung im Angestelltenverhältnis) verpflichtet sich die Angestellte zu einer Gegenleistung in Höhe von 270,– DM monatlich. Dieser Betrag wird mit den laufenden Vergütungsansprüchen verrechnet.
Die Nebenabrede in § 6 des Arbeitsvertrages beruhte auf einem Erlass des Kultusministeriums vom 29.05.1996. Beginnend mit dem Schuljahr 1996/1997 bot das beklagte Land neu einzustellenden Lehrern Einstellung als Angestellte auf 2/3 bzw. 3/4 Stellen an. Es stellte zwei Vertragsangebote zur Auswahl.
Vertragsangebot 1: Einstellung als Angestellter in einem insbesondere rentenversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis ohne Zusage der Übernahme in das Beamtenverhältnis und ohne Zusage der Erhöhung der Arbeitszeit.
Vertragsangebot 2: Anstellung im Angestelltenverhältnis, Zusage der Übernahme in das Beamtenverhältnis nach Ablauf von 4 Jahren, Zusage einer Versorgungsanwartschaft nach beamtenrechtlichen Vorschriften verbunden mit einer Gegenleistung von 270,– DM monatlich, zu verrechnen mit den laufenden Vergütungsansprüchen.
Ergänzend zum Arbeitsvertrag erhielt die Klägerin das Einstellungsschreiben des beklagten Landes vom 19.08.1997 (Bl. 8 – 10 d.A.).
Die Verrechnung der Gegenleistung von 270,– DM monatlich nahm das beklagte Land so vor, dass es den Bruttoentgeltanspruch nach Vergütungsgruppe III um 270,– DM brutto kürzte. Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung wurden nicht abgezogen und abgeführt. Auf die Bezügeabrechnung für Dezember 1997 (Bl. 75 d.A.) wird Bezug genommen.
Die Klägerin hat erstmals mit Schreiben vom 25.02.2002 ihren Anspruch geltend gemacht. Sie hat vorgetragen, die Nebenabrede im Arbeitsvertrag sei öffentlich-rechtlicher Natur und wegen Verstoß gegen das Koppelungsverbot des § 56 Abs. 1 Satz 2 VwVfG nichtig. Das beklagte Land habe sich als Gegenleistung für die Zusage der Beamtenernennung eine Gegenleistung von 270,– DM monatlich versprechen lassen. Es bestehe deshalb ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch auf Zahlung der einbehaltenen Beträge. Durch die Gehaltskürzung liege außerdem eine Abweichung von der nach BAT geregelten Vergütung zu Lasten der Klägerin vor. Sie sei im Verhältnis z...