Verfahrensgang

ArbG Osnabrück (Beschluss vom 01.02.1984; Aktenzeichen 2 BV 14/83)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin mit den in der Beschwerdeinstanz gestellten Anträgen gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 1. Februar 1984 – 6 Ta BV 2/84 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I. Die Antragstellerin ist ein Karosserie- und Preßwerk, in dem überwiegend Automobile für die hergestellt werden.

Seit 1968 wird durch die Antragstellerin ein Teil des Erholungsurlaubs während der Schulferien im Sommer im Rahmen eines Betriebsurlaubs gewährt, in dem die Produktion stillgelegt wird. 1974 betrug der Betriebsurlaub für alle Arbeitnehmer vier Wochen. In allen weiteren Jahren seit 1968 bis 1980 dauerte der Betriebsurlaub drei Wochen, wobei jedoch in den Jahren 1976 bis 1979 den ausländischen Arbeitnehmern im Anschluß an den Betriebsurlaub eine weitere Woche Urlaub gewährt wurde und der Fahrzeugbau während dieser Woche nur einschichtig weitergeführt wurde.

Seit 1981 wurde bei der Antragstellerin jeweils aufgrund eines Spruchs der hierfür einberufenen Einigungsstelle gegen den Willen der Antragstellerin Betriebsurlaub für die Dauer von vier Wochen statt von drei Wochen durchgeführt.

Bezüglich des Jahres 1984 hat sich der Antragsgegner mit Schreiben vom 21. September 1983 (Fotokopie Bl. 40 d.A.) an die Antragstellerin gewandt und unter Ziff. 2 Werksurlaub für 1984 während der Zeit vom 23. Juli bis zum 17. August 1984 in Hinblick auf die zeitliche Lage der Schulferien in Niedersachsen vorgeschlagen. Da eine Einigung nicht erfolgt ist, wurde ein Einigungsstellenverfahren durchgeführt. Die Einigungsstelle hat in der Sitzung vom 18. Januar 1984 ihre Zuständigkeit bejaht und eine Urlaubsregelung beschlossen, die insbesondere beinhaltet, daß 50 % der Mitarbeiter ihren Urlaub in der Zeit vom 23. Juli bis 17. August 1984 und weitere 50 % in der Zeit vom 23. Juli bis 15. August 1984 erhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Einigungsstellenspruchs wird auf Bl. 49 d.A. Bezug genommen.

Mit dem vorliegenden, am 1. Dezember 1983 beim Arbeitsgericht Osnabrück anhängig gemachten Beschlußverfahren, hat die Antragstellerin zunächst die Feststellung begehrt, daß dem Antragsgegner bezüglich der Durchführung eines Betriebsurlaubs ein Mitbestimmungsrecht in Form eines Initiativrechts nicht zustehe, hilfsweise, daß dem Antragsgegner hinsichtlich der Ziff. 2 des Vorschlags einer Urlaubsregelung für das Jahr 1984 vom 21. September 1982 ein Mitbestimmungsrecht in Form eines Initiativrechts nicht zustehe.

Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, die Annahme eines Initiativrechts würde dazu führen, daß massiv in die unternehmerische Freiheit und Gestaltungsmöglichkeit eingegriffen werde. Damit würde in Grundrechtspositionen eingegriffen. Das sei nicht Wille des Gesetzgebers gewesen.

Die Antragstellerin hat beantragt,

  1. festzustellen, daß dem Antragsgegner bezüglich der Durchführung eines Betriebsurlaubs bzw. der Durchführung eines längeren als von der Antragstellerin zugestandenen Betriebsurlaubs ein Mitbestimmungsrecht in Form des Initiativrechts nicht zusteht,
  2. festzustellen, daß der Spruch der Einigungsstelle vom 18. Januar 1984 unwirksam ist.

Der Antragsgegner hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Er hat die Ansicht vertreten, der Betriebsrat habe ein Mitbestimmungsrecht in Form eines Initiativrechts. Demgemäß sei auch die Einigungsstelle zuständig gewesen und der Einigungsspruch wirksam.

Das Arbeitsgericht Osnabrück hat durch Beschluß vom 1. Februar 1984 die Anträge zurückgewiesen. In den Gründen ist ausgeführt, der Betriebsrat habe ein Mitbestimmungsrecht in Form eines Initiativrechts bei der Frage, ob Betriebsferien eingeführt werden sollen und wie lange sie andauern sollen. Das Betriebsverfassungsgesetz räume dem Betriebsrat in relativ geringer Anzahl Mitbestimmungsrechte ein. Bereits aus dem Begriff der Mitbestimmung ergebe sich, daß grundsätzlich nicht nur der Arbeitgeber, sondern auch der Betriebsrat initiativ werden könne. Demgemäß sei die Ausgestaltung des Verfahrens im Falle der Nichteinigung über eine Betriebsvereinbarung auch so getroffen worden, daß beide Beteiligten gleiche Rechte hätten. Verfassungsrechtliche Gesichtspunkte ständen dem Mitbestimmungsrecht in Form eines Initiativrechts nicht entgegen. Im vorliegenden Fall handele es sich um eine faktische Betriebsschließung, die entgegen dem Villen des Arbeitgebers nur einige zusätzliche Tage im Urlaubsjahr betrage. Darüber hinaus sei es dem Arbeitgeber jederzeit möglich, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen die Betriebsvereinbarung bzw. den Spruch, dann zu kündigen, wenn sich die wirtschaftlichen Belange dergestalt änderten, daß eine Ausdehnung der Betriebsferien auf das vom Betriebsrat geforderte Maß bzw. auf das von der Einigungsstelle erkannte Maß nicht rechtfertigen ließen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Bach- und Streitstandes in ersten Instanz und dessen rechtlicher Würdigung durch das Arbeitsgericht wird auf...

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