Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Frage des Initiativrechts des Betriebsrats bei der Einführung von Betriebsferien

 

Orientierungssatz

1. Dem Betriebsrat steht ein Initiativrecht bei der Frage zu, ob Betriebsferien eingeführt werden und wie lange sie dauern sollen. Das folgt aus dem dem Betriebsrat nach § 87 Abs 1 Nr 5 BetrVG eingeräumten Mitbestimmungsrecht. Kommt keine Einigung zwischen den Betriebspartnern zustande, bietet das Einigungsstellenverfahren einen ausreichenden Schutz vor ungerechtfertigten Eingriffen in unternehmerische Grundbelange des Arbeitgebers.

2. Berufung eingelegt beim LArbG Hannover unter - 6 TaBV 2/84.

 

Normenkette

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 5

 

Nachgehend

LAG Niedersachsen (Beschluss vom 26.02.1985; Aktenzeichen 6 TaBV 2/84)

 

Fundstellen

ArbuR 1984, 380-380 (S1)

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